(4)Absatz 4,In der Verordnung gemäß Abs. 3 können Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter eine Verordnung gemäß Abs. 3 fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.In der Verordnung gemäß Absatz 3, können Auftraggeber gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter eine Verordnung gemäß Absatz 3, fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.