Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 27. Oktober 2022 | Teil römisch eins |
161. Bundesgesetz: | Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 1679 Sitzung 178,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11083 Sitzung 946,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wendung „5 015 Euro“ durch die Wendung „5 618 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins a, wird die Wendung „1 356 Euro“ durch die Zahl „1 520 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins a, wird die Wendung „858 Euro“ durch die Wendung „962 Euro“, die Wendung „402 Euro“ durch die Wendung „450 Euro“ sowie die Wendung „152 Euro“ durch die Wendung „170 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wendung „1 656 Euro“ durch die Wendung „1 856 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11 a, Absatz eins, wird die Wendung „126 Euro“ durch die Wendung „142 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wendung „1 406 Euro“ durch die Wendung „1 576 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wendung „1 558 Euro“ durch die Wendung „1 746 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wendung „2 508 Euro“ durch die Wendung „2 810 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz lautet:
bis zu 8 426 Euro | 0% |
für die nächsten 1 686 Euro (bis 10 112 Euro) | 10% |
für die nächsten 2 247 Euro (bis 12 359 Euro) | 15% |
für die nächsten 2 247 Euro (bis 14 606 Euro) | 20% |
über 14 606 Euro | 25% |
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz 8, wird die Wendung „5 116 Euro“ durch die Wendung „5 730 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer eins, wird die Wendung „2 930 Euro“ durch die Wendung „3 282 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 2, wird die Wendung „3 580 Euro“ durch die Wendung „4 010 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 3, wird die Wendung „4 764 Euro“ durch die Wendung „5 336 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 4, wird die Wendung „5 960 Euro“ durch die Wendung „6 676 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 5, wird die Wendung „2 410 Euro“ durch die Wendung „2 700 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz 9, wird die Wendung „1 592 Euro“ durch die Wendung „1 944 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer eins, Litera a, wird die Wendung „2 156 Euro“ durch die Wendung „2 415 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer eins, Litera b, wird die Wendung „3 060 Euro“ durch die Wendung „3 427 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer 2, wird die Wendung „1 957 Euro“ durch die Wendung „2 192 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 20 a, wird die Wendung „100 Euro“ durch die Wendung „112 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 22, angefügt:
Ziffer eins Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie Paragraph 20 a, rückwirkend mit 1. September 2022,
Ziffer 2 Paragraph 12, Absatz 4, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.“
Van der Bellen
Nehammer