108. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 2022, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU-Meldepflicht-Gesetz und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung erlassen wird (Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 2 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 3 | Änderung des Umgründungssteuergesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 6 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 7 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 |
Artikel 9 | Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 |
Artikel 10 | Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes |
Artikel 11 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel 12 | Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022 |
Artikel 14 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 15 | Änderung der Abgabenexekutionsordnung |
Artikel 16 | Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes |
Artikel 17 | Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung |
Artikel 18 | Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge |
Artikel 19 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
Artikel 22 | Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes |
Artikel 23 | Änderung des EU-Meldepflicht-Gesetzes |
Artikel 24 | Änderung des EU-Amtshilfegesetzes |
Artikel 25 | Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG) |
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Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In Z 35 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:a) In Ziffer 35, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu 3 000 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu.“
b) In Z 36 wird nach dem Wort „Krankengeld“ die Wortfolge „, sowie die Zuwendung geldwerter Vorteile gemäß Z 13 lit. a zweiter Teilstrich“ samt Satzzeichen eingefügt.b) In Ziffer 36, wird nach dem Wort „Krankengeld“ die Wortfolge „, sowie die Zuwendung geldwerter Vorteile gemäß Ziffer 13, Litera a, zweiter Teilstrich“ samt Satzzeichen eingefügt.
c) Nach Z 37 werden folgende Ziffern 38 und 39 angefügt:c) Nach Ziffer 37, werden folgende Ziffern 38 und 39 angefügt:
Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen werden aktiven beziehungsweise ehemaligen Arbeitnehmern in folgenden Fällen gewährt:
Bei Arbeitslosigkeit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr;
für nachweislich nach Ende eines Arbeitsverhältnisses absolvierte Weiterbildungen und Umschulungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr oder
bei einem mindestens 24 Tage andauernden Krankenstand, der während eines Arbeitsverhältnisses begonnen hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 4 000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.
Im Todesfall des Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalles werden die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen einem Angehörigen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.
In sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen werden Zuschüsse an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro pro Einzelfall gewährt.
Der kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 ASVG, auch über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus, betragen.Der kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß Paragraph 49, ASVG, auch über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus, betragen.
Die diese Zuschüsse oder sonstigen Leistungen gewährende Einrichtung hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung seine Sozialversicherungsnummer und die Höhe der Zuschüsse oder sonstigen Leistungen enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden.
Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:
Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4a wird wie folgt geändert:Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 3 lautet lit. e:a) In Absatz 2, Ziffer 3, lautet Litera e, :,
Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; § 4 Z 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018, entsprechen.“Die dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; Paragraph 4, Ziffer 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Absatz 5, darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,, entsprechen.“
b) In Abs. 4a Z 3 wird die Wortfolge „im Tätigkeitsbereich“ durch das Wort „unter“ ersetzt.b) In Absatz 4 a, Ziffer 3, wird die Wortfolge „im Tätigkeitsbereich“ durch das Wort „unter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, lautet:
Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich § 26 Z 5 Folgendes:Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich Paragraph 26, Ziffer 5, Folgendes:
Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 lit. a umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt.Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera a,, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von Paragraph 26, Ziffer 5, Litera a, umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus Litera c,, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt.
Bei Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.“Bei Zuwendungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß Litera c,, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 17 Abs. 1 und Abs. 3a wird jeweils nach der Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3 a, wird jeweils nach der Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 “, ein Beistrich sowie die Wortfolge „Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, zweiter Satz“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 lautet der erste Teilstrich:a) In Absatz eins, Ziffer 2, lautet der erste Teilstrich:
Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,“Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, das Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, ASVG,“
b) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:b) In Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,“das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß Paragraph 39 b, AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,“
c) In Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:c) In Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden.“„Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 22 wird wie folgt geändert:Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lit. a dritter Satz lautet:a) Ziffer eins, Litera a, dritter Satz lautet:
„Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992.“„Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß Paragraph 31, Absatz 4, des Studienförderungsgesetzes 1992.“
b) In Z 1 lit. b wird im letzten Satz die Wortfolge „sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ durch die Wortfolge „sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 oder Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ ersetzt.b) In Ziffer eins, Litera b, wird im letzten Satz die Wortfolge „sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 3, Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ durch die Wortfolge „sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 2, oder Ziffer 3, Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ ersetzt.
c) In Z 2 wird nach dem Wort „Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Kraftrades oder Fahrrades“ eingefügt.c) In Ziffer 2, wird nach dem Wort „Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Kraftrades oder Fahrrades“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Z 5 lit. b wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 Z 1 lit. b lautet:a) Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, lautet:
Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist.“Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von Litera a, nicht erfasst ist.“
b) In Abs. 6 Z 2 wird folgender sechster Teilstrich angefügt:b) In Absatz 6, Ziffer 2, wird folgender sechster Teilstrich angefügt:
Bei der Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein anderes Depot hat die Mitteilung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 27a Abs. 2 Z 7 wird der Verweis „§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b oder lit. c“ durch den Verweis „§ 95 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.In Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Verweis „§ 95 Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder Litera c, “, durch den Verweis „§ 95 Absatz 2, Ziffer 4 “, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 28 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Satz lautet:
„§ 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt entsprechend.“„§ 8 Absatz 2, dritter und vierter Satz gilt entsprechend.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 33 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.
Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 37 wird wie folgt geändert:Paragraph 37, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 Z 7 lit. b lautet:a) Absatz 4, Ziffer 7, Litera b, lautet:
Wegfall der Voraussetzung für die Verteilung sowie Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;“
b) In Abs. 9 wird die Wortfolge „§ 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 3 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.b) In Absatz 9, wird die Wortfolge „§ 10 Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994“ durch die Wortfolge „§ 10 Absatz 3, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 6 lautet:a) Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,“ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,“
b) In Abs. 1 Z 13 entfällt die Wortfolge „von mehreren Arbeitgebern“.b) In Absatz eins, Ziffer 13, entfällt die Wortfolge „von mehreren Arbeitgebern“.
c) In Abs. 1 werden folgende Ziffern 14 und 15 angefügt:c) In Absatz eins, werden folgende Ziffern 14 und 15 angefügt:
im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt wurde,im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt wurde,
gemäß § 26 Z 5 lit. b eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.“gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.“
d) In Abs. 2 Z 2 lit. a 2. Teilstrich wird nach dem Wort „Steuergutschrift“ die Wortfolge „von zumindest fünf Euro“ eingefügt.d) In Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, 2. Teilstrich wird nach dem Wort „Steuergutschrift“ die Wortfolge „von zumindest fünf Euro“ eingefügt.
e) In Abs. 2 Z 2 lit. a 3. Teilstrich wird der Verweis „§ 18 Abs. 8“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 10 und Abs. 8“ ersetzt.e) In Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, 3. Teilstrich wird der Verweis „§ 18 Absatz 8 “, durch den Verweis „§ 18 Absatz eins, Ziffer 10, und Absatz 8 “, ersetzt.
f) In Abs. 2 Z 2 werden die bisherigen lit. d und lit. e zu lit. e und lit. f und folgende lit. d wird neu eingefügt:f) In Absatz 2, Ziffer 2, werden die bisherigen Litera d und Litera e, zu Litera e und Litera f und folgende Litera d, wird neu eingefügt:
Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von lit. a dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid ersetzt, der die Steuergutschrift gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht, sind lit. c und lit. e auch auf diesen Bescheid anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Abs. 1 zur Anwendung kommt.“Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Litera a, dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid ersetzt, der die Steuergutschrift gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht, sind Litera c und Litera e, auch auf diesen Bescheid anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Absatz eins, zur Anwendung kommt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 42 wird wie folgt geändert:Paragraph 42, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt am Anfang der Z 3, 4 und 5 jeweils das Wort „wenn“.a) In Absatz eins, entfällt am Anfang der Ziffer 3,, 4 und 5 jeweils das Wort „wenn“.
b) In Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7“ durch den Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14 oder 15“ ersetzt.b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6 oder 7“ durch den Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14 oder 15“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 46 Abs. 1 wird in Z 3 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 46, Absatz eins, wird in Ziffer 3, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.“bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 84 wird in Abs. 3 am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 84, wird in Absatz 3, am Ende folgender Satz angefügt:
„Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 erstellter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.“„Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, erstellter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 93 Abs. 5 wird im dritten Teilstrich der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender vierter Teilstrich angefügt:In Paragraph 93, Absatz 5, wird im dritten Teilstrich der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender vierter Teilstrich angefügt:
eine Übertragung im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich vorliegt, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) der depotführenden oder auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2) anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere notariell beurkundeter Beschluss bzw. Vertrag oder Notariatsakt über die Umgründung) das Vorliegen einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz glaubhaft macht.“eine Übertragung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, sechster Teilstrich vorliegt, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, Absatz eins,) der depotführenden oder auszahlenden Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2,) anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere notariell beurkundeter Beschluss bzw. Vertrag oder Notariatsakt über die Umgründung) das Vorliegen einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz glaubhaft macht.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 95 wird wie folgt geändert:Paragraph 95, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Verweis „Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 4“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer 2, Litera c, “, durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer 4 “, ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 2 wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „und bei Einkünften aus Derivaten“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen jenen der Z 4“ angefügt und die lit. c entfällt.b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „und bei Einkünften aus Derivaten“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen jenen der Ziffer 4 “, angefügt und die Litera c, entfällt.
c) In Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:c) In Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten:
Die inländische auszahlende Stelle gemäß Z 2 lit. b;Die inländische auszahlende Stelle gemäß Ziffer 2, Litera b, ;,
Eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 7 ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient.Eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des Paragraph 7, ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient.
Dies gilt auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren auszahlenden Stelle oder einer Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen dem zuständigen Finanzamt nachweist.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 96 wird wie folgt geändert:Paragraph 96, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 lautet:a) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, zu erteilen. Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen. Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.“Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, zu erteilen. Die Höhe der Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen. Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.“
b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:b) Es wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine Steuerbescheinigung (Steuerreporting) zu erteilen. Diese hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten. Dies betrifft insbesondere
die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a;die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach Paragraph 27, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 4 a, ;,
die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 des Investmentfondsgesetzes 2011 und § 40 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Paragraph 186, des Investmentfondsgesetzes 2011 und Paragraph 40, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;
die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 berücksichtigten negativen Einkünfte;die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, berücksichtigten negativen Einkünfte;
die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste;
die einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer;
die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern;
die Anwendung von § 93 Abs. 4 sowiedie Anwendung von Paragraph 93, Absatz 4, sowie
allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung, die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) und Merkmale zur Überprüfung der Echtheit der Steuerbescheinigung im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 108c wird wie folgt geändert:Paragraph 108 c, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Forschungsaufwendungen(-ausgaben)“ die Wortfolge „sowie die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit“ eingefügt.a) In Absatz 2, Ziffer eins, wird im letzten Satz nach dem Wort „Forschungsaufwendungen(-ausgaben)“ die Wortfolge „sowie die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit“ eingefügt.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie für das Kalenderjahr ist aus den Forschungsaufwendungen(-ausgaben) aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu ermitteln, das/die in dem Kalenderjahr endet/enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn. Die Antragstellung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.“
c) In Abs. 4 lautet der erste Satz:c) In Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es wird ein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß Abs. 4a erlassen.“„Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es wird ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO oder gemäß Absatz 4 a, erlassen.“
d) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:d) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDas Finanzamt kann auf Antrag die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) mit gesondertem Bescheid festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert. Der Antrag hat zu enthalten:
Die im Gutachten der FFG verwendete Nummer und den Titel des Forschungsprojektes bzw. des Forschungsschwerpunktes, auf die er sich bezieht.
Die darauf entfallende Bemessungsgrundlage und die Höhe der Forschungsprämie, die gesondert festgesetzt werden soll.
Die Forschungsprämie, die auf den nicht auf diese Weise erledigten Antrag entfällt, ist ebenfalls mit einem gesonderten Bescheid oder mit mehreren gesonderten Bescheiden festzusetzen.“
e) In Abs. 9 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „glaubhaft gemacht“ und nach dem Wort „nachgewiesen“ jeweils das Wort „wird“ eingefügt.e) In Absatz 9, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „glaubhaft gemacht“ und nach dem Wort „nachgewiesen“ jeweils das Wort „wird“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) In Z 300 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge samt Satzzeichen „ , wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt.“.a) In Ziffer 300, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge samt Satzzeichen „ , wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt.“.
b) In Z 351 wird die Wortfolge „oder 2021“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , 2021 oder 2022“ ersetzt.b) In Ziffer 351, wird die Wortfolge „oder 2021“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , 2021 oder 2022“ ersetzt.
c) In Z 364 erster Satz wird die Wortfolge „Im Kalenderjahr 2020 und 2021“ durch die Wortfolge „In den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.c) In Ziffer 364, erster Satz wird die Wortfolge „Im Kalenderjahr 2020 und 2021“ durch die Wortfolge „In den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.
d) In Z 372 wird in lit. a und lit. b jeweils die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2021 enden“ durch die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen“ ersetzt.d) In Ziffer 372, wird in Litera a und Litera b, jeweils die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2021 enden“ durch die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen“ ersetzt.
e) Nach Ziffer 395 werden folgende Ziffern 396 bis 405 angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.
§ 3 Abs. 1 Z 39, § 4 Abs. 4 Z 5 und § 17 Abs. 1 und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und Paragraph 17, Absatz eins und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
§ 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von § 19 Abs. 2 in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.
§ 22 Z 1 lit. a dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
§ 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
§ 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, sechster Teilstrich und Paragraph 93, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
§ 41 Abs. 1 Z 6, 13, 14 und 15, § 41 Abs. 2 Z 2 sowie § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6,, 13, 14 und 15, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
§ 96 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2024 ausgestellt werden.Paragraph 96, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2024 ausgestellt werden.
§ 108c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.“Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 4b“ die Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988“ angefügt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 4 b, “, die Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 1 Z 1a lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, lautet:
Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, die in einem anderen Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn diese weniger als zu einem Zehntel am Kapital des Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) beteiligt sind. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.“Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, die in einem anderen Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn diese weniger als zu einem Zehntel am Kapital des Abzugsverpflichteten (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Einkommensteuergesetz 1988) beteiligt sind. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Körperschaftsteuer“.In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „der Körperschaftsteuer“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24a Abs. 1 Z 3 erster Satz wird die Wortfolge „und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich)“ gestrichen.In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz wird die Wortfolge „und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (Paragraph 9, Absatz 3, fünfter Teilstrich)“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 1a wird wie folgt geändert:Paragraph 17, Absatz eins a, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „§ 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „§ 27a Abs. 3 Z 2 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „§ 27a Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „§ 27a Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.
b) Es wird folgender letzter Satz angefügt:
„Als tatsächliche Veräußerung der Gegenleistung gilt auch, wenn die eingebrachten Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden oder sonst aus deren Betriebsvermögen ausscheiden und in diesem Zusammenhang ein Wegzug oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung durch den Steuerpflichtigen erfolgt; diesfalls ist § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.“„Als tatsächliche Veräußerung der Gegenleistung gilt auch, wenn die eingebrachten Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden oder sonst aus deren Betriebsvermögen ausscheiden und in diesem Zusammenhang ein Wegzug oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung durch den Steuerpflichtigen erfolgt; diesfalls ist Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im 3. Teil Z 30 entfällt der letzte Satz.Im 3. Teil Ziffer 30, entfällt der letzte Satz.
Artikel 4
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Z 8 mit dem Wortlaut „§ 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ erhält die Ziffernbezeichnung „9.“.Paragraph 5, Ziffer 8, mit dem Wortlaut „§ 2 Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ erhält die Ziffernbezeichnung „9.“.
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d wird nach der Wortfolge „Beförderungen von Personen mit“ das Wort samt Satzzeichen „Eisenbahnen,“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird nach der Wortfolge „Beförderungen von Personen mit“ das Wort samt Satzzeichen „Eisenbahnen,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, lautet:
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen andie Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, und
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 4 Z 10 wird am Ende das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 10, wird am Ende das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
der Gegenstände durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 1 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken)“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift zu § 25b Abs. 1 wird die Wortfolge „Im Inland ansässige Unternehmer“ gestrichen.In der Überschrift zu Paragraph 25 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Im Inland ansässige Unternehmer“ gestrichen.
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird im zweiten Klammerausdruck die Wortfolge „ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen“ durch die Wortfolge „ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen, die Vermietung von Grundstücken“ ersetzt.a) In Absatz 4, wird im zweiten Klammerausdruck die Wortfolge „ausgenommen die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen“ durch die Wortfolge „ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen, die Vermietung von Grundstücken“ ersetzt.
b) Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:b) Nach Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung gemäß Art. 25a in Anspruch, gelten Abs. 7 und 8 unabhängig vom Lieferort für alle Lieferungen gemäß Art. 25a Abs. 1 Z 2. Für Lieferungen im Sinne des Art. 25a Abs. 1 Z 2, die im Inland ausgeführt werden und für die die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird, ist es abweichend von Abs. 8 ausreichend, wenn der Steuervertreter im Sinne des Art. 204 der Richtlinie 2006/112/EG die entsprechenden Vorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllt.“Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung gemäß Artikel 25 a, in Anspruch, gelten Absatz 7 und 8 unabhängig vom Lieferort für alle Lieferungen gemäß Artikel 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, Für Lieferungen im Sinne des Artikel 25 a, Absatz eins, Ziffer 2,, die im Inland ausgeführt werden und für die die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird, ist es abweichend von Absatz 8, ausreichend, wenn der Steuervertreter im Sinne des Artikel 204, der Richtlinie 2006/112/EG die entsprechenden Vorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 28 wird wie folgt geändert:Paragraph 28, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 54 wird die Wortfolge „1. Juli 2022“ durch die Wortfolge „1. Juli 2023“ ersetzt.a) In Absatz 54, wird die Wortfolge „1. Juli 2022“ durch die Wortfolge „1. Juli 2023“ ersetzt.
b) Nach Abs. 57 wird folgender Abs. 58 angefügt:b) Nach Absatz 57, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„(58)Absatz 58
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c und Abs. 4 Z 10 und 11, Art. 1 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 sowie Art. 4 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c und Absatz 4, Ziffer 10 und 11, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 10, sowie Artikel 4, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 27 Abs. 9 und Art. 25 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, Paragraph 27, Absatz 9 und Artikel 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Art. 1 wird wie folgt geändert:Artikel eins, wird wie folgt geändert:
a) In Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Art. 3 Abs. 3“ die Wortfolge „oder § 3 Abs. 8a“ eingefügt.a) In Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „Art. 3 Absatz 3 “, die Wortfolge „oder Paragraph 3, Absatz 8 a, “, eingefügt.
b) Nach Art. 1 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 2 angefügt:b) Nach Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, angefügt:
das Verbringen eines Gegenstandes in das Inland, der nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurde, durch die inländischen Streitkräfte, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, zum Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals.“
c) Art. 1 Abs. 10 lautet samt Überschrift:c) Artikel eins, Absatz 10, lautet samt Überschrift:
„Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(10)Absatz 10Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder
im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen oder
Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die im Inland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Die Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.“Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Die Absatz 7 bis 9 bleiben unberührt.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 1 Abs. 3 Z 1“ durch die Wortfolge „Art. 1 Abs. 3“ ersetzt.In Artikel 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „Art. 1 Absatz 3, Ziffer eins “, durch die Wortfolge „Art. 1 Absatz 3 “, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Art. 25 lautet samt Überschrift:Artikel 25, lautet samt Überschrift:
„Dreiecksgeschäft
Begriff
Art. 25.Artikel 25,
(1)Absatz einsEin Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs. 15) die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft (Paragraph 3, Absatz 15,) die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft
(2)Absatz 2Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (Erwerber), nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (Erwerber), nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Absatz 6, nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
(3)Absatz 3Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
Der Erwerber betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er dort eine Betriebstätte;
der Erwerber verwendet für den Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die weder eine inländische noch eine des Mitgliedstaates ist, aus dem die Gegenstände stammen;
der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist (Abnehmer);
die Steuer für die anschließende Lieferung wird gemäß Abs. 5 vom Abnehmer geschuldet.die Steuer für die anschließende Lieferung wird gemäß Absatz 5, vom Abnehmer geschuldet.
Rechnungsausstellung durch den Erwerber
(4)Absatz 4Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.
Steuerschuldner
(5)Absatz 5Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Abnehmer der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Abnehmer der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Absatz 4, entspricht.
Pflichten des Erwerbers
(6)Absatz 6Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Erwerber in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Absatz 2, hat der Erwerber in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers der vom Erwerber bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;
für jeden einzelnen dieser Abnehmer die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3 anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.für jeden einzelnen dieser Abnehmer die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Artikel 21, Absatz 3, anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.
Pflichten des Abnehmers
(7)Absatz 7Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.“Bei der Berechnung der Steuer gemäß Paragraph 20, ist dem ermittelten Betrag der nach Absatz 5, geschuldete Betrag hinzuzurechnen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. 25a Abs. 15 wird vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.In Artikel 25 a, Absatz 15, wird vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Tarifpost 9 Abs. 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Tarifpost 16 Abs. 5“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Tarifpost 20 Abs. 6, Tarifpost 21 Abs. 9 und Tarifpost 22 Abs. 7“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „Tarifpost 9 Absatz 5 “, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Tarifpost 16 Absatz 5 “, die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Tarifpost 20 Absatz 6,, Tarifpost 21 Absatz 9 und Tarifpost 22 Absatz 7 “, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ist die Anbringung des Vermerkes auf der Schrift selbst nicht möglich, muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Tarifpost 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „(einem Protokolle)“ durch die Wortfolge „(einem Protokoll)“ ersetzt und nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz eins, wird die Wortfolge „(einem Protokolle)“ durch die Wortfolge „(einem Protokoll)“ ersetzt und nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aBeilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………….3,90 Euro“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. c wird nach der Wortfolge „von 61,50 Euro“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro,“ eingefügt.In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera c, wird nach der Wortfolge „von 61,50 Euro“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 wird die Wortfolge „Universitäten, Pädagogischen Hochschulen“ durch die Wortfolge „hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,“ ersetzt.In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 11, wird die Wortfolge „Universitäten, Pädagogischen Hochschulen“ durch die Wortfolge „hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „durch eine Behörde eines Landes“ die Wortfolge „oder einer Gemeinde“ eingefügt; im letzten Satz wird die Wortfolge „Aufenthaltstitel (Abs. 4)“ durch die Wortfolge „auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1)“ ersetzt.In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 6, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „durch eine Behörde eines Landes“ die Wortfolge „oder einer Gemeinde“ eingefügt; im letzten Satz wird die Wortfolge „Aufenthaltstitel (Absatz 4,)“ durch die Wortfolge „auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Absatz 4, Ziffer eins,)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 Tarifpost 11 entfallen die Klammerausdrücke „(§ 21 Abs. 1 WaffG)“, „(§ 23 Abs. 2 WaffG)“, „(§ 17 Abs. 3 WaffG)“, „(§ 21 Abs. 2 WaffG)“, „(§ 23 Abs. 2 WaffG)“, „(§ 17 Abs. 3 WaffG)“ und „(§ 35 Abs. 3 WaffG)“.In Paragraph 14, Tarifpost 11 entfallen die Klammerausdrücke „(Paragraph 21, Absatz eins, WaffG)“, „(Paragraph 23, Absatz 2, WaffG)“, „(Paragraph 17, Absatz 3, WaffG)“, „(Paragraph 21, Absatz 2, WaffG)“, „(Paragraph 23, Absatz 2, WaffG)“, „(Paragraph 17, Absatz 3, WaffG)“ und „(Paragraph 35, Absatz 3, WaffG)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Tarifpost 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, Tarifpost 12 samt Überschrift lautet:
„Tarifpost
12 Ausländerbeschäftigungsverfahren
(1)Absatz einsAntragsgebühr
Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 angeführten Schrift
26 Euro
Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 2 bis Z 9 angeführten Schriften
20 Euro
Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975
20 Euro
(2)Absatz 2Erledigungsgebühr
Ausstellung einer Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG
8 Euro
Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG
14 Euro
Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG
12 Euro
Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 und 5 AuslBG
12 Euro
Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG
20 Euro
Schriftliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird
6 Euro
Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019
12 Euro
Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden
12 Euro
Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren
12 Euro
Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG
15 Euro
Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG
7 Euro
Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG
90 Euro
Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG
7 Euro
(3)Absatz 3Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Absatz 2, entsteht mit deren Hinausgabe.
(4)Absatz 4Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz eins, derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(5)Absatz 5Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 2 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 2 und 14 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz 2, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 2 und 14 befreit.
(6)Absatz 6Die Ausstellung der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Abs. 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“Die Ausstellung der in Absatz 2, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Absatz 2, angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen“ durch die Wortfolge „hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,“ ersetzt.In Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen“ durch die Wortfolge „hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 Tarifpost 16 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wortfolge „§ 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,“ ersetzt; § 14 Tarifpost 16 Abs. 2 Z 1 entfällt; In § 14 Tarifpost 16 Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt und in § 14 Tarifpost 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder den Mopedausweis“.In Paragraph 14, Tarifpost 16 Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§§ 20 Absatz 4, oder 21 Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wortfolge „§ 17a Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,“ ersetzt; Paragraph 14, Tarifpost 16 Absatz 2, Ziffer eins, entfällt; In Paragraph 14, Tarifpost 16 Absatz 4, wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt und in Paragraph 14, Tarifpost 16 Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder den Mopedausweis“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Tarifpost 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, Tarifpost 19 samt Überschrift lautet:
„Tarifpost
19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
(1)Absatz einsErledigungsgebühr
Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit Bescheid
400 Euro
Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid
100 Euro
Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid
850 Euro
Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid
100 Euro
(2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
(3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
(5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 14 Tarifpost 20 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, Tarifpost 20 samt Überschrift lautet:
„Tarifpost
20 Zivilluftfahrtwesen
(1)Absatz einsErledigungsgebühr
Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
23 Euro
jedoch nicht mehr als 115 Euro
Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
43,90 Euro
jedoch nicht mehr als 131,70 Euro
(2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
(3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
(5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6)Absatz 6Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
jedoch nicht mehr als 32,50 Euro
jedoch nicht mehr als 65,40 Euro“
13.Novellierungsanordnung 13, § 14 Tarifpost 21 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, Tarifpost 21 samt Überschrift lautet:
„Tarifpost
21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
(1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 40 EuroAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 408/2020 40 Euro
(2)Absatz 2Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 30 EuroAusstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 408/2020 30 Euro
(3)Absatz 3Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 40 Euro
(4)Absatz 4Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
(5)Absatz 5Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist im Falle des Absatz eins, der Antragsteller und im Falle des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
(6)Absatz 6Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Absatz 2, zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(7)Absatz 7Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
(8)Absatz 8Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(9)Absatz 9Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 14 Tarifpost 22 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, Tarifpost 22 samt Überschrift lautet:
„Tarifpost
22 Fahrerqualifizierungsnachweise
(1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021 50 EuroAnsuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 531/2021 50 Euro
(2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(3)Absatz 3Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
(4)Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
(5)Absatz 5Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6)Absatz 6Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(7)Absatz 7Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:
Das Finanzamt Österreich hat Bestandnehmern, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die auf die Bestandverträge entfallenden Hundertsatzgebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden. Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Es sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen sowie die Bestimmungen des § 3 Abs. 4b und 4c sinngemäß anzuwenden. Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß Z 1.“Das Finanzamt Österreich hat Bestandnehmern, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die auf die Bestandverträge entfallenden Hundertsatzgebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden. Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Es sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 a, über die Führung von Aufschreibungen sowie die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 b und 4c sinngemäß anzuwenden. Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß Ziffer eins Punkt “,
16.Novellierungsanordnung 16, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 37 Abs. 45 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ sowie die Daten „1. Juli 2022“ jeweils durch das Datum „1. Jänner 2023“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 45, wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ sowie die Daten „1. Juli 2022“ jeweils durch das Datum „1. Jänner 2023“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 37 wird nach Abs. 45 folgender Abs. 46 angefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz 45, folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46
§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera c,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
§ 14 Tarifpost 19, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit 1. August 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden.Paragraph 14, Tarifpost 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. August 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden.
§ 3 Abs. 2 Z 2 und § 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
§ 14 Tarifpost 5 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 eingebracht werden.Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 eingebracht werden.
§ 14 Tarifpost 12, Tarifpost 20, Tarifpost 21 und Tarifpost 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.“Paragraph 14, Tarifpost 12, Tarifpost 20, Tarifpost 21 und Tarifpost 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 38 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „das Bundesministerium“ wird durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 38, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „das Bundesministerium“ wird durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 31 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 32 angefügt:In Paragraph 49, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 31, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 32, angefügt:
steuerfreie Zuschüsse oder sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 38 lit. a dritter Teilstrich und lit. c EStG 1988.“steuerfreie Zuschüsse oder sonstige Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, Litera a, dritter Teilstrich und Litera c, EStG 1988.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 735 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „SARS-CoV-2“ durch den Ausdruck „COVID-19“ ersetzt.Im Paragraph 735, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „SARS-CoV-2“ durch den Ausdruck „COVID-19“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 735 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 735, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft und mittels Antikörperpräparaten nicht ausreichend geschützt werden kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 735 Abs. 2a letzter Satz wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.Im Paragraph 735, Absatz 2 a, letzter Satz wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 735 Abs. 3e entfällt.Paragraph 735, Absatz 3 e, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 764 und 765 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 764 und 765 samt Überschriften entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 772 wird folgender § 773 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 772, wird folgender Paragraph 773, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022„Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
§ 773.Paragraph 773,
(1)Absatz eins§ 735 Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 2a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 735, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und Absatz 2 a, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 49 Abs. 3 Z 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 735 Abs. 3e, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger nach § 764 Abs. 1 haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.“Die Paragraphen 735, Absatz 3 e,, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger nach Paragraph 764, Absatz eins, haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.“
Artikel 8
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a wird nach der Wortfolge „der Klasse M1,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird nach der Wortfolge „der Klasse M1,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 Teilstrich 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, Teilstrich 4 wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, “, durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 12 angefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach Ziffer 11, folgende Ziffer 12, angefügt:
§ 2 Abs. 1 Z 9, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 2 Teilstrich 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 5, Absatz 2, Teilstrich 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Versicherungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 Z 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b wird nach der Wortfolge „bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird nach der Wortfolge „bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird nach der Wortfolge „Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 3 wird nach Z 32 folgende Z 33 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach Ziffer 32, folgende Ziffer 33, angefügt:
§ 4 Abs. 3 Z 6, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft und sind auf Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, dieParagraph 4, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft und sind auf Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die
nach dem 31. Mai 2023 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen;
vor dem 1. Juni 2023 fällig geworden sind und soweit diese Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen.
Der Versicherer und der Bevollmächtigte hat die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. b zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.“Der Versicherer und der Bevollmächtigte hat die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera b, zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.“
Artikel 10
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2021, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 1 Z 3 lit. b“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, “, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem bisherigen letzten Satz folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem bisherigen letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer Abgabenschuldner (Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs. 1 BAO).“„Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer Abgabenschuldner (Gesamtschuldner gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAO).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 3, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 3 Z 4 lit. c“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 4 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 3 Ziffer 4, Litera c, “, durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 4, Ziffer 3 “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 wird nach Abs. 25 folgender Abs. 26 angefügt:In Paragraph 15, wird nach Absatz 25, folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 3 Abs. 3 Z 8 und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8 und Paragraph 13, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. September 2022 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In § 381 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „§ 84p zweiter Satz“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , des § 333a und des § 352 Abs. 13“ eingefügt.In Paragraph 381, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „§ 84p zweiter Satz“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , des Paragraph 333 a und des Paragraph 352, Absatz 13 “, eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von öffentlichen Eisenbahnen nach § 1 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste auf solchen Bahnen erbringen. Bahnstrom ist elektrische Energie, soweit diese von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.“aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von öffentlichen Eisenbahnen nach Paragraph eins, Ziffer eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste auf solchen Bahnen erbringen. Bahnstrom ist elektrische Energie, soweit diese von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 entfallen der zweite und der vierte Satz.In Paragraph 2, Absatz 2, entfallen der zweite und der vierte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 entfallen Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4.In Paragraph 4, entfallen Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4,
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie
in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;
in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders der elektrischen Energie zuständigen Finanzamt;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders der elektrischen Energie zuständigen Finanzamt;
in den Fällen des § 4 Abs. 3 zweiter Satz dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Eisenbahnunternehmens zuständigen Finanzamt.“in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Eisenbahnunternehmens zuständigen Finanzamt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Paragraph 5, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Anträge auf Vergütung nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Abs. 5 zuständigen Finanzamt zu stellen.Anträge auf Vergütung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 4, Absatz 3, sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Absatz 5, zuständigen Finanzamt zu stellen.
(9)Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 sowie nach § 4 Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.“Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, sowie nach Paragraph 4, Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:Paragraph 7, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„(13)Absatz 13§ 2 Abs. 1 Z 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abs. 11 und 12 auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Absatz 11 und 12 auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(14)Absatz 14Vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abs. 11 und 12 kann die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 sowie eine Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. 3 bereits für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werdenVorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Absatz 11 und 12 kann die Steuerbefreiung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sowie eine Steuerbegünstigung nach Paragraph 4, Absatz 3, bereits für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden
von Eisenbahnunternehmen, auf die nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, nicht jedoch nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe oder der ermäßigte Steuersatz nach § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 (auch in Vergütungsfällen) Anwendung findet, sowievon Eisenbahnunternehmen, auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, nicht jedoch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe oder der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, (auch in Vergütungsfällen) Anwendung findet, sowie
für Mengen an Bahnstrom nach § 2 Abs. 1 Z 5 3. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 nicht erfasst werden.für Mengen an Bahnstrom nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, 3. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, nicht erfasst werden.
Soweit für nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 befreiten Bahnstrom die Abgabe bereits entrichtet wurde, erfolgt die Befreiung im Wege einer Vergütung an das Eisenbahnunternehmen unter Anwendung der für sonstige Vergütungsfälle vorgesehenen Verfahren. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“Soweit für nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, befreiten Bahnstrom die Abgabe bereits entrichtet wurde, erfolgt die Befreiung im Wege einer Vergütung an das Eisenbahnunternehmen unter Anwendung der für sonstige Vergütungsfälle vorgesehenen Verfahren. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“
Artikel 13
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
Das Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7a Abs. 3 lautet:Paragraph 7 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Beträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 63 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 63, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.“Paragraph 7 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.“
Artikel 14
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, lautet:
der Verspätungszuschlag, die Anspruchszinsen, die Beschwerdezinsen und die Umsatzsteuerzinsen,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 48i wird folgende Unterabschnittsüberschrift und anschließend folgender § 48j eingefügt:Nach Paragraph 48 i, wird folgende Unterabschnittsüberschrift und anschließend folgender Paragraph 48 j, eingefügt:
„G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 48j.Paragraph 48 j,
(1)Absatz einsMündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Nachschauen, Außenprüfungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Soweit von der Möglichkeit gemäß Abs. 1 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag gestellt werden, von der Inanspruchnahme des Abs. 1 abzusehen, andernfalls kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.Soweit von der Möglichkeit gemäß Absatz eins, Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag gestellt werden, von der Inanspruchnahme des Absatz eins, abzusehen, andernfalls kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
(3)Absatz 3Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, braucht eine Niederschrift abweichend von § 87 Abs. 4 erster Satz und § 275 Abs. 7 letzter Satz außer vom Leiter der Amtshandlung von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist § 87 Abs. 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass statt der Verwendung von Schallträgern ein Mitschnitt der Wort- und Bildübertragung zulässig ist.“Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, braucht eine Niederschrift abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 275, Absatz 7, letzter Satz außer vom Leiter der Amtshandlung von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist Paragraph 87, Absatz 6, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass statt der Verwendung von Schallträgern ein Mitschnitt der Wort- und Bildübertragung zulässig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 52 entfällt in Abs. 1 die Bezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.In Paragraph 52, entfällt in Absatz eins, die Bezeichnung „(1)“ und Absatz 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 54 Abs. 2 wird das Wort „auch“ durch folgende Wortfolge ersetzt: „die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie“ und folgender Satz angefügt:In Paragraph 54, Absatz 2, wird das Wort „auch“ durch folgende Wortfolge ersetzt: „die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie“ und folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Abgabenbehörde des Bundes ist von den vorgenommenen Amtshandlungen unverzüglich zu informieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 54a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich“ eingefügt.In Paragraph 54 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 54a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 54 a, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber Organen einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.“Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber Organen einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a und Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Punkt “,
7.Novellierungsanordnung 7, § 56 wird wie folgt geändert:Paragraph 56, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 entfällt das Wort „Österreich“.a) In Absatz 3, entfällt das Wort „Österreich“.
b) Abs. 4 entfällt.b) Absatz 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 61 Abs. 1 Z 1wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und danach folgender Satz angefügt:In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins w, i, r, d, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und danach folgender Satz angefügt:
„Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oderwenn ein Konkursverfahren nach Paragraph 123 a, oder Paragraph 139, IO aufgehoben wird oder
bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 61 Abs. 1 Z 6 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 6, wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 86a Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 86 a, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 90 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Akten“ die Wortfolge „ihre Sache betreffenden“ eingefügt und die Wortfolge samt Satzzeichen „ , deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist“ entfällt.In Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz wird vor dem Wort „Akten“ die Wortfolge „ihre Sache betreffenden“ eingefügt und die Wortfolge samt Satzzeichen „ , deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist“ entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 91, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In der Vorladung kann die Abgabenbehörde anstelle des Erscheinens die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Maßgabe des § 48j anbieten.“„In der Vorladung kann die Abgabenbehörde anstelle des Erscheinens die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Maßgabe des Paragraph 48 j, anbieten.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 105 lautet:Paragraph 105, lautet:
„§ 105.Paragraph 105,
§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.“ Paragraph 25, Absatz eins, ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die zweite Unterabschnittsüberschrift im 4. Abschnitt lautet:
„B. Auskunftsbescheid, Forschungsbestätigung und multilaterale Risikobewertung“
15.Novellierungsanordnung 15, § 118 wird wie folgt geändert:Paragraph 118, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 10 lit. e entfällt der Ausdruck „iSd UGB“ und wird nach dem Ausdruck „gemäß § 244 iVm § 246 UGB“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Bestimmung ausländischen Rechts“ eingefügt.a) In Absatz 10, Litera e, entfällt der Ausdruck „iSd UGB“ und wird nach dem Ausdruck „gemäß Paragraph 244, in Verbindung mit Paragraph 246, UGB“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Bestimmung ausländischen Rechts“ eingefügt.
b) In Abs. 10 lautet der letzte Satz:b) In Absatz 10, lautet der letzte Satz:
„Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend, soweit nicht mindestens ein Antragsteller Teil eines Konzerns ist (lit. e zweiter Fall).“„Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend, soweit nicht mindestens ein Antragsteller Teil eines Konzerns ist (Litera e, zweiter Fall).“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 118a wird folgender § 118b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 118 a, wird folgender Paragraph 118 b, samt Überschrift eingefügt:
„Multilaterale Risikobewertung
§ 118b.Paragraph 118 b,
(1)Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe kann gemeinsam mit ausländischen Steuerverwaltungen als leitende oder mitwirkende Steuerverwaltung an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken teilnehmen. Die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung erfolgt auf Antrag eines Unternehmers mit Sitz in Österreich. Die Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung erfolgt auf Einladung der leitenden ausländischen Steuerverwaltung.
(2)Absatz 2Der Antrag kann für einen oder mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Wird der Antrag für mehrere Abgabepflichtige gestellt, ist er vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Er hat sämtliche in das Verfahren einzubeziehende inländische Unternehmer und einen Vorschlag, welche ausländischen Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen, zu enthalten. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung. Alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer haben eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c zu erteilen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist.Der Antrag kann für einen oder mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Wird der Antrag für mehrere Abgabepflichtige gestellt, ist er vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Er hat sämtliche in das Verfahren einzubeziehende inländische Unternehmer und einen Vorschlag, welche ausländischen Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen, zu enthalten. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung. Alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer haben eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, zu erteilen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist.
(3)Absatz 3Sämtliche im Antrag angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 VPDG, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG), angeführt sein. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer darf in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein.Sämtliche im Antrag angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, VPDG, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (Paragraph 8, VPDG) oder eingegangen ist (Paragraph 12, VPDG), angeführt sein. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer darf in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein.
(4)Absatz 4Bei der Prüfung des Antrags ist die Eignung der einzubeziehenden Unternehmer für die multilaterale Risikobewertung zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die zu erwartende Kooperationsbereitschaft,
deren wirtschaftliche Bedeutung in Österreich,
ob ein Steuerkontrollsystem (§ 153b Abs. 6) eingerichtet ist,ob ein Steuerkontrollsystem (Paragraph 153 b, Absatz 6,) eingerichtet ist,
die Kriterien des § 153c Abs. 2 Z 2 und 3,die Kriterien des Paragraph 153 c, Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
die Kapazitäten des Finanzamtes für Großbetriebe sowie
die Anzahl teilnahmebereiter ausländischer Steuerverwaltungen.
(5)Absatz 5Nach positivem Abschluss der Antragsprüfung ist der oberste Unternehmer der Beteiligungskette über die teilnahmebereiten ausländischen Steuerverwaltungen und den beabsichtigten Umfang der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Er hat der Fortführung der multilateralen Risikobewertung innerhalb der gesetzten Frist zuzustimmen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für die multilaterale Risikobewertung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(6)Absatz 6Die Kriterien der Abs. 3 und 4 sind bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer multilateralen Risikobewertung als mitwirkende Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erteilt haben und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben.Die Kriterien der Absatz 3 und 4 sind bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer multilateralen Risikobewertung als mitwirkende Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, erteilt haben und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben.
(7)Absatz 7Zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist ein Risikobewertungsbericht aus der Sicht des Finanzamtes für Großbetriebe zu erstellen. Dieser hat jedenfalls zu enthalten:
die am Verfahren beteiligten Unternehmer und Steuerverwaltungen,
die verfahrensgegenständlichen Risiken,
die verfahrensrelevanten Zeiträume,
die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Risiken entweder als gering oder als nicht gering bzw. nicht bewertbar, sowie
eine Aussage zur Bedeutung einer Einstufung als geringes Risiko.
Dieser Risikobewertungsbericht ist allen von der multilateralen Risikobewertung betroffenen inländischen Unternehmern zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antragsteller vom Abschluss der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Das Finanzamt für Großbetriebe kann zusätzlich einen einheitlichen Bericht auf der Grundlage der Risikobewertung der teilnehmenden Steuerverwaltungen erstellen. Der Risikobewertungsbericht und der einheitliche Bericht können in englischer Sprache verfasst werden.
(8)Absatz 8Im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgte Offenlegungen verhindern weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958).“Im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgte Offenlegungen verhindern weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303,) noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (Paragraph 29, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,).“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 126 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „für die Ermittlung der“ die Wortfolge „nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, der“ eingefügt.In Paragraph 126, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „für die Ermittlung der“ die Wortfolge „nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, der“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 133 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30c Abs. 1 Z 1 ASVG)“ ersetzt.In Paragraph 133, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG)“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 146a entfällt die Wortfolge „der Bundes“.In Paragraph 146 a, entfällt die Wortfolge „der Bundes“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 148 wird wie folgt geändert:Paragraph 148, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. d und e angefügt:a) In Absatz 3, Litera c, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Litera d und e angefügt:
zur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 278 Abs. 1;zur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 278, Absatz eins ;,
aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union.“
b) Abs. 3a Z 5 lautet:b) Absatz 3 a, Ziffer 5, lautet:
in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c und d,“in den Fällen des Paragraph 148, Absatz 3, Litera c und d,“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 153b Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer“ sowie „gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 PSG“.In Paragraph 153 b, Absatz 3, entfallen die Wortfolgen „bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer“ sowie „gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, PSG“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 158 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:In Paragraph 158, wird nach Absatz 4 f, folgender Absatz 4 g, eingefügt:
„(4g)Absatz 4 gDie Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, automationsunterstützt in die Daten der Finanzstrafbehörden Einsicht zu nehmen und diese zu verarbeiten für Zwecke der
Vorbereitung und Kontrolle von Buchungen auf Abgabenkonten;
Vorbereitung und Durchführung von Nachschauen und Außenprüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG;Vorbereitung und Durchführung von Nachschauen und Außenprüfungen nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG;
Beurteilung von Vorfragen;
Einhebung, Sicherung und Einbringung von Abgaben und von nach dem FinStrG festgesetzten Geldstrafen, Wertersätzen, Kosten des Strafverfahrens sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen;
Vorbereitung der Geltendmachung einer Haftung.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 160, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird nach dem Wort „Grunderwerbsteuer“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ ,sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer“.
b) Im letzten Satz wird nach der Wortfolge „Grunderwerbsteuergesetzes 1987“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955“.b) Im letzten Satz wird nach der Wortfolge „Grunderwerbsteuergesetzes 1987“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder Paragraph 23 a, Absatz 6, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955“.
24.Novellierungsanordnung 24, § 183 Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 183, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des vorletzten Satzes wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„ , im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht“.„ , im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2,) widerspricht“.
b) Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht.“„Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2,) widerspricht.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 191 wird wie folgt geändert:Paragraph 191, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Einheitliche“.a) In Absatz 3, entfällt der Ausdruck „Einheitliche“.
b) In Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“.b) In Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“.
c) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:c) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abs. 5 gilt sinngemäß für Feststellungsbescheide gemäß § 186 Abs. 2, wenn einzelne der am Gegenstand der Feststellung beteiligte Personen bei Bekanntgabe (§ 97) des Feststellungsbescheides rechtlich nicht mehr existent oder handlungsunfähig sind. Diesfalls muss der Feststellungsbescheid dem Rechtsnachfolger oder dem gesetzlichen Vertreter der nicht handlungsfähigen Person nachträglich bekannt gegeben werden, um ihm gegenüber wirksam zu werden.“Absatz 5, gilt sinngemäß für Feststellungsbescheide gemäß Paragraph 186, Absatz 2,, wenn einzelne der am Gegenstand der Feststellung beteiligte Personen bei Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Feststellungsbescheides rechtlich nicht mehr existent oder handlungsunfähig sind. Diesfalls muss der Feststellungsbescheid dem Rechtsnachfolger oder dem gesetzlichen Vertreter der nicht handlungsfähigen Person nachträglich bekannt gegeben werden, um ihm gegenüber wirksam zu werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 200 wird wie folgt geändert:Paragraph 200, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:a) In Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist.“„Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (Paragraph 78,) betrifft, noch ungewiss ist.“
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 200 Abs. 3 entfällt.Paragraph 200, Absatz 3, entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 202 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zu Unrecht“ und wird der Verweis auf „§ 240 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 240 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.In Paragraph 202, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „zu Unrecht“ und wird der Verweis auf „§ 240 Absatz 3 “, durch den Verweis auf „§ 240 Absatz 3, oder 4“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 203 entfällt das Wort samt Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.In Paragraph 203, entfällt das Wort samt Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 204 Abs. 4 entfällt nach dem Wort „Zinsen“ die Wortfolge „ , hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht,“.In Paragraph 204, Absatz 4, entfällt nach dem Wort „Zinsen“ die Wortfolge „ , hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht,“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 205 wird wie folgt geändert:Paragraph 205, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lit. c wird der Verweis auf „§ 240 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 240 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.a) In Absatz eins, Litera c, wird der Verweis auf „§ 240 Absatz 3 “, durch den Verweis auf „§ 240 Absatz 3, oder 4“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:b) In Absatz 5, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Bei im Abzugsweg zu erhebenden Steuern findet eine Verzinsung von Gutschriften nur insoweit statt, als die betreffenden Abgaben entrichtet wurden.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 205a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 205 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Zinsen sind nicht festzusetzen, insoweit Anspruchszinsen gemäß § 205 oder Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c für den selben Zeitraum anfallen.“„Zinsen sind nicht festzusetzen, insoweit Anspruchszinsen gemäß Paragraph 205, oder Umsatzsteuerzinsen gemäß Paragraph 205 c, für den selben Zeitraum anfallen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 205b wird folgender § 205c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 205 b, wird folgender Paragraph 205 c, samt Überschrift eingefügt:
„Umsatzsteuerzinsen
§ 205c.Paragraph 205 c,
(1)Absatz einsMit Umsatzsteuerzinsen zu verzinsen ist
im Fall von Gutschriften:
ein in einer Voranmeldung erklärter Überschuss ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto;
eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung, insoweit der Überschuss in der Voranmeldung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;
eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung, insoweit der Überschuss in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.
im Fall von Nachforderungen:
eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung;
eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;
eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.
(2)Absatz 2Weiters sind Unterschiedsbeträge an Umsatzsteuer, die sich aus der Differenz eines Festsetzungsbescheides oder Umsatzsteuerjahresbescheides und einem nachträglichen Bescheid oder Erkenntnis ergeben, zu verzinsen:
im Fall von Gutschriften
solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses,solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid (Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994) noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses,
danach ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;
im Fall von Nachforderungen
solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses,solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid (Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994) noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses,
danach ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. des Erkenntnisses.
Gutschriften sind nur insoweit zu verzinsen, als der Überschuss in der Voranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde.
(3)Absatz 3Abgabepflichtige können in Fällen des Abs. 2 innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des zuletzt ergangenen Bescheides, mit dem Umsatzsteuerzinsen festgesetzt werden, zusätzlich eine Verzinsung im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. b ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zum 90. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung beantragen. Wurden die Umsatzsteuerzinsen nicht festgesetzt, ist der Antrag innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Umsatzsteuerjahresbescheides zu stellen. Der Antrag ist über FinanzOnline einzubringen und hat zu enthalten:Abgabepflichtige können in Fällen des Absatz 2, innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des zuletzt ergangenen Bescheides, mit dem Umsatzsteuerzinsen festgesetzt werden, zusätzlich eine Verzinsung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zum 90. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung beantragen. Wurden die Umsatzsteuerzinsen nicht festgesetzt, ist der Antrag innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Umsatzsteuerjahresbescheides zu stellen. Der Antrag ist über FinanzOnline einzubringen und hat zu enthalten:
den Voranmeldungszeitraum,
die erstmalige Erklärung und
bereits erfolgte Gutschriften des Überschusses.
(4)Absatz 4Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw. Gutschriften im Sinne des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 2 Z 1 kann für Zeiträume versagt werden, in welchen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt.Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw. Gutschriften im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, Ziffer eins, kann für Zeiträume versagt werden, in welchen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt.
(5)Absatz 5Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 212a wird wie folgt geändert:Paragraph 212 a, wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:a) Nach Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bDer Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
keine Beschwerde eingebracht wurde,
der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Absatz eins, ausweist,
er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.“
b) Abs. 9 lautet wie folgt:b) Absatz 9, lautet wie folgt:
„(9)Absatz 9Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Absatz 5,, Absatz 5 a,) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Absatz eins,) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 218 tritt an Stelle der Wortfolge „§ 34 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG“ die Wortfolge „§ 58 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 70 ZaDiG 2018“.In Paragraph 218, tritt an Stelle der Wortfolge „§ 34 Absatz 2, Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, oder Erstattung gemäß Paragraph 45, ZaDiG“ die Wortfolge „§ 58 Absatz 3, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, oder Erstattung gemäß Paragraph 70, ZaDiG 2018“.
36.Novellierungsanordnung 36, § 227 Abs. 3 entfällt.Paragraph 227, Absatz 3, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 227a Z 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages“.In Paragraph 227 a, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 230 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages“.In Paragraph 230, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages“.
39.Novellierungsanordnung 39, § 238 Abs. 3 lit. b lautet:Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, lautet:
die Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 gehemmt ist, oder“die Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß Paragraph 230, Absatz 2, oder 6 gehemmt ist, oder“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 239 Abs. 2 wird die Wortfolge „der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten“ durch die Wortfolge „der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten“ ersetzt.In Paragraph 239, Absatz 2, wird die Wortfolge „der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten“ durch die Wortfolge „der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 240 wird wie folgt geändert:Paragraph 240, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 lautet der letzte Satz:a) In Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Soweit nicht § 61 Abs. 4 anzuwenden ist, ist für die Rückzahlung jene Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.“„Soweit nicht Paragraph 61, Absatz 4, anzuwenden ist, ist für die Rückzahlung jene Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.“
b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat die Rückzahlung des einbehaltenen und entrichteten Betrages aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit zu erfolgen, als nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist oder zu erfolgen hat. Der Antrag kann ungeachtet allfälliger im Abkommen vereinbarter kürzerer Fristen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Abweichend davon und ungeachtet der Verjährung ist der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig, wenn der Rückzahlungsanspruch auf einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 beruht. Im Haftungsweg nachgeforderte Beträge sind nur insoweit rückzuzahlen, als sie dem Abzugsverpflichteten (§ 78, § 95 Abs. 2 oder § 100 Abs. 2 EStG 1988) vom Abgabepflichtigen ersetzt wurden.“Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat die Rückzahlung des einbehaltenen und entrichteten Betrages aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit zu erfolgen, als nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist oder zu erfolgen hat. Der Antrag kann ungeachtet allfälliger im Abkommen vereinbarter kürzerer Fristen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Abweichend davon und ungeachtet der Verjährung ist der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig, wenn der Rückzahlungsanspruch auf einem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 4 beruht. Im Haftungsweg nachgeforderte Beträge sind nur insoweit rückzuzahlen, als sie dem Abzugsverpflichteten (Paragraph 78,, Paragraph 95, Absatz 2, oder Paragraph 100, Absatz 2, EStG 1988) vom Abgabepflichtigen ersetzt wurden.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 240a Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 240 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10, § 98, § 99, § 99a Abs. 8 EStG 1988 oder § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder § 240 Abs. 3 oder Abs. 4 eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben.“„Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988 auf der Grundlage von Paragraph 94, Ziffer 2, oder Ziffer 10,, Paragraph 98,, Paragraph 99,, Paragraph 99 a, Absatz 8, EStG 1988 oder Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder Paragraph 240, Absatz 3, oder Absatz 4, eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 241 Abs. 2 entfällt das Wort samt Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.In Paragraph 241, Absatz 2, entfällt das Wort samt Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 241a entfällt die Wortfolge „aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften“.In Paragraph 241 a, entfällt die Wortfolge „aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften“.
45.Novellierungsanordnung 45, § 244 erster Satz lautet wie folgt:Paragraph 244, erster Satz lautet wie folgt:
„Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig.“„Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß Paragraph 299, zulässig.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 269 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 269, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (§ 265 Abs. 5) festzulegen.“Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (Paragraph 265, Absatz 5,) festzulegen.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 270 wird wie folgt geändert:Paragraph 270, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text des § 270 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der letzte Satz lautet:a) Der bisherige Text des Paragraph 270, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der letzte Satz lautet:
„Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4).“„Dies gilt nach Maßgabe des Absatz 2, sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (Paragraph 277, Absatz 4,).“
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 276 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 276, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 281 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:In Paragraph 281, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Abs. 3 gilt sinngemäß für Feststellungsbescheide gemäß § 186 Abs. 2, wenn einzelne der am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen bei Bekanntgabe (§ 97) des Feststellungsbescheides nicht oder nicht mehr rechtlich existent oder nicht oder nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Abs. 3 sind.Absatz 3, gilt sinngemäß für Feststellungsbescheide gemäß Paragraph 186, Absatz 2,, wenn einzelne der am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen bei Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Feststellungsbescheides nicht oder nicht mehr rechtlich existent oder nicht oder nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Absatz 3, sind.
(5)Absatz 5Eine einheitliche Entscheidung gemäß Abs. 1 unterbleibt auch dann, wenn eine oder mehrere Personen, die einer Beschwerde gemäß § 257 beigetreten sind, nicht oder nicht mehr rechtlich existent oder nicht oder nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Abs. 3 sind. Dies steht der Wirksamkeit als Erkenntnis nicht entgegen. Ein solches Erkenntnis wirkt lediglich gegenüber den übrigen Parteien oder beigetretenen Personen.“Eine einheitliche Entscheidung gemäß Absatz eins, unterbleibt auch dann, wenn eine oder mehrere Personen, die einer Beschwerde gemäß Paragraph 257, beigetreten sind, nicht oder nicht mehr rechtlich existent oder nicht oder nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Absatz 3, sind. Dies steht der Wirksamkeit als Erkenntnis nicht entgegen. Ein solches Erkenntnis wirkt lediglich gegenüber den übrigen Parteien oder beigetretenen Personen.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 295 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „aufzuheben“ die Wortfolge „oder insoweit abzuändern, als sie sich auf das Dokument stützen“ eingefügt und es wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 295, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „aufzuheben“ die Wortfolge „oder insoweit abzuändern, als sie sich auf das Dokument stützen“ eingefügt und es wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag hat folgendes zu enthalten:
die Bezeichnung des Bescheides, der abgeändert oder aufgehoben werden soll;
die Bezeichnung des Bescheides oder Beschlusses, mit dem die Bescheidbeschwerde im Feststellungsverfahren zurückgewiesen wurde;
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 323 werden folgende Abs. 73 bis 75 angefügt:In Paragraph 323, werden folgende Absatz 73 bis 75 angefügt:
„(73)Absatz 73§ 48j, § 54a Abs. 1, § 91 Abs. 1 sowie § 276 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 183 Abs. 3 und § 270 sind erstmals auf Beschwerdevorlagen bzw. Beschwerdeeingänge nach dem 31. August 2022 anzuwenden. § 105, § 118 Abs. 10, § 148 Abs. 3 lit. e sowie § 212a Abs. 2b und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 126 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Zuflüsse anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2023 erfolgen.Paragraph 48 j,, Paragraph 54 a, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins, sowie Paragraph 276, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 183, Absatz 3 und Paragraph 270, sind erstmals auf Beschwerdevorlagen bzw. Beschwerdeeingänge nach dem 31. August 2022 anzuwenden. Paragraph 105,, Paragraph 118, Absatz 10,, Paragraph 148, Absatz 3, Litera e, sowie Paragraph 212 a, Absatz 2 b und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph 126, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Zuflüsse anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2023 erfolgen.
(74)Absatz 74§ 202 Abs. 2, § 205 Abs. 1 lit. c, § 240 Abs. 4 sowie § 240a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Vorausmeldungen bzw. Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen bzw. gestellt werden.Paragraph 202, Absatz 2,, Paragraph 205, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 240, Absatz 4, sowie Paragraph 240 a, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Vorausmeldungen bzw. Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen bzw. gestellt werden.
(75)Absatz 75§ 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist im Falle von Gutschriften gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 Z 1 lit. a auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen Verfahren anzuwenden. Im Falle von Nachforderungen gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 205c Abs. 2 Z 2 lit. a ist § 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 erstmalig auf Fälle anzuwenden, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nach dem Inkrafttreten dieser Norm liegt. Auf Nachforderungen auf Grund der Veranlagung gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. c sowie § 205c Abs. 2 Z 2 lit. b ist § 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 erstmalig auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022 anzuwenden. § 205c Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 sind auf alle Jahresumsatzsteuerbescheide anzuwenden, die am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.“Paragraph 205 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist im Falle von Gutschriften gemäß Paragraph 205 c, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera b und Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen Verfahren anzuwenden. Im Falle von Nachforderungen gemäß Paragraph 205 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b sowie Paragraph 205 c, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ist Paragraph 205 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, erstmalig auf Fälle anzuwenden, in welchen der Fälligkeitstag (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994) nach dem Inkrafttreten dieser Norm liegt. Auf Nachforderungen auf Grund der Veranlagung gemäß Paragraph 205 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sowie Paragraph 205 c, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist Paragraph 205 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, erstmalig auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022 anzuwenden. Paragraph 205 c, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sind auf alle Jahresumsatzsteuerbescheide anzuwenden, die am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 323c Abs. 4 lautet:Paragraph 323 c, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.“Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 274, Absatz 4, zweiter Satz zu erfolgen.“
Artikel 15
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
Wer sich durch einen Vorgang des Vollstreckungsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckers für beschwert erachtet, kann dagegen eine Vollzugsbeschwerde bei der Vollstreckungsbehörde erheben. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Vollstreckungsvollzug einzubringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Telegraphen-, Telephonunternehmungen“ durch das Wort „Fernmeldeunternehmungen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „Telegraphen-, Telephonunternehmungen“ durch das Wort „Fernmeldeunternehmungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Einwendungen gegen den Exekutionstitel
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsWenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (Paragraph 4,) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen.
(2)Absatz 2§ 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.“Paragraph 12, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Gegenstand“ die Wortfolge „unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte“ eingefügt.a) In Absatz 2, wird nach dem Wort „Gegenstand“ die Wortfolge „unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte“ eingefügt.
b) In Abs. 4 wird nach dem Wort „Vollstreckung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ eingefügt.b) In Absatz 4, wird nach dem Wort „Vollstreckung“ die Wortfolge „gemäß Absatz 2 “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 entfällt Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 15, entfällt Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Vor § 16 entfällt die Abschnittsüberschrift.Vor Paragraph 16, entfällt die Abschnittsüberschrift.
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn
der betriebene Anspruch getilgt wurde;
der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;
die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;
die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, für unzulässig erklärt wurde;
Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;
sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder
die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder
eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.
(2)Absatz 2Die Einstellung gemäß Z 1, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Z 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.Die Einstellung gemäß Ziffer eins,, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Ziffer 2,, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.
(3)Absatz 3Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.“Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 65, Absatz 4,) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 17 wird wie folgt geändert:Paragraph 17, wird wie folgt geändert:
a) Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:a) Vor Paragraph 17, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Einschränkung der Vollstreckung“
b) In Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 12 bis 16“ durch die Wortfolge „§§ 12 bis 14 oder 16“ ersetzt.b) In Absatz eins, wird die Wortfolge „§§ 12 bis 16“ durch die Wortfolge „§§ 12 bis 14 oder 16“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) Vor § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:a) Vor Paragraph 18, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Aufschiebung der Vollstreckung“
b) In Z 5 wird nach dem Wort „Beschwerde“ der Klammerausdruck „(§ 6a)“ eingefügt.b) In Ziffer 5, wird nach dem Wort „Beschwerde“ der Klammerausdruck „(Paragraph 6 a,)“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 19 Abs. 2 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Im Falle einer Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen unbeschadet einer verfügten Überweisung (§ 71) für die Dauer der Hemmung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages oder eine Aussetzung der Überweisung verfügen. Der Drittschuldner ist über die Herabsetzung zu verständigen. § 74 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“Im Falle einer Hemmung der Einbringung (Paragraph 230, BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen unbeschadet einer verfügten Überweisung (Paragraph 71,) für die Dauer der Hemmung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages oder eine Aussetzung der Überweisung verfügen. Der Drittschuldner ist über die Herabsetzung zu verständigen. Paragraph 74, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 26 Abs. 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 26, Absatz 6, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 lautet:a) Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.“Im Falle einer Einstellung nach Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Absatz eins und 3 aufzuheben.“
b) Abs. 7 und 8 entfallen.b) Absatz 7 und 8 entfallen.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 53 entfallen die Verweise samt Satzzeichen „292g,“ und „ , 292j“.In Paragraph 53, entfallen die Verweise samt Satzzeichen „292g,“ und „ , 292j“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 80 Abs. 5 wird der Verweis „§ 315 EO“ durch den Verweis „§ 315 Abs. 1 EO“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 5, wird der Verweis „§ 315 EO“ durch den Verweis „§ 315 Absatz eins, EO“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 85 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 18 Z 4 EO)“.In Paragraph 85, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 18, Ziffer 4, EO)“.
Artikel 16
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß § 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.“Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß Paragraph 6 a, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Leiterinnen oder Leitern der Außenstellen, den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls mit deren Zustimmung von sonstigen Richterinnen oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterstützt und vertreten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 7 zweiter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 7, zweiter Satz lautet:
„Im Übrigen sind auf die Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 7a wird die Wortfolge „Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 kann die Leiterin oder der Leiter der Sitzung“ durch die Wortfolge „Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung kann“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 7 a, wird die Wortfolge „Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 kann die Leiterin oder der Leiter der Sitzung“ durch die Wortfolge „Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung kann“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 wird wie folgt geändert:Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 12 entfällt die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht am Sitz (§ 2 Abs. 1) und an allen Außenstellen (§ 2 Abs. 2) aufzulegen und“.a) In Absatz 12, entfällt die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht am Sitz (Paragraph 2, Absatz eins,) und an allen Außenstellen (Paragraph 2, Absatz 2,) aufzulegen und“.
b) In Abs. 15 entfällt die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und“.b) In Absatz 15, entfällt die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 24, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesfinanzgerichtes tritt.“Paragraph 25, Absatz eins, ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesfinanzgerichtes tritt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 13 Abs. 12 und 15 und § 24 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 12 und 15 und Paragraph 24, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), BGBl. I Nr. 99/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a und c.“bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 3 lit. b lautet:Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, lautet:
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,“die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Z 3 lit. d wird das Wort „angeordneten“ durch das Wort „durchzuführenden“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 3, Litera d, wird das Wort „angeordneten“ durch das Wort „durchzuführenden“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Z 3 lit. g wird das Wort „Ermittlungshandlungen“ durch die Wortfolge „Ermittlungs- und Prüfungshandlungen“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, wird das Wort „Ermittlungshandlungen“ durch die Wortfolge „Ermittlungs- und Prüfungshandlungen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Einleitungssatz des § 3 Z 4 wird die Wortfolge „den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen, den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen, den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Z 4 lit. c entfällt der Punkt am Ende des Satzes und es wird folgende Wortfolge samt Satzzeichen angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, entfällt der Punkt am Ende des Satzes und es wird folgende Wortfolge samt Satzzeichen angefügt:
„ , und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Z 1 Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.“„ , und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g“ durch die Wortfolge „§ 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 3 Ziffer 2, Litera a,, b und e sowie Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, “, durch die Wortfolge „§ 3 Ziffer 2, Litera a,, b und e, Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der erste Satz des § 4 Abs. 2 lautet:Der erste Satz des Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 2 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§ 158 und § 159 BAO), im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden.“„Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a,, b und e, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera g, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (Paragraph 158 und Paragraph 159, BAO), im Falle des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und Ziffer 4, Litera a und c auch Außenprüfungen (Paragraph 147, ff BAO) vorgenommen werden.“
Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Text des § 3 erhält die Bezeichnung „(1)“, am Ende des Abs. 1 wird ein Punkt angefügt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 3, erhält die Bezeichnung „(1)“, am Ende des Absatz eins, wird ein Punkt angefügt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).“In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (Paragraph 274, BAO) sowie Erörterungsterminen (Paragraph 269, Absatz 3, BAO).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.“bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß § 5 Abs. 1 hingewiesen wird.“Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß Paragraph 94 und Paragraph 95, BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hingewiesen wird.“
Artikel 19
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 3 Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988)“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 3, des Jugendgerichtsgesetzes 1988)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 56a Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 56 a, Absatz 2, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 ist eine Niederschrift zu erstellen. Dies kann auch vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erfolgen.“„Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, ist eine Niederschrift zu erstellen. Dies kann auch vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 84 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 78 Abs. 3 beschränkt werden kann“.In Paragraph 84, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , soweit dieser Kontakt nicht gemäß Paragraph 78, Absatz 3, beschränkt werden kann“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 85 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 85, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 99 Abs. 3 wird das Wort „Teilnehmernummer“ durch das Wort „Nutzernummer“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 3, wird das Wort „Teilnehmernummer“ durch das Wort „Nutzernummer“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 99 Abs. 3a wird der Klammerausdruck „(§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003)“ durch den Klammerausdruck „(§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021)“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 3 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 99 Abs. 3a wird nach der Wortfolge „wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden“ der Klammerausdruck „(§ 167 Abs. 1 und 5 TKG 2021)“ eingefügt.In Paragraph 99, Absatz 3 a, wird nach der Wortfolge „wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden“ der Klammerausdruck „(Paragraph 167, Absatz eins, und 5 TKG 2021)“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 99 Abs. 3a entfällt der Satz „§ 99 Abs. 5 TKG 2003 ist sinngemäß anzuwenden.“.In Paragraph 99, Absatz 3 a, entfällt der Satz „§ 99 Absatz 5, TKG 2003 ist sinngemäß anzuwenden.“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 99 Abs. 3b entfällt der erste Satz.In Paragraph 99, Absatz 3 b, entfällt der erste Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 108 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „gerichtlichen Verfahren“ die Wortfolge „sowie Anspruch auf Ersatz von notwendigen Barauslagen“ eingefügt.In Paragraph 108, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „gerichtlichen Verfahren“ die Wortfolge „sowie Anspruch auf Ersatz von notwendigen Barauslagen“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 125 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 125, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Unterbleibt nach Abs. 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“„(4) Unterbleibt nach Absatz 3, eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 126 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 126, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber ist der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte in der Vorladung zu informieren.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 127 Abs. 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach lit. b folgende lit. c angefügt:In Paragraph 127, Absatz 2, wird in Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:
von Amts wegen oder auf Antrag des jugendlichen Beschuldigten (§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) oder dessen gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (§ 182 Abs. 1) oder der in § 182 Abs. 5 genannten Person, wenn dies in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten in dessen Interesse geboten ist.“von Amts wegen oder auf Antrag des jugendlichen Beschuldigten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG) oder dessen gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz eins,) oder der in Paragraph 182, Absatz 5, genannten Person, wenn dies in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten in dessen Interesse geboten ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 146 Abs. 1 lautet:Paragraph 146, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48b und 51 sowie des § 91 Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021 und des § 11 Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 sowie in § 91 AlkStG 2022 und in § 11 MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Ein Einspruchsverzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.“Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der Paragraphen 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48b und 51 sowie des Paragraph 91, Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, und des Paragraph 11, Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den Paragraphen 33,, 35, 37, 44 und 46 sowie in Paragraph 91, AlkStG 2022 und in Paragraph 11, MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Ein Einspruchsverzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 146 Abs. 2 lautet:Paragraph 146, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Als geringfügige Finanzvergehen gelten:
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51;Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraph 51 ;,
die Finanzvergehen nach den §§ 33, 35 und 37 Abs. 1, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;die Finanzvergehen nach den Paragraphen 33,, 35 und 37 Absatz eins,, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;
die Finanzvergehen nach den §§ 34, 36, 37 Abs. 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 2 zu gelten;die Finanzvergehen nach den Paragraphen 34,, 36, 37 Absatz 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu gelten;
die Finanzvergehen nach den §§ 48 und 48a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;die Finanzvergehen nach den Paragraphen 48 und 48a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;
das Finanzvergehen nach § 48b, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;das Finanzvergehen nach Paragraph 48 b,, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;
die Finanzvergehen nach § 91 AlkStG 2022 und § 11 MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.“die Finanzvergehen nach Paragraph 91, AlkStG 2022 und Paragraph 11, MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 160 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 160, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“Unterbleibt nach Absatz 2, oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 180 Abs. 1 lautet:Paragraph 180, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (§ 24 Abs. 2) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.“Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (Paragraph 24, Absatz 2,) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 180 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verteidiger“ die Wortfolge „für das gesamte Verfahren“ eingefügt. Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 180, Absatz 2, wird nach dem Wort „Verteidiger“ die Wortfolge „für das gesamte Verfahren“ eingefügt. Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:
„Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 180 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 180, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des § 57 Abs. 3 sobald wie möglich zu informieren über:Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des Paragraph 57, Absatz 3, sobald wie möglich zu informieren über:
das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 127 Abs. 2 lit. c),das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Paragraph 127, Absatz 2, Litera c,),
das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Abs. 2,das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Absatz 2,,
die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (§ 182 Abs. 1),die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz eins,),
die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (§ 182 Abs. 2).“die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz 2,).“
20.Novellierungsanordnung 20, § 181 lautet:Paragraph 181, lautet:
„§ 181.Paragraph 181,
Jugendliche dürfen weder nach § 85 festgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.“ Jugendliche dürfen weder nach Paragraph 85, festgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach Paragraph 86, verhängt werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 182 Abs. 1 lautet:Paragraph 182, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den dem Beschuldigten gemäß § 180 Abs. 3 zukommenden Rechten, von den ihm in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen (Vertrauensperson). Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine Vertrauensperson benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen und den Jugendlichen darüber zu informieren.“Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den dem Beschuldigten gemäß Paragraph 180, Absatz 3, zukommenden Rechten, von den ihm in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen (Vertrauensperson). Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine Vertrauensperson benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen und den Jugendlichen darüber zu informieren.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 182 Abs. 2 lautet:Paragraph 182, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der gesetzliche Vertreter bzw. die Vertrauensperson ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (§ 56a) zu dokumentieren, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht oder kein Verteidiger beizugeben ist und auch kein gesetzlicher Vertreter bzw. keine Vertrauensperson anwesend ist. Eine Dokumentation ausschließlich mittels einer Niederschrift ist zulässig, wenn eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich ist, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden, und eine Verschiebung der Vernehmung unangemessen wäre.“Der gesetzliche Vertreter bzw. die Vertrauensperson ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (Paragraph 56 a,) zu dokumentieren, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht oder kein Verteidiger beizugeben ist und auch kein gesetzlicher Vertreter bzw. keine Vertrauensperson anwesend ist. Eine Dokumentation ausschließlich mittels einer Niederschrift ist zulässig, wenn eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich ist, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden, und eine Verschiebung der Vernehmung unangemessen wäre.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 182 Abs. 3 lautet:Paragraph 182, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können der Verhandlung neben dem gesetzlichen Vertreter bzw. der Vertrauensperson auch die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendgerichtshilfe sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 182 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters“ die Wortfolge „bzw. der Vertrauensperson“ eingefügt.In Paragraph 182, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters“ die Wortfolge „bzw. der Vertrauensperson“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 183 wird nach dem Wort „Pflegschaftsgericht“ die Wortfolge „sowie der Kinder- und Jugendhilfe“ eingefügt.In Paragraph 183, wird nach dem Wort „Pflegschaftsgericht“ die Wortfolge „sowie der Kinder- und Jugendhilfe“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 185 Abs. 5 entfällt die Zeichenfolge „Abs. 2“.In Paragraph 185, Absatz 5, entfällt die Zeichenfolge „Abs. 2“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 185 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 3 JGG)“ ersetzt.In Paragraph 185, Absatz 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 3, des Jugendgerichtsgesetzes 1988)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, JGG)“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 265a Abs. 3a entfällt.Paragraph 265 a, Absatz 3 a, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 266 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „Abs. 1“ jeweils durch die Zeichenfolge „§ 265 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 266, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „Abs. 1“ jeweils durch die Zeichenfolge „§ 265 Absatz eins “, ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird hinsichtlich § 3 wie folgt geändert:Das Inhaltsverzeichnis wird hinsichtlich Paragraph 3, wie folgt geändert:
„§ 3. Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lauten:
allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wobei Ziffer eins bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;
eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,“eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG, wobei Ziffer eins bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen.“Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß Paragraph 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von Paragraph 2, sicherzustellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen wurde (§ 6 BWG) oder erloschen ist (§ 7 BWG) oder denen mit Beschluss die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und den Artikeln 80 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in Verbindung mit Artikel 18 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU und des BWG entzogen wurde, mit dem Datum der Rechtskraft des Beschlusses oder Bescheids als aufgelöst zu kennzeichnen. Für den Fall der Beendigung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten im Inland oder von Finanzinstituten gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer mit dem Datum der Beendigung des Geschäftsbetriebes als aufgelöst zu kennzeichnen.“Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen wurde (Paragraph 6, BWG) oder erloschen ist (Paragraph 7, BWG) oder denen mit Beschluss die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und den Artikeln 80 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in Verbindung mit Artikel 18 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU und des BWG entzogen wurde, mit dem Datum der Rechtskraft des Beschlusses oder Bescheids als aufgelöst zu kennzeichnen. Für den Fall der Beendigung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten im Inland oder von Finanzinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BWG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer mit dem Datum der Beendigung des Geschäftsbetriebes als aufgelöst zu kennzeichnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Übermittlungspflicht“ durch das Wort „Pflichten“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Übermittlungspflicht“ durch das Wort „Pflichten“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 38 wird wie folgt geändert:Paragraph 38, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:a) In Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für die direkte und indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP-NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals.“„Für die direkte und indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (Paragraph 2,) und der USP-NuBeV (Paragraph 9,) oder des jeweiligen Portals.“
b) In Abs. 2 entfallen der zweite und der dritte Satz.b) In Absatz 2, entfallen der zweite und der dritte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zu Art. 45 des Zollkodex„Zu Artikel 45, des Zollkodex
§ 47a.Paragraph 47 a,
Die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt keine Hemmung der Einbringung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zu Art. 84 des Zollkodex„Zu Artikel 84, des Zollkodex
§ 54a.Paragraph 54 a,
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 62 wird im ersten Satz nach dem Wortlaut „Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex“ der Wortlaut „oder eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 105 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex“ eingefügt.In Paragraph 62, wird im ersten Satz nach dem Wortlaut „Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 105, Absatz 4, des Zollkodex“ der Wortlaut „oder eine buchmäßige Erfassung gemäß Artikel 105, Absatz 2, Unterabsatz 2 des Zollkodex“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 66 entfällt.Paragraph 66, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 119q wird folgender § 119r samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 119 q, wird folgender Paragraph 119 r, samt Überschriften eingefügt:
„Unterabschnitt 6
Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem
§ 119r.Paragraph 119 r,
(1)Absatz einsDas Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 6) berechtigt, die gemäß den §§ 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), BGBl. I Nr. 2009/132, (im Folgenden EU-PolKG), im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten einzusehen. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Paragraph 6,) berechtigt, die gemäß den Paragraphen 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), BGBl. römisch eins Nr. 2009/132, (im Folgenden EU-PolKG), im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten einzusehen. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der §§ 39 und 40 EU-PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.“Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der Paragraphen 39 und 40 EU-PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.“
Artikel 22
Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes
Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 17, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSind in einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht alle inhaltlichen Mängel einer Streitbeilegungsbeschwerde fristgerecht behoben worden, gilt der Zurücknahmebescheid als Zurückweisung der Beschwerde im Sinne dieses Abschnittes.“Sind in einem Mängelbehebungsverfahren gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO nicht alle inhaltlichen Mängel einer Streitbeilegungsbeschwerde fristgerecht behoben worden, gilt der Zurücknahmebescheid als Zurückweisung der Beschwerde im Sinne dieses Abschnittes.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „abweichend von Abs. 3“ durch die Wortfolge „abweichend von Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „abweichend von Absatz 3 “, durch die Wortfolge „abweichend von Absatz 2 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 73 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die österreichische zuständige Behörde“ ersetzt.In Paragraph 73, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die österreichische zuständige Behörde“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes
Das EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:Das EU-Meldepflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 11 wird folgender Schlussteil angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 11, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Falls mehr als eine Person gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.„Falls mehr als eine Person gemäß den Litera a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.
Falls dieselben Personen gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.“Falls dieselben Personen gemäß den Litera a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 1 wird das Wort „dieses“ durch „sie“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „dieses“ durch „sie“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27 wird folgender Satz angefügt.In Paragraph 27, wird folgender Satz angefügt.
„§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.“„§ 7 Absatz 3, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.“
Artikel 24
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2019, wird wie folgt geändert:Das EU-Amtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht | |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen | |
§ 3.Paragraph 3, | Zuständigkeit | |
2. Abschnitt Informationsaustausch auf Ersuchen |
§ 4.Paragraph 4, | Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten | |
§ 4a.Paragraph 4 a, | Voraussichtliche Erheblichkeit | |
§ 5.Paragraph 5, | Fristen | |
§ 6.Paragraph 6, | Ersuchen an andere Mitgliedstaaten | |
3. Abschnitt Weiterer Informationsaustausch |
§ 7.Paragraph 7, | Automatischer Informationsaustausch | |
§ 7a.Paragraph 7 a, | Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung | |
§ 8.Paragraph 8, | Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten | |
§ 9.Paragraph 9, | Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten | |
4. Abschnitt Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit |
§ 10.Paragraph 10, | Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland | |
§ 11.Paragraph 11, | Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten | |
§ 12.Paragraph 12, | Gleichzeitige Prüfungen | |
§ 12a.Paragraph 12 a, | Gemeinsame Prüfungen im Inland | |
§ 12b.Paragraph 12 b, | Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten | |
§ 13.Paragraph 13, | Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten | |
§ 14.Paragraph 14, | Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten | |
5. Abschnitt Allgemeine Durchführungsvorschriften |
§ 15.Paragraph 15, | Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken | |
§ 16.Paragraph 16, | Rückmeldungen | |
§ 17.Paragraph 17, | Standardformblätter und Kommunikationsmittel | |
§ 18.Paragraph 18, | Informationsaustausch mit Drittländern | |
§ 19.Paragraph 19, | Datenschutz | |
§ 19a.Paragraph 19 a, | Datenschutzverletzung | |
§ 20.Paragraph 20, | Sprachen | |
6. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 21.Paragraph 21, | Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten | |
§ 22.Paragraph 22, | Inkrafttreten | |
§ 23.Paragraph 23, | Vollziehung“ | |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Absatz 2, genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 Sitzung 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in Paragraph 4, Absatz 6,, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Zusammenarbeit nach dem Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), BGBl I Nr. 105/2014, sowie die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.“Die Zusammenarbeit nach dem Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, sowie die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, lautet:
für die Zwecke des § 7 Abs. 1, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz eins,, 5, 6 und 7 und des Paragraph 7 a, die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz eins, sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, lautet:
für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;“für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz eins,, 4, 5, 6 und 7 und des Paragraph 7 a, die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Litera a und b;“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 22 und 23 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 22 und 23 angefügt:
„gemeinsame Prüfung“ bezeichnet behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
„Datenschutzverletzung“ bezeichnet eine Sicherheitsverletzung im Bereich der EU-Amtshilfe, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu bzw. der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt. Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDas Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe für diese Auffassung mit.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Voraussichtliche Erheblichkeit
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsFür die Zwecke eines Ersuchens gemäß § 4 sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Paragraph 4, sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.
(2)Absatz 2Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:
den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und
eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen.
(3)Absatz 3Bezieht sich das Ersuchen gemäß § 4 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:Bezieht sich das Ersuchen gemäß Paragraph 4, auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:
eine ausführliche Beschreibung der Gruppe,
eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben,
eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, und
Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat (sofern relevant).“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.“Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen. Das zentrale Verbindungsbüro informiert innerhalb derselben Frist außerdem über den Zeitpunkt, an dem es dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann, wobei die diesbezügliche Frist höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens beträgt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen unter Angabe der ausländischen Steuernummer, wie sie der österreichischen zuständigen Behörde verfügbar sind:
Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022.“Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 7a Abs. 5 lit. a lautet:Paragraph 7 a, Absatz 5, Litera a, lautet:
in Bezug auf die gemäß Abs. 1 ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;“in Bezug auf die gemäß Absatz eins, ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 7a Abs. 6 lit. b lautet:Paragraph 7 a, Absatz 6, Litera b, lautet:
eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, welche die öffentliche Ordnung verletzen würde;“
15.Novellierungsanordnung 15, § 10 und § 11 lauten jeweils samt Überschrift:Paragraph 10 und Paragraph 11, lauten jeweils samt Überschrift:
„Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsZum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß § 1 Abs. 1 kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:
in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden, oder
mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den von Österreich durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).
Das zentrale Verbindungsbüro beantwortet ein Ersuchen binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder das Einverständnis zu erteilen oder eine begründete Ablehnung mitzuteilen.
(2)Absatz 2Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß Paragraph 4, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fallen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
(3)Absatz 3Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Abs. 1) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Absatz eins,) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen in Österreich teilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die gemäß Absatz eins, an Amtshandlungen in Österreich teilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Teilnahme von inländischen Bediensteten an Amtshandlungen in anderen Mitgliedstaaten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsZum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1 kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde:Zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde:
in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben,
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden, oder
mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).
(2)Absatz 2Unter Einhaltung der vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen dürfen Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind oder über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.
