BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Juli 2022

Teil römisch eins

119. Bundesgesetz:

Änderung des E-Government-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1443 Ausschussbericht 1636 Sitzung 167,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11042 Sitzung 943,, )

119. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Artikel 2

Notifikationshinweis

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 6, folgende Einträge eingefügt:

„§ 6a.

Ergänzungsregister für natürliche Personen

Paragraph 6 b,

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Unbeschadet des Vorhandenseins einer Stammzahl gemäß Absatz 2, ist als Stammzahl für Betroffene
    1. Ziffer eins
      die im Firmenbuch, eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,),
    2. Ziffer 2
      die im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, die Vereinsregisterzahl (Paragraph 18, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,),
    3. Ziffer 3
      die ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind, und
      1. Litera a
        Einkünfte gemäß des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, erzielen,
      2. Litera b
        keine Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind sowie
      3. Litera c
        nicht im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind,
      die für sie vergebene Global Location Number (GLN),
    4. Ziffer 4
      die ein im land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) gemäß des Paragraph eins, Absatz eins, LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zu erfassender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sind, und nicht unter Ziffer eins bis 3 fallen, die für sie vergebene GLN,
    5. Ziffer 5
      die die Gründung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz 2000 über ein elektronisches Verfahren begonnen haben und nicht unter Ziffer eins bis 4 fallen, die für sie vergebene GLN,
    6. Ziffer 6
      die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Absatz 4,) eingetragen sind, die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer
    zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die GLN wird für jeden Betroffenen einmalig für die Dauer seines Bestehens als Betroffener iSd Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 vergeben. Ihre Vergabe erfolgt im Fall der Absatz 3, Ziffer 3, im Auftrag der Finanzbehörden des Bundes, im Fall der Absatz 3, Ziffer 4, im Auftrag des für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständigen Bundesministers sowie im Fall der Absatz 3, Ziffer 5, im Auftrag des Betreibers des Unternehmensserviceportals (USP) jeweils durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß des Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000. Tritt an die Stelle des Anlasses der Eintragung ein anderer Anlass iSd Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 bleibt die vergebene GLN als Identifikationsmerkmal dieses Betroffenen erhalten und es ist keine neue GLN zu vergeben. Wenn es sich bei einem Betroffenen iSd Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 bis 6 um eine natürliche Person handelt, ist die Firmenbuchnummer, GLN oder Ordnungsnummer nur soweit zu verwenden als seine Identität als in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer, Unternehmen gemäß des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz 2000, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, die Identität dieser natürlichen Person in Bezug auf ein begonnenes elektronisches Verfahren zur Gründung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz 2000 oder seine Eigenschaft als sonstiger Betroffener betroffen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Unbeschadet des Absatz 3, sind im Ergänzungsregister für natürliche Personen auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung natürliche Personen einzutragen, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind. In das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene sind auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Gebietskörperschaften und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
    2. Ziffer 2
      sonstige Betroffene, für die keine Stammzahl gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zu bilden ist und sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt nur im Hinblick auf ihre Eigenschaft als sonstiger Betroffener (Paragraph 2, Ziffer 7,).
    Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der Daten, die in Absatz 7 und der gemäß Absatz 7, zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 4 a bis 4 c entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 6, wird nach dem Wort „Ergänzungsregisters“ die Wortfolge „für natürliche Personen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung soweit erforderlich nähere Regelungen zum Ergänzungsregister, insbesondere zu den Eintragungsdaten (Namen oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, akademische Grade, Daten der vorgelegten amtlichen Dokumente, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Adresse, Anschrift, Sitz, Staatsangehörigkeit, Angaben über die Rechts- oder Organisationsform und Angaben über den Bestandszeitraum von Betroffenen) und bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, erlassen. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a und 6 b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungsregister für natürliche Personen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters für natürliche Personen (ERnP) sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des ERnP, in Bezug auf Personen, für die ein bPK aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Absatz eins, hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und ERnP datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen.

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7 und dokumentiert bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse in elektronischer Form. Eintragungen ins ERsB haben keine konstitutive Wirkung.
  2. Absatz 2,Die Führung des ERsB ist Aufgabe der Stammzahlenregisterbehörde. Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder durch eine Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für
    1. Ziffer eins
      sich,
    2. Ziffer 2
      ihre Teilorganisationen,
    3. Ziffer 3
      die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen,
    4. Ziffer 4
      Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde.
    Die Stammzahlenregisterbehörde und die in dieser Bestimmung genannten Institutionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die personenbezogenen Daten im ERsB gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt der Stammzahlenregisterbehörde.
  3. Absatz 3,Das ERsB ist in Bezug auf Betroffene, die keine natürlichen Personen sind und ausschließlich in Bezug auf die Vor- und Nachnamen ihrer vertretungsbefugten natürlichen Personen hinsichtlich des aktuellen Datenbestands als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.
  4. Absatz 4,Die Stammzahlenregisterbehörde hat Eintragungen, zu denen ihr Änderungen bekannt werden, richtig zu stellen oder inaktiv zu setzen. Ersetzte oder inaktive Eintragungen sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesem Bundesgesetz angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von dreißig Jahren.
  5. Absatz 5,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehenen Auszug der aktuellen Daten aus dem Register elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register ist die Eintragungsstelle klar ersichtlich zu machen und ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB nicht konstitutiv ist.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 6 b,, Paragraph 6, Absatz 3, 3 a, 4, 6 und 7, Paragraph 6 b, samt Überschrift und Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022, treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 6 a,, Paragraph 6, Absatz 4 a bis 4 c und Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022, für Betroffene im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 verwendete Ordnungsnummer des ERsB ist als GLN weiter zu verwenden. Die zu diesen Betroffenen im ERsB verarbeiteten Daten sind zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des jeweiligen Verantwortlichen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 zu übermitteln und aus dem ERsB zu löschen.“

Artikel 2
Notifikationshinweis gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/1535

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, unter der Notifikationsnummer 2021/XXX/A notifiziert.

Van der Bellen

Nehammer