BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 31. Oktober 2022

Teil römisch eins

173. Bundesgesetz:

Änderung des Meldegesetzes 1991

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1525 Ausschussbericht 1707 Sitzung 179,, Bundesrat:, 11077 Ausschussbericht 11089 Sitzung 946,, )

173. Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a.

Vornahme der An- und der Abmeldung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 21, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21b.

Sprachliche Gleichbehandlung“

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph eins, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. ABSCHNITT:
Meldefälle und Pflichten der Betroffenen“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 5 a, wird nach dem Wort „Namen“ der Klammerausdruck „(Vor- und Familiennamen sowie sonstige Namen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins a, wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins a und Paragraph 4, Absatz 2 a, wird jeweils das Wort „Bürgerkartenfunktion“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6a, Nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Absatz eins a, zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde.“

Novellierungsanordnung 6b, Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 2 a, wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Abkürzung „E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Namen“ durch die Wendung „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Abkürzung „DSGVO“ durch das Zitat „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. römisch eins Nr. 10/2004“ durch das Zitat „§ 14 E-GovG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16 c, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Familienname, Vornamen)“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16 c, Absatz 2, wird die Wendung „Vornamen, Familiennamen“ durch das Wort „Namen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz eins a, wird die Wendung „Bürgerkarte (E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 20, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit ihren Mitgliedern, insbesondere zur Geltendmachung der sich aus der Zugehörigkeit zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ergebenden Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Daten von all jenen in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften bekannt haben:
    1. Ziffer eins
      die Namen,
    2. Ziffer 2
      die Geburtsdaten,
    3. Ziffer 3
      die Wohnsitze sowie
    4. Ziffer 4
      das Datum der Anmeldungen.
    Eine Verknüpfungsanfrage nach einer bestimmten gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 21 b, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 4 a,, die Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, Paragraph eins, Absatz 5 a,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 16 c, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 21 b, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Anlagen A, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022, treten zwölf Monate nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins a und 3, Paragraph 4, Absatz 2 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022, treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Die Anlagen A, C und D lauten:

„(siehe Anlagen)“

Van der Bellen

Nehammer