172. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 6a Abs. 1 lautet:Paragraph 6 a, Absatz eins, lautet:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“Die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 55, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, können in der Verordnung gemäß § 58 von diesem Absatz abweichende Festlegungen getroffen werden.“„Für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, können in der Verordnung gemäß Paragraph 58, von diesem Absatz abweichende Festlegungen getroffen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 4 lautet:Paragraph 56, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für die Kategorien C und D sind mit Verordnung gemäß § 58 höchstzulässige Fördersätze pro kWpeak festzulegen. Für Speicher sowie die Kategorien A und B sind durch Verordnung gemäß § 58 fixe Fördersätze pro kWh bzw. kWpeak zu bestimmen.“Für die Kategorien C und D sind mit Verordnung gemäß Paragraph 58, höchstzulässige Fördersätze pro kWpeak festzulegen. Für Speicher sowie die Kategorien A und B sind durch Verordnung gemäß Paragraph 58, fixe Fördersätze pro kWh bzw. kWpeak zu bestimmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 56 Abs. 6 lautet der erste Satz:In Paragraph 56, Absatz 6, lautet der erste Satz:
„In den Kategorien A und B werden die Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG-Förderabwicklungsstelle gereiht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 56 Abs. 7 lautet:Paragraph 56, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für Photovoltaikanlagen der Kategorien C und D aus dem angegebenen Förderbedarf pro kWpeak und für Stromspeicher sowie Photovoltaikanlagen der Kategorien A und B aus dem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 56 Abs. 14 lautet der letzte Satz im Schlussteil:In Paragraph 56, Absatz 14, lautet der letzte Satz im Schlussteil:
„Die Frist gemäß Z 1 kann abweichend von § 55 Abs. 8 zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“„Die Frist gemäß Ziffer eins, kann abweichend von Paragraph 55, Absatz 8, zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Ziffer 2, einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 103, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6,Die §§ 6a Abs. 1, 34 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 56 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 56 Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Die Paragraphen 6 a, Absatz eins, 34, Absatz 2, 55, Absatz 2 und 56 Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 56, Absatz 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer