124. Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Übernahmegesetz-Novelle 2022 – ÜbG-Nov 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Übernahmegesetzes
Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG), BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 Abs. 4 lautet:Paragraph 22, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wer zu einer kontrollierenden Beteiligung, die einen beherrschenden Einfluss vermittelt, ohne dass ihm die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte zusteht, innerhalb eines Kalenderjahres Aktien hinzuerwirbt, die ihm unter Berücksichtigung allfälliger zuvor erfolgter Veräußerungen von Aktien im Vergleich zum letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres zusätzlich mindestens drei vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen, muss dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wendung „an der Kontrollerlangung“ die Wendung „oder im Fall des § 22 Abs. 4 am Hinzuerwerb“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wendung „an der Kontrollerlangung“ die Wendung „oder im Fall des Paragraph 22, Absatz 4, am Hinzuerwerb“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
ein Fall des § 22 Abs. 4 vorliegt und der betreffende Rechtsträger oder die gemeinsam vorgehenden Rechtsträger bereitsein Fall des Paragraph 22, Absatz 4, vorliegt und der betreffende Rechtsträger oder die gemeinsam vorgehenden Rechtsträger bereits
über die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft verfügte bzw. verfügten und diese Mehrheit nur vorübergehend und ohne den beherrschenden Einfluss zu verlieren unterschritten hat bzw. haben; oder
ein Angebot gemäß § 22 Abs. 4 gestellt und durch den nunmehrigen Hinzuerwerb keine Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft erlangt hat bzw. haben.“ein Angebot gemäß Paragraph 22, Absatz 4, gestellt und durch den nunmehrigen Hinzuerwerb keine Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft erlangt hat bzw. haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 Abs. 1 lautet der Schlussteil:In Paragraph 25, Absatz eins, lautet der Schlussteil:
„Die Ausnahmen von der Angebotspflicht gemäß Z 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Fälle des § 22 Abs. 4. Die Anzeige hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung oder in den Fällen des § 22 Abs. 4 ab dem Hinzuerwerb zu erfolgen.“„Die Ausnahmen von der Angebotspflicht gemäß Ziffer eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Fälle des Paragraph 22, Absatz 4, Die Anzeige hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung oder in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 4, ab dem Hinzuerwerb zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 25 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1 Z 3 bis 6“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 3 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 bis 7 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 30a Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „den Obersten Gerichtshof“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „den Obersten Gerichtshof“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 30a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 30 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.“„Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 30a Abs. 2 lautet:Paragraph 30 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs sinngemäß anwendbar.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 30a Abs. 3 wird die Wendung „Obersten Gerichtshof“ durch die Wendung „Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz 3, wird die Wendung „Obersten Gerichtshof“ durch die Wendung „Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 30a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 30 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 33 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 33, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Personen, denen die Übernahmekommission durch Verfahrensanordnung Parteistellung gewährt, um den betreffenden Feststellungsbescheid gegebenenfalls als Grundlage für ein Strafverfahren nach § 35 gegen diese Personen heranziehen zu können;“Personen, denen die Übernahmekommission durch Verfahrensanordnung Parteistellung gewährt, um den betreffenden Feststellungsbescheid gegebenenfalls als Grundlage für ein Strafverfahren nach Paragraph 35, gegen diese Personen heranziehen zu können;“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, § 30a Abs. 1 bis 4 und § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 1 und 3 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2022 ereignen. § 30a Abs. 1 bis 4 sind in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden. § 33 Abs. 2 ist auch in Verfahren der Übernahmekommission anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden.“Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins und 3, Paragraph 30 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 25, Absatz eins und 3 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2022 ereignen. Paragraph 30 a, Absatz eins bis 4 sind in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden. Paragraph 33, Absatz 2, ist auch in Verfahren der Übernahmekommission anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Tarifpost 13a lit. d lautet:Tarifpost 13a Litera d, lautet:
| | Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren nach § 30a ÜbGPauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 30 a, ÜbG
| |
| | Rekursverfahren gegen Bescheide der Übernahmekommission
| 14 300 Euro |
| | Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer eins
| 18 000 Euro“ |
| | |
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 13a wird vor der Anmerkung 4 folgende Anmerkung 2 eingefügt:
„2.Ziffer 2 Erheben mehrere Parteien gemeinsam ein Rechtsmittel, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a nur einmal zu entrichten; die Parteien sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Art. VI wird folgende Z 77 angefügt:Dem Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 77, angefügt:
Die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden; auf Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission, die vor dem 1. Juli 2022 erlassen wurden, ist die Tarifpost 13a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2022 anzuwenden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von derBundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.“Die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden; auf Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission, die vor dem 1. Juli 2022 erlassen wurden, ist die Tarifpost 13a in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, anzuwenden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von derBundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Ziffer 75, anzuwenden ist.“
Van der Bellen
Nehammer