BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 20. Oktober 2022

Teil römisch eins

153. Bundesgesetz:

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2719/A Sitzung 171,, Bundesrat:, 11067 Ausschussbericht 11068 Sitzung 945,, )

153. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß Paragraph 24, FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, wird das Zitat „§ 41 Absatz eins, durch das Zitat „§ 41“ und die Wortfolge „während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG“ durch die Wortfolge „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 42, Absatz eins a, Ziffer 2, wird das Zitat „12c Absatz 6, AuslBG“ durch das Zitat „12c Absatz 5, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 3, 20, Absatz 2 a und 21 Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 42, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer