Die Wortfolge „ , jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften“ in § 31 Abs. 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 126/2011 sowie § 31 Abs. 17 und § 31 Abs. 18 ORF-G idF BGBl. I Nr. 50/2010 werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge „ , jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften“ in Paragraph 31, Absatz 10, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011, sowie Paragraph 31, Absatz 17 und Paragraph 31, Absatz 18, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, werden als verfassungswidrig aufgehoben.