Die Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2022,, wird wie folgt berichtigt:
Der Ausdruck „G 232/2022-14“ wird durch den Ausdruck „G 232/2021-14“ ersetzt.