BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 7. Oktober 2022

Teil römisch eins

150. Bundesgesetz:

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2826/A Ausschussbericht 1704 Sitzung 174,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11072 Sitzung 945,, )

150. Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 14 b, Absatz 4 und 5 B-VG ist nicht anzuwenden.

Genehmigungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist zuständig für die Erteilung von in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehenen Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
    1. Ziffer eins
      öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
    3. Ziffer 3
      Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
  2. Absatz 2,Anträge von Auftraggebern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind schriftlich bei der Bundesministerin für Justiz zu stellen. Die Bundesministerin für Justiz entscheidet über Anträge mit Bescheid.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist.
  4. Absatz 4,In der Verordnung gemäß Absatz 3, können Auftraggeber gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter eine Verordnung gemäß Absatz 3, fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung gemäß Absatz 2, sowie den Erlass einer Verordnung gemäß Absatz 3, hat die Bundesministerin für Justiz den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unverzüglich zu informieren.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2023 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.

Vollziehung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 ist die Bundesregierung betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Van der Bellen

Nehammer