Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 31. Oktober 2022 | Teil römisch eins |
166. Bundesgesetz: | Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2795/A Ausschussbericht 1718 Sitzung 178,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11102 Sitzung 946,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zwei Stunden“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28 Tage“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24 c, Absatz 4, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „vidieren.“ der Satz „Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung ihrer Berufspflichten diese Impfungen im zentralen Impfregister nachtragen.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24 c, Absatz 5, entfällt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24 f, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „gilt eine Frist von 28 Tagen für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 4 und eine Frist von 2 Stunden für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer 2, durch „darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht länger als 28 Tage zurückliegen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „und Nachtragung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , Nachtragung und Vidierung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 2, wird in Litera b, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 14, angefügt:
Van der Bellen
Nehammer