BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Juli 2022

Teil römisch eins

120. Bundesgesetz:

Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1524 Ausschussbericht 1611 Sitzung 169,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11040 Sitzung 944,, )

120. Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung und Rechtsstellung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In Linz wird das Institute of Digital Sciences Austria als Technische Universität – im Folgenden „Universität“ – gegründet.
  2. Absatz 2,Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.
  3. Absatz 3,Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.

Wirkungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll – auch durch Nutzung interuniversitärer Kooperationen – eine Interaktion insbesondere technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.

Grundsätze und Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen, der Lernfreiheit, der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität, sowie der Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Universität bekennt sich zum Grundsatz der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der Paragraphen 12 und 12 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß Paragraphen 17 bis 19 b B-GlBG trifft.
  3. Absatz 3,Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat die Universität Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (Paragraph 2,) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulwesens dienen.
  4. Absatz 4,Das Handeln der Universität in der Gründungsphase dient in erster Linie der Vorbereitung der schrittweisen Aufnahme des Regelbetriebs ab Beginn des Wintersemesters 2023/24.
  5. Absatz 5,Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein internationalen Kriterien entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie von Beginn an regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.

Rechtsaufsicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht.
  3. Absatz 3,Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Finanzierung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In der Gründungsphase weist der Bund der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, erforderlichen Mittel zu. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Artikel 15 a, B-VG bei.
  3. Absatz 3,Die Mittel, die die Universität vom Bund erhält, sind der Universität im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Leistungsvereinbarung) zur Verfügung zu stellen.

Gründungskonvent

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dem Gründungskonvent gehören neun Mitglieder an, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, den Künsten oder der Wirtschaft tätig sind und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Bezug zum Wirkungsbereich der Universität gemäß Paragraph 2, einen Beitrag zur Entwicklung der Universität leisten können. Die Mitglieder des Gründungskonvents werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen, wobei zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Oberösterreich, drei auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und zwei auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ein Mitglied auf Vorschlag des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung des Gründungskonvents ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mehr als ein Mitglied vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Dem Gründungskonvent dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  3. Absatz 3,Der Gründungskonvent wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
  4. Absatz 4,Bis zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten führt die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents gemeinsam mit den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.
  5. Absatz 5,Der Gründungskonvent ist das strategische Organ der Universität in der Gründungsphase und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erlassung einer Geschäftsordnung des Gründungskonvents,
    2. Ziffer 2
      Ehestmögliche Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten sowie Festlegung einer Vertretungsregelung für die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten,
    3. Ziffer 3
      Festlegung der strategischen Grundsätze der Universität in der Gründungsphase,
    4. Ziffer 4
      Erlassung einer vorläufigen Satzung auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die jedenfalls Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung von wissenschaftlichen Stellen und Rahmenbedingungen für den Studienbetrieb zu enthalten hat,
    5. Ziffer 5
      Erlassung eines vorläufigen Organisationsplans auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten,
    6. Ziffer 6
      Festlegung des vorläufigen Studienangebots und Einrichtung dieser Studien sowie
    7. Ziffer 7
      Erlassung der vorläufigen Curricula auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Gründungskonventes erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.
  7. Absatz 7,In der Gründungsphase werden die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durch die Universität Linz durchgeführt, die die dafür benötigten finanziellen Mittel aus den Mitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 10, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, erhält.

Beirat für die Gründungsphase

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Beratung und Begleitung der Universität, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Forschungsschwerpunkte und des Studienangebots, ist ein Beirat einzurichten. Die Rektorate der Universität Linz, der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz, der Technischen Universität Wien, der Technischen Universität Graz, der Montanuniversität Leoben, der Fachhochschule Oberösterreich sowie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden.
  2. Absatz 2,Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Der Beirat und der Gründungskonvent haben sich regelmäßig auszutauschen. Darüber hinaus kommt dem Beirat ein Recht auf Stellungnahme zu den gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3 bis 5 erstellten Unterlagen des Gründungskonvents zu.

Gründungspräsidentin oder Gründungspräsident

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung der Funktion der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgt nach Anhörung der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz vorschlagsberechtigten Stellen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bewerbungen sind an den Gründungskonvent zu richten.
  2. Absatz 2,Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten kann nur eine Wissenschafterin oder ein Wissenschafter mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Hochschulsystems, Kompetenz im Wirkungsbereich der Universität (Paragraph 2,) und Kenntnissen und Fähigkeiten zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
  3. Absatz 3,Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Vorbereitung des operativen Betriebs der Universität,
    2. Ziffer 2
      Erstattung von Vorschlägen für eine vorläufige Satzung sowie einen vorläufigen Organisationsplan,
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Vorschlägen für die Curricula unter Heranziehung fachlich und didaktisch geeigneter Personen,
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Lehraufträgen,
    5. Ziffer 5
      Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen sowie
    6. Ziffer 6
      Errichtung der GmbH gemäß Paragraph 10,
  4. Absatz 4,Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden.

Lehre und Studien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
  2. Absatz 2,Den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien sind nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die dem fachlichen Wirkungsbereich der Universität entsprechenden im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder Doktoratsgrade zu verleihen.
  3. Absatz 3,Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.
  4. Absatz 4,Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 zu einem Studium zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium ab dem 1. Oktober 2025 innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.
  5. Absatz 5,Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,.

GmbH zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten. Beteiligte an der GmbH können ausschließlich Hochschulen sein.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Stammkapitals der GmbH beträgt 35 000 EUR.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der GmbH übt die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Universitätsverwaltung aus.

Personal

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Lehrenden der Universität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie der auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen den Lehrenden an österreichischen Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, gleichgestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,.
  3. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 108, Absatz 3, UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung.

Sonderbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universität und die von ihr errichtete GmbH gemäß Paragraph 10, nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität und die von ihr errichtete GmbH gemäß Paragraph 10, Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
  3. Absatz 3,Rechtsgeschäfte der Universität und der von ihr errichteten GmbH gemäß Paragraph 10,, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.
  4. Absatz 4,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Universität und die von ihr errichteten Gesellschaften unterliegen dem Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK).

Vollziehung und Verweisungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins und 3 sowie Absatz 2, zweiter Satz,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz,
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 und
    5. Ziffer 5
      im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft.

Van der Bellen

Nehammer