170. Bundesgesetz, mit dem das Härtefallfondsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2021, wird wie folgt geändert:Das Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph eins, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Bundesarbeitskammer als gesetzlicher Interessenvertretung ausschließlich zum Zweck der Information über die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen auf gesichertem elektronischen Weg die Namen, die Sozialversicherungsnummern und die Wohnadressen jener Personen zu übermitteln, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 29. Februar 2020
mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt waren,
keiner anderen Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen unterlegen sind und
keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld oder vergleichbare Leistungen oder Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Hinterbliebenenpensionen) bezogen haben.
Diese Daten sind, sobald sie zweckentsprechend nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach einem Jahr, zu löschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird das Datum „31. 12. 2022“ durch die Wortfolge „Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Datum „31. 12. 2022“ durch die Wortfolge „Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 2 bis 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch „31. Dezember 2024“ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch „31. Dezember 2024“ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 1 Abs. 4a und 6 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 4 a und 6 Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer