121. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (22. FSG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2021, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aPersonen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 8, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:
„Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11a Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 11 a, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Abs. 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann automationsunterstützt zu löschen.“„Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Absatz 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann automationsunterstützt zu löschen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den im Abs. 2 genannten Fällen“.In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „in den im Absatz 2, genannten Fällen“.
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz werden jeweils nach der Wortfolge „sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,“ das Wort „Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen,“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, erster und zweiter Satz werden jeweils nach der Wortfolge „sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,“ das Wort „Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen,“ eingefügt.
4b.Novellierungsanordnung 4b, In § 16a Abs. 1 Z 13a wird nach der Wortfolge „Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern“ die Wortfolge „und Schulen“ eingefügt.In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 13 a, wird nach der Wortfolge „Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern“ die Wortfolge „und Schulen“ eingefügt.
4c.Novellierungsanordnung 4c, In § 16a Abs. 1 Z 13a lit. c wird nach dem Wort „Vereines“ die Wortfolge „oder der Schule“ eingefügt.In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 13 a, Litera c, wird nach dem Wort „Vereines“ die Wortfolge „oder der Schule“ eingefügt.
4d.Novellierungsanordnung 4d, In § 16b Abs. 1a erster Satz wird die Wortfolge „Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf“ ersetzt durch die Wortfolge „Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen“.In Paragraph 16 b, Absatz eins a, erster Satz wird die Wortfolge „Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf“ ersetzt durch die Wortfolge „Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Spätestens ein Jahr nach der logischen Löschung sind die Registerdaten auch physisch zu löschen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:In Paragraph 23, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bEinen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden. Dies gilt auch in den in Abs. 3a genannten Fällen.“Einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden. Dies gilt auch in den in Absatz 3 a, genannten Fällen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 41 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 8 Abs. 2a ist auch auf jene Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung anzuwenden, bei denen der Antrag vor dem 1. August 2022 gestellt worden ist.“Paragraph 8, Absatz 2 a, ist auch auf jene Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung anzuwenden, bei denen der Antrag vor dem 1. August 2022 gestellt worden ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 43 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 8 Abs. 2a und 3a, § 11a Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 3b, § 41 Abs. 15 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft. § 16 Abs. 2, § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2 a und 3a, Paragraph 11 a, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3 b,, Paragraph 41, Absatz 15 und Paragraph 44, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2022, treten mit 1. August 2022 in Kraft. Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 16 a, Absatz eins und Paragraph 16 b, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 44 Abs. 4 lautet:Paragraph 44, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 2 a und Paragraph 17 a, Absatz 2,, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und Paragraph 22, Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Van der Bellen
Nehammer