BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Juli 2022

Teil römisch eins

137. Bundesgesetz:

Dienstrechts-Novelle 2022

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2658/A Ausschussbericht 1576 Sitzung 169,, Bundesrat:, 11013 Ausschussbericht 11026 Sitzung 944,, )

137. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertrags-lehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landes-vertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

"Art".

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 79 e, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 212, wird folgender Paragraph 212 a, samt Überschrift eingefügt:

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 212 a,

  1. Absatz eins,Die Verwendung einer Lehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Lehrperson anstelle der Vergütung gemäß Paragraph 63 d, GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Werteinheit der Unterrichtsverpflichtung.
  2. Absatz 2,Die Lehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  4. Absatz 4,Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  5. Absatz 5,Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Absatz 5, die Leitung der Sommerschule übernehmende Lehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 112 und 113 angefügt:

  1. Absatz 112,Paragraph 79 e, Absatz 2 a,, Paragraph 212 a, samt Überschrift sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b,, Ziffer eins Punkt 12 a,, Ziffer 12 Punkt 17, Litera b,, Ziffer 22 b, Absatz eins, Litera a und Litera b,, Ziffer 22 c, Absatz eins,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 113,Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Lehrperson gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b,, Ziffer eins Punkt 12 a,, Ziffer 12 Punkt 17, Litera b,, Ziffer 22 b, Absatz eins, Litera a und Litera b,, Ziffer 22 c, Absatz eins,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form das Wort „Fachhochschul-Studiengesetz“ jeweils durch das Wort „Fachhochschulgesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums“ durch die Wortfolge „des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, ersetzt und nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Regelstudiendauer gemäß Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
    1. Ziffer eins
      vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
    2. Ziffer 2
      drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
    3. Ziffer 3
      eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    4. Ziffer 4
      ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    5. Ziffer 5
      zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
    Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12 e, Absatz 4, werden nach dem Zitat „§ 59b“ ein Beistrich sowie das Zitat „§ 59c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 e, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 e, Absatz 10, Ziffer 2, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins und 2 durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins bis 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15 a, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt nicht während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 50 f, BDG 1979, die in Folge eines Dienstunfalles oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung gewährt wurde. In diesen Fällen gebühren die sonstigen pauschalierten Nebengebühren in ungekürzter Höhe.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsdienstes“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die an Mittelschulen,,“ durch die Wortfolge „die an Mittelschulen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 59 b, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Ziffer eins, mit folgender Maßgabe: Die Zulage gemäß Litera a, gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Litera b, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 63 c, wird folgender Paragraph 63 d, samt Überschrift eingefügt:

„Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 63 d,

  1. Absatz eins,Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 50,0 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      600,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
    2. Ziffer 2
      800,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
    3. Ziffer 3
      1.000,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
  3. Absatz 3,Der anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitenden Lehrperson gebührt anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Absatz 2, vorgesehene Vergütung.
  4. Absatz 4,Die Vergütung gemäß Absatz 2, gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 92, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des militärischen Dienstes“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 169 f, wird in Absatz eins, in Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und entfällt die Ziffer 4 und wird in Absatz 2, der Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 169 f, wird nach Absatz 6 a, folgender Absatz 6 b, eingefügt:

  1. Absatz 6 b,Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 175, Absatz 102, Ziffer 5, wird die Wortfolge „deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird“ durch die Wortfolge „deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 105, angefügt:

  1. Absatz 105,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 3 und der Entfall der Ziffer 4, sowie Absatz 2, mit 1. Jänner 2004; Beamtinnen und Beamte, die nur deshalb nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins, neu einzustufen waren, weil die entfallene Ziffer 4, auf sie zutraf, sind mit der Maßgabe neu einzustufen, dass als ihr Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung unter Zugrundelegung des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 169 f, Absatz 6 b, mit 1. Jänner 2004;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 92, Absatz eins, mit 5. April 2022;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 12 a, Absatz 4, und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 12 e, Absatz 4 und Paragraph 59 b, Absatz eins, mit 1. September 2022;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 13 e, Absatz 2 und 10 Ziffer 2,, Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 63 d, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den Paragraph 47 b, betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„§ 47c.

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 47 d,

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 15, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums“ durch die Wortfolge „des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, ersetzt und nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Regelstudiendauer gemäß Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
    1. Ziffer eins
      vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
    2. Ziffer 2
      drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
    3. Ziffer 3
      eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    4. Ziffer 4
      ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    5. Ziffer 5
      zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
    Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.“

Novellierungsanordnung 1b, Nach Paragraph 28 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 28 b, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“.

Novellierungsanordnung 1d, In Paragraph 28 b, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 2a, 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetzes“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, Absatz 2 bis 7 lautet:

  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      durch den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG und
    2. Ziffer 2
      durch den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG sowie
    3. Ziffer 3
      bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule eine mindestens einjährige Lehrpraxis.
  2. Absatz 2 a,Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
  3. Absatz 2 b,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
      2. Litera b
        den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Litera a, sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG und
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende Berufspraxis im Ausmaß von drei Jahren.
  4. Absatz 2 c,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie im Fachbereich der Wirtschaftspädagogik ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      den Erwerb eines Master- oder Diplomgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Bachelor- und Masterstudiums oder eines polyvalenten Diplomstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und
    2. Ziffer 2
      die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende zweijährige Berufspraxis.
  5. Absatz 3,Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden auch erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige facheinschlägige Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
    Bei einer Verwendung in der Berufsbildung ist die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Ziffer 3, durch ein facheinschlägiges Studium ergänzendes Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 4, HG zu erbringen.
  6. Absatz 3 a,Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Absatz 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
      1. Litera a
        60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder
      2. Litera b
        90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979.
  7. Absatz 4,Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a,, des Masterstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Absatz 7, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  8. Absatz 5,Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 3 und 3 a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Absatz 3, oder 3a bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.
  9. Absatz 6,Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 2 c, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.
  10. Absatz 7,Vertragslehrpersonen, die nach Abschluss eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Paragraph 90 d, Absatz 2,) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. Vertragslehrpersonen, die ohne Absolvierung eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Paragraph 90 d, Absatz 2,) erfüllen, und sich zur Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Absatz 4, verpflichten, erfüllen ebenfalls die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 38, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 oder 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 38, Absatz 11, wird nach dem Wort „Verwendung“ das Zitat „gemäß Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 38, Absatz 12, erhält die Absatzbezeichnung „(15)“ und Paragraph 38, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Absatz 2 bis 3 a, Absatz 7, sowie Absatz 10 bis 11 a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für
    1. Ziffer eins
      Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.
    Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 38, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13,Die Verpflichtung gemäß Absatz 12, gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.
  2. Absatz 14,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,
    2. Ziffer 2
      festlegen, dass für Verwendungen in einzelnen Fachbereichen der Berufsbildung das Erfordernis der abzulegenden Lehramtsausbildung lediglich gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, zu erbringen ist und in einzelnen Bereichen der Berufsbildung betreffend fachpraktische Unterrichtsgegenstände die Nichterfüllung der Lehramtsausbildung einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegensteht, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren,
    3. Ziffer 3
      für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3 und 3 a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 a, Ziffer eins, geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen sowie
    4. Ziffer 4
      für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Absatz 3, oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 38 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 39,)“ durch die Wortfolge „das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (Paragraph 39,) absolviert wird,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 38 a, Absatz 3, entfallen nach der Wortfolge „unbefristetes Dienstverhältnis“ der Beistrich sowie die Wortfolge „soweit nicht Paragraph 39, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 39, lautet:

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
  2. Absatz 2,Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
  3. Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Vertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
  7. Absatz 7,Die Schulleitung hat für jede Vertragslehrperson in der Induktionsphase für die Dauer des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulcluster-Leitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle zu begleitenden Vertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
  8. Absatz 8,Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Absatz 7, getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
  9. Absatz 9,Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
  10. Absatz 10,Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4 und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz) anzurechnen.
  11. Absatz 11,Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule ist jedoch zulässig.
  12. Absatz 12,Auf Vertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 39 a, Absatz eins, wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Einteilung“ und wird die Wortfolge „im Umfang von mindestens 60 ECTS“ durch die Wortfolge „oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39 a, Absatz 2 bis 6 lautet:

  1. Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  2. Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Vertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
  4. Absatz 5,Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
  5. Absatz 6,Bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 3 lautet:

  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins und Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 39, zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, das erforderliche Master-Lehramtsstudium,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 7, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung, sofern die Vertragslehrperson kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, und
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 11, das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 2, rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 40, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer 2, lit. d“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 46, Absatz 6, wird das Zitat „§ 40 Absatz 2, Ziffer 2, lit. d“ durch das Zitat „§ 40 Absatz 2, Ziffer 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 46, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Abweichend von Absatz eins, gebührt Vertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 38, Absatz 12, dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.“

Novellierungsanordnung 17, Nach dem Paragraph 47 b, werden folgende Paragraphen 47 c und 47 d samt Überschriften eingefügt:

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 47 c,

  1. Absatz eins,Die Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Absatz 4, eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  4. Absatz 4,Der Vertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 50,0 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  6. Absatz 6,Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      600 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
    2. Ziffer 2
      800 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
    3. Ziffer 3
      1.000 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
    Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
  7. Absatz 7,Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  8. Absatz 8,Die gemäß Absatz 7, die Leitung der Sommerschule übernehmende Vertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Absatz 6, vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
  9. Absatz 9,Absatz eins bis 8 finden auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Vertragslehrpersonen nach Abschnitt römisch acht, 3. Unterabschnitt sinngemäß Anwendung.

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

Paragraph 47 d,

  1. Absatz eins,Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Paragraph 47 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 37 a, hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Auswahl durch die Bildungsdirektion findet Paragraph 203 h, Absatz 2, BDG 1979 Anwendung.
  4. Absatz 4,Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 30,0 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
  5. Absatz 5,Auf Studierende oder Absolventinnen und Absolventen gemäß Absatz eins, ist, soweit Paragraph 47 d, nicht anderes bestimmt, Abschnitt römisch eins anzuwenden, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 4 und 7, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, Paragraphen 29 g bis 29 j sowie Paragraph 30 a, Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen und Paragraphen 39 bis 40, Paragraph 46 a und Paragraph 46 e,

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 48, samt Überschrift lautet:

„Kündigung

Paragraph 48,

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

  1. Ziffer eins
    das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
  2. Ziffer 2
    das in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    das in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
  4. Ziffer 4
    die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 3 a, Ziffer 3, oder Absatz 7, vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18a, In Paragraph 90 h, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 18b, In Paragraph 90 h, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

Novellierungsanordnung 18c, Paragraph 90 k, samt Überschrift lautet:

„Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Paragraph 90 k,

Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 18d, Dem Paragraph 90 q, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Vertragslehrpersonen gilt Ziffer eins, mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Litera a, gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Litera b, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 94 b, wird in Absatz eins, in Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und entfällt die Ziffer 4 und wird in Absatz 2, der Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 19a, In Paragraph 100, Absatz 94, Ziffer 8, wird die Wortfolge „deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird“ durch die Wortfolge „deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach Paragraph 94 a, Absatz eins, übergeleitet wurden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 99 bis 107 angefügt:

  1. Absatz 99,Auf eine Vertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder Absatz 3 a, dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist Paragraph 38, Absatz 3 und Absatz 3 a, in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 11 a, in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a und Absatz 6, dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung binnen fünf Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a und Absatz 6, erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2023 eingebracht werden.
  2. Absatz 100,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 94 b, Absatz eins, Ziffer 3 und der Entfall der Ziffer 4, sowie Absatz 2, mit 1. Jänner 2004; Vertragsbedienstete, die nur deshalb nicht nach Paragraph 94 b, Absatz eins, neu einzustufen waren, weil die entfallene Ziffer 4, auf sie zutraf, sind mit der Maßgabe neu einzustufen, das als ihr Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung unter Zugrundelegung des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 4 a mit 1. Juli 2022; auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Einreihung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 15, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 90 h, Absatz 3 und Paragraph 90 k, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 90 h, Absatz eins, zweiter Satz mit 1. August 2022;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 38, Absatz 2 bis 8 sowie 11 bis 15, Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 39,, Paragraph 39 a, Absatz eins bis 6, Paragraph 40, Absatz eins und 2 sowie Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 6 und 7, Paragraph 48, samt Überschrift, Paragraph 90 q, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz 99, mit 1. September 2022;
    5. Ziffer 5
      die die Paragraphen 47 c und 47 d betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 28 b, Absatz 2 a, 3 und 7, Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 47 c, samt Überschrift und Paragraph 47 d, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  3. Absatz 101,Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Zertifizierungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 5, gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.
  4. Absatz 102,Vertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß Paragraph 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach Paragraph 39 und Paragraph 39 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.
  5. Absatz 103,Gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben die vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkte bis zum Ablauf des 31. August 2027 erfolgreich zu absolvieren.
  6. Absatz 104,Vertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 38, Absatz 12, im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren.
  7. Absatz 105,Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Vertragslehrperson gemäß Paragraph 47 c, Absatz 7, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  8. Absatz 106,Für Vertragslehrpersonen, die sich im Schuljahr 2022/23 in der Induktionsphase befinden, ist eine Heranziehung für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes auch dann zulässig, wenn dies aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  9. Absatz 107,Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen für die Verwendung in der individuellen Lernzeit oder im Freizeitteil im Rahmen der Tagesbetreuung an allgemein bildenden höheren Schulen nicht gefunden werden, dürfen mit der Zustimmung der Vertragslehrperson bis zum Schuljahr 2024 aus 2025, abweichend von Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins, auch Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd für höchstens vier zu haltende Wochenstunden in der individuellen Lernzeit oder dem Freizeitteil eingesetzt werden. Betreffend die Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung ist Paragraph 40 a, Absatz 19, Ziffer 4, sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 26, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Ernennungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbildenden Pflichtschulen als erbracht.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt:

Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 51 a,

  1. Absatz eins,Die Verwendung einer Landeslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landeslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Paragraph 63 d, GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
  2. Absatz 2,Die Landeslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  4. Absatz 4,Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Landeslehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Landeslehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  5. Absatz 5,Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landeslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Absatz 5, die Leitung der Sommerschule übernehmende Landeslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 119 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 123, werden folgende Absatz 93 und 94 angefügt:

  1. Absatz 93,Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 51 a, samt Überschrift und Paragraph 119 a, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 94,Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Landeslehrperson gemäß Paragraph 51, Absatz 5, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.“

Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 119 h, Absatz eins, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 74, angefügt:

  1. Absatz 74,Paragraph 119 h, Absatz eins und die Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer eins Punkt 3, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer eins Punkt 3, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetzes“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetzes“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird im Schlussteil das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 lautet:

  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
    1. Ziffer eins
      den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, sowie
    2. Ziffer 2
      den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG.
  2. Absatz 2 a,Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
  3. Absatz 2 b,Bei einer Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG und
    2. Ziffer 2
      eine vor oder nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende dreijährige Berufspraxis.
  4. Absatz 3,Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen auch erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige facheinschlägige Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.
  5. Absatz 3 a,Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Absatz 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, werden ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
      1. Litera a
        60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder
      2. Litera b
        90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979.
  6. Absatz 4,Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  7. Absatz 5,Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 3 und 3 a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Absatz 3, oder 3a bewerbende Landesvertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.
  8. Absatz 6,Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.“

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 3, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 oder 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 3, Absatz 11, wird nach dem Wort „Verwendung“ das Zitat „gemäß Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 1d, Der bisherige Paragraph 3, Absatz 12, erhält die Absatzbezeichnung „(15)“ und Paragraph 3, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Absatz 2 bis 3 a, Absatz 7, sowie Absatz 10 bis 11 a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für
    1. Ziffer eins
      Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.
    Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Landesvertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Landesvertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.“

Novellierungsanordnung 1e, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13,Die Verpflichtung gemäß Absatz 12, gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.
  2. Absatz 14,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,
    2. Ziffer 2
      für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3 und 3 a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 a Ziffer eins, geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen,
    3. Ziffer 3
      für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Absatz 3, oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.“

Novellierungsanordnung 1f, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 5,)“ durch die Wortfolge „das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (Paragraph 5,) absolviert wird,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1g, In Paragraph 4, Absatz 3, entfallen nach der Wortfolge „unbefristetes Dienstverhältnis“ der Beistrich sowie die Wortfolge „soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht“.

Novellierungsanordnung 1h, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
  2. Absatz 2,Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
  3. Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der landesgesetzlich vorgesehenen Stelle (Personalstelle) bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Landesvertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Landesvertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
  7. Absatz 7,Die Schulleitung hat für jede Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bis zum Ende des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulcluster-Leitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle zu begleitenden Landesvertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
  8. Absatz 8,Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Absatz 7, getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
  9. Absatz 9,Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
  10. Absatz 10,Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz) anzurechnen.
  11. Absatz 11,Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule oder an einer Sonderschule ist jedoch zulässig.
  12. Absatz 12,Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 1i, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Einteilung“ und wird die Wortfolge „im Umfang von mindestens 60 ECTS“ durch die Wortfolge „oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1j, Paragraph 6, Absatz 2 bis 6 lautet:

  1. Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  2. Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Landesvertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
  4. Absatz 5,Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
  5. Absatz 6,Bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Landesvertragslehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
    1. Ziffer eins
      eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

Novellierungsanordnung 1k, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3 lautet:

  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b,, Absatz 3, oder Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 5, zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer eins, das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3, und
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 2, rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 1l, In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer 2, lit. d“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 1m, Dem Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Zuordnungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemein bildenden Pflichtschulen als erbracht.“

Novellierungsanordnung 1n, In Paragraph 18, Absatz 5, wird das Zitat „§ 7 Absatz 2, Ziffer 2, lit. d“ durch das Zitat „§ 7 Absatz 2, Ziffer 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 1o, Dem Paragraph 18, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, gebührt Landesvertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.“

Novellierungsanordnung 1p, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Bezeichnung „Sekundarstufe 1“ ein Beistrich eingefügt, entfällt das Wort „oder“ und wird nach der Bezeichnung „Polytechnischen Schule“ die Wortfolge „oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1q, Nach Paragraph 24, werden folgende Paragraphen 24 a und 24 b samt Überschriften eingefügt:

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Die Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Absatz 4, eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
  2. Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  4. Absatz 4,Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 50,0 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VBG.
  5. Absatz 5,Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  6. Absatz 6,Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      600 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
    2. Ziffer 2
      800 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
    3. Ziffer 3
      1.000 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
    Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
  7. Absatz 7,Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landesvertragslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  8. Absatz 8,Die gemäß Absatz 7, die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Absatz 6, vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
  9. Absatz 9,Absatz eins bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums dürfen im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses aufgenommen werden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Paragraph 24 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 3 a, hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind Paragraph 3 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, VBG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 30,0 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
  5. Absatz 5,Auf Personen gemäß Absatz eins, sind, soweit Paragraph 24 b, nicht anderes bestimmt, Paragraph 4, Absatz 4 und 7, Paragraphen 5 bis 7, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, Paragraphen 29 g bis 29 j sowie Paragraph 30 a, VBG nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 1r, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Kündigung

Paragraph 25,

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

  1. Ziffer eins
    das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
  2. Ziffer 2
    das in Paragraph 3, Absatz 2 b, vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
  4. Ziffer 4
    die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 33 bis 37 angefügt:

  1. Absatz 33,Auf eine Landesvertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Absatz 3 a, dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 3 a, in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 11 a, in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a und Absatz 6, dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung zu binnen fünf Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Paragraph 3, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a und Absatz 6, erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2023 eingebracht werden.
  2. Absatz 34,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 sowie 8 und 11 bis 15, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins bis 6, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 18, Absatz 5 und 6, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, samt Überschrift sowie Paragraph 32, Absatz 33, mit 1. September 2022;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 24 b, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Zertifizierungskommission gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.
    4. Ziffer 4
      Landesvertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach Paragraph 5 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.
    5. Ziffer 5
      Gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben die vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkte bis zum Ablauf des 31. August 2027 erfolgreich zu absolvieren.
  3. Absatz 35,Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren.
  4. Absatz 36,Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Landesvertragslehrperson gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  5. Absatz 37,Für Landesvertragslehrpersonen, die sich im Schuljahr 2022/23 in der Induktionsphase befinden, ist eine Heranziehung für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes auch dann zulässig, wenn dies aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist.“

Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

  1. Absatz eins,Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder durch einen Mentor zu begleiten.
  2. Absatz 2,Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
  3. Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin bzw. dem Mentor über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Landesvertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Landesvertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
  7. Absatz 7,Die Schulleitung hat für jede Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bis zum Ende des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen.
  8. Absatz 8,Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Absatz 7, getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
  9. Absatz 9,Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
  10. Absatz 10,Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung Einführungslehrveranstaltungen insbesondere im Hinblick auf die Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung sowie die Durchführung und Auswertung von Unterricht an der Pädagogischen Hochschule im Gesamtumfang von bis zu zehn Tagen zu absolvieren. Ferner hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und gegebenenfalls an einem durch den Dienstgeber angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz) anzurechnen.
  11. Absatz 11,Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen.
  12. Absatz 12,Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Einteilung“ sowie die Wortfolge „im Umfang von mindestens 60 ECTS“ durch die Wortfolge „oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 6, Absatz 2 bis 6 lautet:

  1. Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  2. Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Landesvertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
  4. Absatz 5,Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
  5. Absatz 6,Bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Landesvertragslehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
    1. Ziffer eins
      eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „beginnen ihr Dienstverhältnis“ die Wortfolge „neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 5, zu absolvierenden Induktionsphase“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 2, rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 1e, In Paragraph 14, Absatz 3 und 4 wird das Zitat „§ 27 Absatz 2, lit. k“ durch das Zitat „§ 27 Absatz 2, lit. l“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 26 und 27 angefügt:

  1. Absatz 26,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2 bis 12, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, mit 1. September 2022 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 3, sowie Paragraph 14, Absatz 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 27,Landesvertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach Paragraph 5 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.“

Van der Bellen

Nehammer