153. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 20, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.“Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß Paragraph 24, FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41“ und die Wortfolge „während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG“ durch die Wortfolge „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, wird das Zitat „§ 41 Absatz eins, durch das Zitat „§ 41“ und die Wortfolge „während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG“ durch die Wortfolge „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 42 Abs. 1a Z 2 wird das Zitat „12c Abs. 6 AuslBG“ durch das Zitat „12c Abs. 5 AuslBG“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins a, Ziffer 2, wird das Zitat „12c Absatz 6, AuslBG“ durch das Zitat „12c Absatz 5, AuslBG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 82 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38,Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 42 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 3, 20, Absatz 2 a und 21 Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 42, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer