168. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022 wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, wird wie folgt geändert:
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.“Von Absatz eins, Ziffer 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 erhält die Bezeichnung „55“ und es wird folgender Abs. 56 angefügt:Paragraph 34, Absatz 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, erhält die Bezeichnung „55“ und es wird folgender Absatz 56, angefügt:
„(56)Absatz 56,§ 4 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer