BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Juli 2022

Teil römisch eins

115. Bundesgesetz:

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 2021

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1510 Ausschussbericht 1600 Sitzung 167,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11031 Sitzung 943,, )

115. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 82 b, der Eintrag „§ 82c. Arbeitsmedizinischer Fachdienst“, nach dem Eintrag zu Paragraph 96, der Eintrag „§ 96a. Sonderbestimmungen für die Zustellung“ sowie nach dem Eintrag zu Paragraph 127, der Eintrag „§ 127a. Verkehrswesen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „zuständigen Personen“ die Wortfolge „und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 77 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Absatz eins,, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Absatz 3 und Absatz 8, können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Paragraph 82 c, erfolgen. Paragraph 82 c, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 78 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Paragraph 77 a,, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Paragraph 77 a, Absatz 3 und Absatz 8, können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Paragraph 82 c, erfolgen. Paragraph 82 c, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 82 b, wird folgender Paragraph 82 c, samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsmedizinischer Fachdienst

Paragraph 82 c,

  1. Absatz eins,Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.
  2. Absatz 2,Gesundheitsberufe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin/Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin/Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin/Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin/Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin/Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin/Diätologe) gemäß MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.
  3. Absatz 3,Werden Tätigkeiten gemäß Paragraph 82, durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 82 a, eingerechnet werden. Das in Paragraph 82, Ziffer 5 und Ziffer 7, festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 85, mitzuwirken. Paragraph 84, Absatz eins, gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin/dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.
  6. Absatz 6,Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss, ist der arbeitsmedizinische Fachdienst erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.
  7. Absatz 7,Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.
  8. Absatz 8,Die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) mit Sitz in Wien hat auf Antrag eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikation gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anzuerkennen, wenn dies durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung ausreichend belegt wird. Die Anerkennung durch die AAMP erfolgt durch Ausstellung eines Zeugnisses, das zur Ausübung der Tätigkeit als arbeitsmedizinischer Fachdienst im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes berechtigt. Antragsberechtigt ist jene Person, die über die im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt und bei Antragstellung ihre Berufsberechtigung im Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, nach dem jeweiligen Berufsgesetz (GuKG, MTD-Gesetz) nachweist, oder deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber im Inland. Die AAMP hat der Antragstellerin/dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ist aufgrund der vorgelegten Nachweise die ausreichende Qualifikation nicht eindeutig feststellbar, hat sich die AAMP durch eine Prüfung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse für den arbeitsmedizinischen Fachdienst zu überzeugen.
  9. Absatz 9,Absatz 8, gilt sinngemäß für Personen, die außerhalb der Europäischen Union, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Drittstaatsqualifikation nachweislich erworben haben und die als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Österreich entsandt oder grenzüberschreitend überlassen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 82 c,, Paragraph 96 a und Paragraph 127 a,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 77 a, Absatz 3 a,, Paragraph 78, Absatz 2 a und Paragraph 82 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 92 a, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „zuständig sind“ die Wortfolge „weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g,) werden nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37,Paragraph 92 a, Absatz 3 und Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Fach- oder Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 52 angefügt:

  1. Ziffer 52
    Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 250, folgende Zeile eingefügt: „§ 250a Arbeitsmedizinischer Fachdienst“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 115, Absatz eins, wird nach dem Wort „Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 194, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „zuständigen Personen“ die Wortfolge „und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 245, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Absatz eins,, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Absatz 2, letzter Satz können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Paragraph 250 a, erfolgen. Paragraph 250 a, Absatz eins, 2, 4, 5, und 6 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 246, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Paragraph 245,, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Paragraph 245, Absatz 2, letzter Satz können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Paragraph 250 a, erfolgen. Paragraph 250 a, Absatz eins, 2, 4, 5, und 6 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 250, wird folgender Paragraph 250 a, samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsmedizinischer Fachdienst

Paragraph 250 a,

  1. Absatz eins,Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.
  2. Absatz 2,Gesundheitsberufe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin/Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin/Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin/Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin/Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin/Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin/Diätologe) gemäß MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.
  3. Absatz 3,Werden Tätigkeiten gemäß Paragraph 249, durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 254, eingerechnet werden. Das in Paragraph 249, Ziffer 6 und Ziffer 8, festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 251, mitzuwirken. Paragraph 255, Absatz eins, ist anzuwenden. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin bzw. dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.
  6. Absatz 6,Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.
  7. Absatz 7,Die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) mit Sitz in Wien hat auf Antrag eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikation von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine in einem dieser Staaten erworbene, der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Berufsqualifikation anzuerkennen, wenn dies durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung ausreichend belegt wird. Die Anerkennung durch die AAMP erfolgt durch Ausstellung eines Zeugnisses, das zur Ausübung der Tätigkeit als arbeitsmedizinischer Fachdienst im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes berechtigt. Antragsberechtigt ist jene Person, die über die im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt und bei Antragstellung ihre Berufsberechtigung im Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, nach dem jeweiligen Berufsgesetz (GuKG, MTD-Gesetz) nachweist oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Inland. Die AAMP hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ist aufgrund der vorgelegten Nachweise die ausreichende Qualifikation nicht eindeutig feststellbar, hat sich die AAMP durch eine Prüfung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse für den arbeitsmedizinischen Fachdienst zu überzeugen.
  8. Absatz 8,Absatz 7, gilt sinngemäß für drittstaatsangehörige Personen, die außerhalb der Europäischen Union, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Drittstaatsqualifikation nachweislich erworbenen haben und die als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Österreich entsandt oder grenzüberschreitend überlassen werden, wenn sie eine der Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Berufsqualifikation in einem der in Absatz 8, angeführten Staaten erworbenen haben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 338, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „zuständig sind“ ein Beistrich und die Wortfolge „weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 354, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, wird nach der Wortfolge „Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner“ ein Beistrich und die Wortfolge „als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 250 a,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 194, Absatz 5,, Paragraph 245, Absatz 2 a,, Paragraph 246, Absatz 5 a,, Paragraph 250 a, samt Überschrift, Paragraph 338, Absatz 3 und Paragraph 354, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer