BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Juli 2022

Teil römisch eins

118. Bundesgesetz:

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 1596 Sitzung 167,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11065 Sitzung 943,, )

118. Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, wird jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 14 i, wird folgender Abschnitt 4d. samt Überschriften eingefügt:

„4d. Abschnitt, Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

Paragraph 14 j,

  1. Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. Ziffer 2
      einer Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

Paragraph 14 k,

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

Paragraph 14 l,

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

Van der Bellen

Nehammer