113. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 |
Artikel 2 | Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 |
Artikel 3 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
Artikel 4 | Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019 |
Artikel 5 | Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992 |
Artikel 1
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 67h wird folgender § 67i eingefügt:Nach Paragraph 67 h, wird folgender Paragraph 67 i, eingefügt:
„§ 67i.Paragraph 67 i,
§ 75 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“ Paragraph 75, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 68 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 75 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Paragraph 75, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 75 Abs. 1 lautet:Paragraph 75, Absatz eins, lautet:
„§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,,
die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 8,,
die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 unddie Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß Paragraph 42, und
die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.“die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß Paragraph 58, Absatz 2 Punkt “,
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 61 folgender Eintrag zu § 61a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 61, folgender Eintrag zu Paragraph 61 a, eingefügt:
„§ 61a | Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
§ 61a.Paragraph 61 a,
(1)Absatz einsIst die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.
(3)Absatz 3Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 1), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 2), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 4) und über die Grundumlage (§ 123 Abs. 5) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (Paragraph 132, Absatz eins,), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (Paragraph 132, Absatz 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 2,), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 4,) und über die Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 5,) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 150 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 150, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 238 wird folgender Absatz 8 angefügt:Dem Paragraph 238, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8)Absatz 8§ 239a Abs. 1 bis Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 239a Abs. 1 bis Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Paragraph 239 a, Absatz eins bis Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 239 a, Absatz eins bis Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 239a Abs. 1 bis 5 lauten:Paragraph 239 a, Absatz eins bis 5 lauten:
„§ 239a.Paragraph 239 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 3,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 4,,
die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß Paragraph 56, Absatz 7,,
die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 82, Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 82, Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 85, Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 85, Absatz 7,,
die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,,
die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 unddie Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 115, Absatz 4, Ziffer eins und 117 Absatz 4, Ziffer eins, und
die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 119, Absatz 3,
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß Paragraph 48, Absatz eins, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(4)Absatz 4Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 42, festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Ausmaß beträgt. Paragraph 13, Absatz 3, ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.“
Artikel 4
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikergesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 115 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87a, § 119 und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 87 a,, Paragraph 119 und Paragraph 120, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 87a lautet:Paragraph 87 a, lautet:
„Virtuelle Versammlungen
§ 87a.Paragraph 87 a,
(1)Absatz einsSitzungen von Kollegialorganen oder Gremien können unter folgenden Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden, wenn:
alle Mitglieder des Kollegialorganes oder Gremiums in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann,
jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen und
die Abhaltung von Kammervollversammlungen den Mitgliedern durch den Versand einer Einladung bekannt gegeben wird.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums hat die Identität jedes Teilnehmers festzustellen.
(3)Absatz 3Die virtuelle Durchführung einer Kammervollversammlung ist auf der Internetseite der jeweiligen Landeskammer kund zu machen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 119 samt Überschrift lautet:Paragraph 119, samt Überschrift lautet:
„Sonderregelungen – COVID-19
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Paragraph 5, Absatz 4,,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß Paragraphen 12, Absatz 5 und 7 und 16 Absatz 6,,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz,
die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates unddie Frist gemäß Paragraph 97, Absatz 2, betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 108, Absatz 2,
(2)Absatz 2Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.Die Eidesabnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 120 samt Überschrift lautet:Paragraph 120, samt Überschrift lautet:
„Kammervollversammlungen – Covid-19
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz einsEine Verletzung gemäß § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist.Eine Verletzung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist.
(2)Absatz 2Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Abs. 1 gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Absatz eins, gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
(3)Absatz 3Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“
Artikel 5
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 54 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:Im Paragraph 54, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:
die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.“die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 60 a, Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz einsZur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).
(2)Absatz 2Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und – sofern stimmberechtigt – an Abstimmungen teilzunehmen.
(3)Absatz 3Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2 angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Absatz 2, angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:In den Fällen des Absatz eins, kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:
die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1 bis 3 oderdie Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Absatz eins bis 3 oder
die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.
(5)Absatz 5Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4 begründet keine Verletzung der §§ 52 Abs. 1, 66, 82 Abs. 1 und 2 sowie § 85 Abs. 2.Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Absatz 4, begründet keine Verletzung der Paragraphen 52, Absatz eins,, 66, 82 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 85, Absatz 2,
(6)Absatz 6Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64 im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64 Abs. 2 zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.“Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß Paragraph 64, im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des Paragraph 64, Absatz 2, zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 85 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:Im Paragraph 85, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.“die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 60 a, Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 100 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 54 Abs. 3 Z 15, § 60a samt Überschrift und § 85 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 15,, Paragraph 60 a, samt Überschrift und Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer