BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 31. Oktober 2022

Teil I

171. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP XXVII RV 1674 AB 1730 S. 178. BR: 11075 AB 11093 S. 946.)

171. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 57, Absatz 3 und in Paragraph 58, wird jeweils die Wortfolge „amtliche Legitimationen (Paragraph 62,)“ durch die Wortfolge „Gewerbelegitimationen im Sinne des Paragraph 62 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 62, samt Überschrift lautet:

„Gewerbelegitimationen

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDem Gewerbetreibenden, der dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Auf Antrag des Gewerbetreibenden, dessen Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist jenem Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers ist gleichzeitig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gewerbetreibenden nachzuweisen. Der Antrag hat die für die Ausstellung der Gewerbelegitimation jeweils erforderlichen Daten im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, oder Absatz 2, sowie einen Nachweis der Identität des Antragstellers zu enthalten. Der Antragsteller ist von der Anführung von Daten entbunden, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen sind oder über die sich die Behörde durch automationsunterstützte Abfrage im Sinne des Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann.
  2. Absatz 2Die für den Gewerbetreibenden ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in Paragraph 62 a, Absatz eins, genannten Daten zu enthalten. Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in Paragraph 62 a, Absatz 2, genannten Daten zu enthalten. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation vorliegen, so hat die Behörde den gemäß Paragraph 62 a, Absatz 3, beauftragten Auftragsverarbeiter ohne Aufschub mit der Herstellung zu befassen und ihm die erforderlichen Daten im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, oder 2 zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden eine mit zwei Monaten befristet gültige Bestätigung über die Einbringung des Antrags auszustellen. Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer hat die Bestätigung den Namen des Arbeitnehmers anzuführen. Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit als Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58,, Paragraph 108, Absatz 6, oder 7 oder Paragraph 130, Absatz 6, Die Gültigkeit der Bestätigung als Gewerbelegitimation endet spätestens mit der bescheidmäßigen Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation.
  4. Absatz 4Die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Gewerbetreibende nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Arbeitnehmer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Beschäftigung im Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. Die Gewerbelegitimation ist durch die Behörde zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die im ersten oder zweiten Satz angeführten Umstände nach Zustellung der Gewerbelegitimation eingetreten sind.
  5. Absatz 5Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation kann in folgenden Fällen beantragt werden:
    1. Ziffer eins
      bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit nach Maßgabe des Absatz 6, erster und zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      bei Verlust der Gültigkeit im Sinne des Absatz 6, letzter Satz;
    3. Ziffer 3
      bei Verlust oder Diebstahl der Gewerbelegitimation unter Vorlage einer behördlichen Bestätigung, dass die Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstattet wurde;
    4. Ziffer 4
      bei der Änderung von Umständen, durch die eine behördliche Eintragung in der Gewerbelegitimation unrichtig wird.
  6. Absatz 6Die Gültigkeit der Gewerbelegitimation endet zehn Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation ist frühestens sechs Monate vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen. Eine Gewerbelegitimation verliert schon vor Ablauf der Frist im Sinne des ersten Satzes ihre Gültigkeit, wenn behördliche Eintragungen – etwa durch Beschädigungen – unkenntlich geworden sind, das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt, das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, für den die Gewerbelegitimation ausgestellt wurde, beendet wird oder mit der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation.
  7. Absatz 7Die Gewerbelegitimationen haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Gewerbelegitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben, und dabei insbesondere die gewerbespezifische Bezeichnung der Legitimation, die Gestaltungsmerkmale sowie die Fälschungssicherheitsmerkmale festzulegen. In dieser Verordnung können auch Einzelheiten der Vorgangsweise bei der Ausstellung der Gewerbelegitimationen geregelt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt festzulegen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können.
  8. Absatz 8Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im Paragraph 51, angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Absatz eins bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Artikel 10, der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,, verfügen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, eingefügt:

Paragraph 62 a,

  1. Absatz einsDie Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen die folgenden personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Vorname(n) und Familienname,
    2. Ziffer 2
      akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung,
    5. Ziffer 5
      Gewerbestandort,
    6. Ziffer 6
      Lichtbild,
    7. Ziffer 7
      ausstellende Behörde,
    8. Ziffer 8
      Ausstellungsdatum,
    9. Ziffer 9
      Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
    10. Ziffer 10
      Nummer der Legitimationskarte.
  2. Absatz 2Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer die folgenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, für den die Ausstellung der Gewerbelegitimation beantragt wird, in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Vorname(n) und Familienname,
    2. Ziffer 2
      akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers,
    5. Ziffer 5
      Vorname und Familienname oder Bezeichnung des Arbeitgebers,
    6. Ziffer 6
      Gewerbestandort des Arbeitgebers,
    7. Ziffer 7
      Lichtbild,
    8. Ziffer 8
      ausstellende Behörde,
    9. Ziffer 9
      Ausstellungsdatum,
    10. Ziffer 10
      Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
    11. Ziffer 11
      Nummer der Legitimationskarte.
  3. Absatz 3Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Artikel 28, Absatz 3, DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die verarbeiteten Daten im Sinne des Absatz eins und Absatz 2, sind durch die Verantwortlichen und durch den Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald diese für den Zweck der Ausstellung einer Gewerbelegitimation nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Gewerbelegitimation. Zum Zweck der Ausstellung von neuen Gewerbelegitimationen in den Fällen des Paragraph 62, Absatz 5, darf die Behörde die Legitimationskartennummer, den Vor- und Nachnamen des Legitimationsinhabers und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation oder bis spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit speichern Diese Löschungsverpflichtungen beziehen sich nicht auf die elektronische Aktenführung (ELAK) der Behörden.
  5. Absatz 5Der Auftragsverarbeiter hat die Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 108, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation (Paragraph 62,) auszustellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 108, Absatz 6, wird die Wortfolge „die Legitimation gemäß Absatz 4 “, durch die Wortfolge „eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 108, Absatz 7 und Absatz 8, lauten:

  1. Absatz 7Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz eins,
  2. Absatz 8Abweichend von Paragraph 62, Absatz 4, zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 108, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 6a, Paragraph 109, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 129, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, auszustellen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 130, Absatz 6, wird die Wortfolge „Legitimation gemäß Paragraph 129, Absatz 3, bzw. gemäß Absatz 7, dieses Paragraphen“ durch die Wortfolge „Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 130, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Abweichend von Paragraph 62, Absatz 4, zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation für den Arbeitnehmer zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 364, wird nach dem Wort „entsprechen“ die Wortfolge „oder ungültig geworden sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch
    1. Litera a
      jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
    2. Litera b
      die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2,
    3. Litera c
      einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt,
    4. Litera d
      eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12,,
    5. Litera e
      gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
    6. Litera f
      der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
    7. Litera g
      im Fall von Verständigungen gemäß Paragraph 137 b, Absatz 7,, die in diesen enthaltenen Daten,“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch
    1. Litera a
      die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch),
    2. Litera b
      jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
    3. Litera c
      die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2,
    4. Litera d
      einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt,
    5. Litera e
      eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12,,
    6. Litera f
      gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
    7. Litera g
      der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
    8. Litera h
      im Fall von Verständigungen gemäß Paragraph 137 b, Absatz 7,, die in diesen enthaltenen Daten,“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 376, wird folgende Ziffer 72, angefügt:

  1. Ziffer 72
    Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022, bereits ausgestellten Legitimationen gemäß der Gewerbelegitimationen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1974,, bleiben weiterhin gültig, im Fall der Legitimation für Handlungsreisende bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, und gelten für die in Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58,, Paragraph 108, Absatz 6 und Paragraph 130, Absatz 6, festgelegten Verpflichtungen als Legitimation bzw. als Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, Wird eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022, beantragt, so verliert eine Legitimation gemäß der Gewerbelegitimationen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1974, mit der Zustellung der Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, ihre Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 382, werden folgende Absätze 105, 106 und 107 angefügt:

  1. Absatz 105Paragraph 109, Absatz 6,, Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 106Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58,, Paragraph 62,, Paragraph 62 a,, Paragraph 108, Absatz 4,, 6, 7 und 8, Paragraph 129, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz 6 und 7, Paragraph 364 und Paragraph 376, Ziffer 72, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022, treten mit dem in Paragraph 62, Absatz 7, letzter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft.
  3. Absatz 107Verordnungen gemäß Paragraph 62, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden. Vereinbarungen gemäß Paragraph 62 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden.“

Van der Bellen

Nehammer