BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Oktober 2022

Teil I

163. Bundesgesetz:

Teuerungs-Entlastungspaket Teil II

(NR: GP XXVII RV 1662 AV 1702 S. 178. BR: AB 11098 S. 946.)

163. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket Teil römisch II)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Betrag „11 000“ durch den Betrag „11 693“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 16 c, folgende Ziffer 16 d, eingefügt:

  1. Ziffer 16 d
    Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können.
    2. Litera b
      Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Normverbrauchsabgabegesetz verwendet werden.
    3. Litera c
      Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, wird der Betrag „11 000“ jeweils durch den Betrag „11 693“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 5 a, Ziffer eins, wird der Betrag „130 000“ durch den Betrag „165 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der Betrag „11 000“ jeweils durch den Betrag „11 693“, der Betrag „18 000“ jeweils durch den Betrag „19 134“, der Betrag „31 000“ jeweils durch den Betrag „32 075“, der Betrag „60 000“ jeweils durch den Betrag „62 080“ und der Betrag „90 000“ jeweils durch den Betrag „93 120“ ersetzt.

b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Absatz 4,, des Absatz 5, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6 und des Absatz 8, festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33 a, Gleiches gilt für die in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich, Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, Punkt “,

c) In Absatz 4, wird der Betrag „494“ jeweils durch den Betrag „520“, der Betrag „669“ jeweils durch den Betrag „704“, der Betrag „220“ jeweils durch den Betrag „232“, der Betrag „6 000“ durch den Betrag „6 312“, der Betrag „29,20“ durch den Betrag „31“, der Betrag „43,80“ durch den Betrag „47“ und der Betrag „58,40“ durch den Betrag „62“ ersetzt.

d) In Absatz 5, Ziffer eins bis 3 wird der Betrag „400“ jeweils durch den Betrag „421“, der Betrag „690“ durch den Betrag „726“, der Betrag „12 200“ jeweils durch den Betrag „12 835“, der Betrag „13 000“ durch den Betrag „13 676“, der Betrag „650“ durch den Betrag „684“, der Betrag „16 000“ jeweils durch den Betrag „16 832“ und der Betrag „24 500“ durch den Betrag „25 774“ ersetzt.

e) In Absatz 6, wird der Betrag „2 200“ durch den Betrag „2 315“, der Betrag „1 214“ durch den Betrag „1 278“, der Betrag „19 930“ jeweils durch den Betrag „20 967“, der Betrag „25 500“ jeweils durch den Betrag „26 826“, der Betrag „825“ durch den Betrag „868“ und der Betrag „17 500“ durch den Betrag „18 410“ ersetzt.

f) In Absatz 8, wird der Betrag „400“ durch den Betrag „421“, der Betrag „500“ durch den Betrag „526“, der Betrag „650“ durch den Betrag „684“ und der Betrag „550“ durch den Betrag „579“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inflationsanpassung

Paragraph 33 a,

  1. Absatz einsDie steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Absatz 2,) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.
  2. Absatz 2Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen und dem Steueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, unter Zugrundelegung einer gemäß Absatz 3, ermittelten positiven Inflationsrate ergibt.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Inflationsrate ist das arithmetische Mittel der für die Monate Juli des vorangegangenen Jahres bis Mai des laufenden Jahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Jahres der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden.
  4. Absatz 4Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Absatz 3,). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen.
  5. Absatz 5Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Absatz 4, berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Absatz 6,), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.
  6. Absatz 6Für den Progressionsbericht gilt:
    1. Ziffer eins
      Für das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:
      1. Litera a
        Die Höhe der Inflationsrate gemäß Absatz 3,,
      2. Litera b
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen,
      3. Litera c
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Absatz 3, sowie
      4. Litera d
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Absatz 4,
      Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Ziffer eins, Litera b, bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.
    3. Ziffer 3
      Der Bundesminister für Finanzen hat zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich und Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich wird jeweils der Betrag „6 000“ durch den Betrag „6 312“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag „11 000“ durch den Betrag „11 693“ und der Betrag „12 000“ durch den Betrag „12 756“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 126“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 102, Absatz 3, wird der Betrag „9 000“ durch den Betrag „9 567“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 412 bis 414 angefügt:

  1. Ziffer 412
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 d,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
  2. Ziffer 413
    Paragraph 33, Absatz eins a und Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
  3. Ziffer 414
    Paragraph 17, Absatz 5 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 41, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Beitrag 3,7 v.H. der Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41, Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 aIn den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 v.H., soweit dies
    1. Ziffer eins
      in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      in der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. Ziffer 5
      in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
    6. Ziffer 6
      in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
    7. Ziffer 7
      innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
    festgelegt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  1. Absatz 59Paragraph 41, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Paragraph 41, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft, ist auf die Kalenderjahre 2023 und 2024 anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 7, wird jeweils der Betrag „400 000“ durch den Betrag „600 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  1. Absatz 59Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.“

Van der Bellen

Nehammer