118. Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 5 und Z 6 wird jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 6 folgende Z 7 angefügt:In Paragraph eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, wird jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, angefügt:
Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14i wird folgender Abschnitt 4d. samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 14 i, wird folgender Abschnitt 4d. samt Überschriften eingefügt:
„4d. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz„4d. Abschnitt, Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
§ 14j.Paragraph 14 j,
(1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO odereiner Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
einer Nachschau gemäß § 144 BAOeiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14k.Paragraph 14 k,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 14l.Paragraph 14 l,
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“
Van der Bellen
Nehammer