166. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 102/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „zwei Stunden“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28 Tage“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zwei Stunden“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28 Tage“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24c Abs. 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „vidieren.“ der Satz „Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung ihrer Berufspflichten diese Impfungen im zentralen Impfregister nachtragen.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.In Paragraph 24 c, Absatz 4, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „vidieren.“ der Satz „Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung ihrer Berufspflichten diese Impfungen im zentralen Impfregister nachtragen.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 24c Abs. 5 entfällt.Paragraph 24 c, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24f Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gilt eine Frist von 28 Tagen für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c und Z 4 und eine Frist von 2 Stunden für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 2“ durch „darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und Z 4 nicht länger als 28 Tage zurückliegen“ ersetzt.In Paragraph 24 f, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „gilt eine Frist von 28 Tagen für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 4 und eine Frist von 2 Stunden für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer 2 “, durch „darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht länger als 28 Tage zurückliegen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24f Abs. 4 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „und Nachtragung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , Nachtragung und Vidierung“ ersetzt.In Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „und Nachtragung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , Nachtragung und Vidierung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24f Abs. 4 Z 2 wird in lit. b der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:In Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 2, wird in Litera b, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
zur Nachtragung der in § 24c Abs. 2 Z 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,“zur Nachtragung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 26 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 18 Abs. 6 Z 2, § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2, Abs. 4 Z 1 lit. a sowie Z 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/2022 treten am 01. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 24c Abs. 5 außer Kraft.“Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 24 c, Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 166 aus 2022, treten am 01. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 24 c, Absatz 5, außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer