BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Juli 2022

Teil I

129. Bundesgesetz:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

(NR: GP XXVII IA 2655/A AB 1618 S. 168. BR: 11004 AB 11036 S. 944.)

129. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 251 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, zweiter Satz lautet:

„Ausgenommen davon ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
    1. Ziffer eins
      als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
      1. Litera a
        eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      2. Litera b
        eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      3. Litera c
        eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
    überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder
    1. Ziffer 2
      als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21 b, Absatz 7, Litera l, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera m, angefügt:

  1. Litera m
    Geschlecht;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 21 b, wird folgender Absatz 9 a, angefügt:

  1. Absatz 9 aDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Bedarfs- und Entwicklungsplanung im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die personenbezogenen Daten pflegebedürftiger Personen gemäß Absatz 7, Ziffer eins, Litera a,, b, g h, i und m an die für die Aufgabenerfüllung zuständigen Ämter der Landesregierungen, Magistrate, Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden und an den Fonds Soziales Wien auf deren Anfrage zu übermitteln, sofern diese für die Aufgabenerfüllung in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich erforderlich sind und pseudonymisierte Daten vom jeweiligen Übermittlungsempfänger mit nachvollziehbarer Begründung nicht als ausreichend dargelegt werden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Übermittlung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21 b, Absatz 9 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPersonen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4,) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraphen 14 c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21 c, Absatz 3 a, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21 c, Absatz 6, zweiter Satz entfällt das Wort „halbjährlichen“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 21 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21 e, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen gemäß Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10,, 11, 15, 18 Absatz 4,, 21, 24, 26, 27 Absatz 5,, 32 und 33a gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 21 f, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „ursprünglich vereinbarte“ durch die Wortfolge „ursprünglich vereinbarte oder beabsichtigte Dauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 21 f, Absatz 2, wird das Wort „vereinbarten“ durch die Wortfolge „vereinbarten oder beabsichtigten Dauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, zu einem Pflegegeld, bei dem die Anrechung der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder aufgrund der Änderung des Paragraph 7, entfällt, sind aus diesem Grund mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von Amts wegen nicht neu zu bemessen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 48 f, wird folgender Paragraph 48 g, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,

Paragraph 48 g,

  1. Absatz einsPersonen, bei denen zum 31. Dezember 2022 bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach Paragraph 4, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in Paragraph eins, Absatz 6, der Einstufungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab 1. Jänner 2023 das Pflegegeld der höheren Stufe.
  2. Absatz 2Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2023. Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz 3, sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Allen am 1. Jänner 2023 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des Paragraph 7, ist von Amts wegen vorzunehmen; Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 21 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022, ist auf alle am 1. Jänner 2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 21 b, Absatz 9 a,, Paragraph 21 c, Absatz eins,, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21 d, Absatz 3,, Paragraph 21 e, Absatz 7,, Paragraph 21 f, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 21 g,, Paragraph 21 f, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer