BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 31. Oktober 2022

Teil römisch eins

170. Bundesgesetz:

Änderung des Härtefallfondsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2838/A Ausschussbericht 1734 Sitzung 178. Bundesrat:, 11074 Ausschussbericht 11091 Sitzung 946,, )

170. Bundesgesetz, mit dem das Härtefallfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Bundesarbeitskammer als gesetzlicher Interessenvertretung ausschließlich zum Zweck der Information über die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen auf gesichertem elektronischen Weg die Namen, die Sozialversicherungsnummern und die Wohnadressen jener Personen zu übermitteln, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 29. Februar 2020
    1. Ziffer eins
      mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt waren,
    2. Ziffer 2
      keiner anderen Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen unterlegen sind und
    3. Ziffer 3
      keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld oder vergleichbare Leistungen oder Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Hinterbliebenenpensionen) bezogen haben.
    Diese Daten sind, sobald sie zweckentsprechend nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach einem Jahr, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Datum „31. 12. 2022“ durch die Wortfolge „Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch „31. Dezember 2024“ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen eins, Absatz 4 a und 6 Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer