BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. Februar 2022

Teil römisch eins

11. Bundesgesetz:

Klimabonusgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1292 Ausschussbericht 1307 Sitzung 139,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10867 Sitzung 937,, )

11. Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, ergeben.

Regionaler Klimabonus

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet waren.
  2. Absatz 2,Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.
  3. Absatz 3,Für Personen, für die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezieht.
  4. Absatz 4,An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  5. Absatz 5,Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Absatz eins, nicht entsprechend den Vorgaben des MeldeG oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet und wurde dadurch der Klimabonus zu Unrecht oder in falscher Höhe (Paragraph 3,) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und beizulegen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Absatz 6, mittels Verordnung festzulegen.

Höhe des regionalen Klimabonus

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus im Sinne des Paragraph eins, besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 100 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Personen, an die der regionale Klimabonus nach Paragraph 2, ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß Paragraph 4, ausbezahlt.
  3. Absatz 3,Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Dabei ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe des Sockelbetrages für die Jahre ab 2023 jährlich per Verordnung anzupassen. Die Höhe des Sockelbetrages hat sich dabei an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 zu orientieren.

Regionalausgleich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Regionalausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,
    2. Ziffer 2
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,
    3. Ziffer 3
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und
    4. Ziffer 4
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.
  2. Absatz 2,Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.
  3. Absatz 3,Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Absatz eins, hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.

Datenübermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Ziffer eins bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK-GS), Steuern und Abgaben (vbPK-SA), Sozialversicherung (vbPK-SV), Verkehr und Technik (vbPK-VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP);
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Ziffer eins, übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK-SA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) und Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Diese sind der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“: sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis“.
    4. Ziffer 4
      von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Bezieher einer gesetzlichen Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die in Absatz eins, angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen wurde, zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres in der gemäß Paragraph 2, Absatz 7, zu erlassenden Verordnung festzulegen.

Eigenes Einkommen

Paragraph 6,

Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

Deckung eines Sonderbedarfs

Paragraph 7,

(Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 4, Absatz 4, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 7, sind bis zum 31. August 2022 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.

Van der Bellen

Nehammer