(3)Absatz 3Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat teilnehmen, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die gemäß Absatz eins, an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat teilnehmen, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
(4)Absatz 4Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihrer Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.“Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihrer Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 Punkt “,
16.Novellierungsanordnung 16, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt binnen 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 12 werden die folgenden § 12a und § 12b jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, werden die folgenden Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Gemeinsame Prüfungen im Inland
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz einsDie zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt zu beantworten. In begründeten Fällen kann das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen ablehnen.
(2)Absatz 2Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den österreichischen Vorschriften durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat einen Vertreter zu benennen, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung in Österreich zuständig ist.
(3)Absatz 3Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in Österreich zugegen sind – nach österreichischem Recht festgelegt. Die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats haben die österreichischen Rechtsvorschriften zu befolgen, sie dürfen dabei jedoch keine Befugnisse ausüben, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.
(4)Absatz 4Die österreichische Abgabenbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
zu ermöglichen, dass Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, zusammen mit den österreichischen Bediensteten und unter Einhaltung der österreichischen Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen können;
sicherzustellen, dass die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet werden können wie im Fall einer in Österreich durchgeführten Prüfung, an der nur österreichische Bedienstete teilnehmen; dies gilt auch während jeglicher Rechtsmittelverfahren; und
sicherzustellen, dass die Personen, die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden oder davon betroffen sind, über dieselben Rechte verfügen und dieselben Pflichten haben wie im Fall einer Prüfung, die ausschließlich durch österreichische Bedienstete durchgeführt wird; dies gilt auch für alle Verfahren, auf die sich der Prüfungsvorgang auswirkt – auch wenn sie erst nach Abschluss der Prüfung geführt werden.
(5)Absatz 5Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.
(6)Absatz 6Die geprüften Personen sind über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung zu unterrichten, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von 60 Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird. Eine Kopie des Prüfungsberichts ist jeweils an alle teilnehmenden Organe der beteiligten Behörden zu übermitteln.
Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind – nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt, in dem diese gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Die Bediensteten haben die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, zu befolgen. Sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach österreichischem Recht zustehen.
(4)Absatz 4Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.
(5)Absatz 5Ist eine geprüfte Person von keinem anderen Mitgliedstaat über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet worden, hat ihr die zuständige österreichische Abgabenbehörde die Übermittlung einer Kopie des Prüfungsberichts auf Antrag zu übermitteln.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern, verwendet werden.“Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten betreffend die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Steuern, sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern, verwendet werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.“Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz eins, genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 15, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDas zentrale Verbindungsbüro kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Abs. 3 genannte Zustimmung verwenden.“Das zentrale Verbindungsbüro kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Absatz eins und 2 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Absatz 3, genannte Zustimmung verwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 4a Abs. 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;“die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;“
22.Novellierungsanordnung 22, § 17 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 bis 16 und 18 Abs. 2 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß Paragraph 13 und Rückmeldungen gemäß Paragraphen 14 bis 16 und 18 Absatz 2, erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.
(4)Absatz 4Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.“Der automatische Informationsaustausch im Sinne der Paragraphen 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Artikel 21, Absatz 5, der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des Paragraph 7 a, mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des Paragraph 7 a, Absatz 7, – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsBei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, als dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Europäischen Union, der Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedstaats (insbesondere wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen) geeignet, erforderlich und angemessen ist.Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO insoweit nicht, als dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Europäischen Union, der Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedstaats (insbesondere wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen) geeignet, erforderlich und angemessen ist.
(2)Absatz 2Meldende Finanzinstitute im Sinne des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, Intermediäre im Sinne des EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019, meldende Plattformbetreiber im Sinne des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022 und die österreichische zuständige Behörde gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO), wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO entscheiden.“Meldende Finanzinstitute im Sinne des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, Intermediäre im Sinne des EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, meldende Plattformbetreiber im Sinne des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, und die österreichische zuständige Behörde gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO), wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO entscheiden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutzverletzung
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde meldet eine im Inland stattgefundene Datenschutzverletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission. Sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt die österreichische zuständige Behörde die Aussetzung des Zugangs zum CCN.
(2)Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Abs. 1 gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Absatz eins, gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.
(3)Absatz 3Die österreichische zuständige Behörde setzt bei einer Datenschutzverletzung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch mit diesen Mitgliedstaaten aus und informiert die Europäische Kommission und jeden betroffenen Mitgliedstaat schriftlich über die Aussetzung des Informationsaustauschs. Die Aussetzung ist unmittelbar wirksam.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§§ 1, 2, 4, 4a, 5, 7, 7a, 10, 11, 12a, 12b, 15, 17, 19 und 19a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraphen eins,, 2, 4, 4a, 5, 7, 7a, 10, 11, 12a, 12b, 15, 17, 19 und 19a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 25
Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins, | Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung |
§ 2Paragraph 2, | Anwendung der Meldepflichten |
2. Abschnitt |
Begriffsbestimmungen |
§ 3Paragraph 3, | Relevante Tätigkeit |
§ 4Paragraph 4, | Plattform und Plattformbetreiber |
§ 5Paragraph 5, | Anbieter |
§ 6Paragraph 6, | Sonstige Begriffsbestimmungen |
3. Abschnitt |
Registrierungspflicht |
§ 7Paragraph 7, | Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung |
§ 8Paragraph 8, | Registrierung |
§ 9Paragraph 9, | Erteilung der individuellen Identifikationsnummer |
§ 10Paragraph 10, | Mahnung und Widerruf der Registrierung |
§ 11Paragraph 11, | Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register |
§ 12Paragraph 12, | Erneute Registrierung |
4. Abschnitt |
Meldepflichten |
§ 13Paragraph 13, | Meldepflichtige Informationen |
§ 14Paragraph 14, | Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung |
§ 15Paragraph 15, | Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen |
§ 16Paragraph 16, | Befreiung von der Meldepflicht |
5. Abschnitt |
Sorgfaltspflichten |
§ 17Paragraph 17, | Identifizierung freigestellter Anbieter |
§ 18Paragraph 18, | Erhebung von Informationen |
§ 19Paragraph 19, | Überprüfung meldepflichtiger Informationen |
§ 20Paragraph 20, | Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung |
§ 21Paragraph 21, | Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten |
§ 22Paragraph 22, | Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten |
§ 23Paragraph 23, | Periodische Überprüfung |
§ 24Paragraph 24, | Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten |
§ 25Paragraph 25, | Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte |
6. Abschnitt |
Verarbeitung der gemeldeten Informationen |
§ 26Paragraph 26, | Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen |
§ 27Paragraph 27, | Informationsaustausch |
§ 28Paragraph 28, | Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren |
7. Abschnitt |
Strafbestimmungen |
§ 29Paragraph 29, | Verletzung der Registrierungspflicht |
§ 30Paragraph 30, | Verletzung der Meldepflicht |
§ 31Paragraph 31, | Verletzung der Sorgfaltspflichten |
§ 32Paragraph 32, | Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung |
8. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
§ 33Paragraph 33, | Verweise auf andere Rechtsbestimmungen |
§ 34Paragraph 34, | Vollziehung |
§ 35Paragraph 35, | Inkrafttreten |
| |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 Sitzung 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (§ 6 Z 2) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (Paragraph 6, Ziffer 2,) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.
Anwendung der Meldepflichten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbetreibern dem Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten (6. Abschnitt) fest.
(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung.Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, sinngemäße Anwendung.
2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Relevante Tätigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins„Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:
die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkplätzen;
eine persönliche Dienstleistung;
die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (§ 4 Abs. 2) oder eines verbundenen Rechtsträgers (§ 6 Z 13) des Plattformbetreibers handelt.Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (Paragraph 4, Absatz 2,) oder eines verbundenen Rechtsträgers (Paragraph 6, Ziffer 13,) des Plattformbetreibers handelt.
(2)Absatz 2„Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (§ 4 Abs. 7) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.„Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins,, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (Paragraph 4, Absatz 7,) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.
(3)Absatz 3„Vergütung“ im Sinne des Abs. 1 ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.„Vergütung“ im Sinne des Absatz eins, ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
(4)Absatz 4„Persönliche Dienstleistung“ (Abs. 1 Z 2) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.„Persönliche Dienstleistung“ (Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.
Plattform und Plattformbetreiber
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins„Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Eine Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ausschließlich Folgendes erlaubt, gilt nicht als „Plattform“:
die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit;
das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer;
die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
(2)Absatz 2„Plattformbetreiber“ ist ein Rechtsträger, der mit Anbietern vereinbart, diesen Anbietern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3„Freigestellter Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der zwischen dem 1. Dezember jedes Meldezeitraumes und dem 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt Österreich hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter (§ 5 Abs. 3) verfügt (Freistellung). Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung den Umfang der Nachweispflicht zu konkretisieren.„Freigestellter Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der zwischen dem 1. Dezember jedes Meldezeitraumes und dem 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt Österreich hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter (Paragraph 5, Absatz 3,) verfügt (Freistellung). Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung den Umfang der Nachweispflicht zu konkretisieren.
(4)Absatz 4„Meldender Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Er hat im Inland
seinen Ort der Geschäftsleitung oder
eine Betriebsstätte ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5).eine Betriebsstätte ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Absatz 5,).
Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 durch einen meldepflichtigen Anbieter (§ 5 Abs. 3) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch einen meldepflichtigen Anbieter (Paragraph 5, Absatz 3,) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Absatz 5,), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.
(5)Absatz 5„Qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands“ ist ein Plattformbetreiber, der ausschließlich qualifizierte relevante Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2) ermöglicht und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland (Abs. 6) ansässig ist, oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:„Qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands“ ist ein Plattformbetreiber, der ausschließlich qualifizierte relevante Tätigkeiten (Paragraph 3, Absatz 2,) ermöglicht und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland (Absatz 6,) ansässig ist, oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
er ist nach dem Recht eines qualifizierten Drittlands eingetragen;
der Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) befindet sich in einem qualifizierten Drittland.
(6)Absatz 6„Qualifiziertes Drittland“ ist ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung (Abs. 7) mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.„Qualifiziertes Drittland“ ist ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung (Absatz 7,) mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.
(7)Absatz 7Eine „wirksame qualifizierende Vereinbarung“ zwischen zuständigen Behörden ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit der Informationen muss über einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union bestätigt werden.
Anbieter
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins„Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (§ 6 Z 6) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.„Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (Paragraph 6, Ziffer 6,) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.
(2)Absatz 2„Aktiver Anbieter“ ist jeder Anbieter, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit ausübt oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
(3)Absatz 3„Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Abs. 4) ist.„Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Absatz 4,) ist.
(4)Absatz 4„Freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter,
bei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt,
bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder um einen mit einem solchen verbundenen Rechtsträger,
bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (§ 6 Z 3) ermöglicht hat, oderbei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (Paragraph 6, Ziffer 3,) ermöglicht hat, oder
für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
„Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;
„Drittland“ ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
„inserierte Immobilieneinheit“ alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Miete oder Pacht angeboten werden;
„Kennung des Finanzkontos“ die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird;
„Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Person, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist;
„Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß § 14 abgeschlossen wird;„Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Paragraph 14, abgeschlossen wird;
„Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union;
„Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde;
„staatlicher Rechtsträger“ die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“);
„staatlicher Identifizierungsdienst“ einen elektronischen Prozess, bereitgestellt von teilnehmenden Staaten oder der Europäischen Union für Zwecke der Bestätigung der steuerlichen Identität und Ansässigkeit des Anbieters;
„Steueridentifikationsnummer“ die von einem Staat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);
„zuständige Behörde“ im Inland die in § 3 Abs. 1 EU-AHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;„zuständige Behörde“ im Inland die in Paragraph 3, Absatz eins, EU-AHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;
„verbundener Rechtsträger“ einen Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen, wobei Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers bedeutet. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte;
„Waren“ jegliche körperlichen Gegenstände;
„teilnehmender Staat“
ein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in § 13 genannten Informationen besteht.ein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in Paragraph 13, genannten Informationen besteht.
„zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des § 4 Abs. 3 und die gemäß § 8 zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.„zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3 und die gemäß Paragraph 8, zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.
3. Abschnitt
Registrierungspflicht
Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsEin meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 3 nicht mehr vor, hat sich der meldende Plattformbetreiber einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch zu registrieren.Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht mehr vor, hat sich der meldende Plattformbetreiber einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch zu registrieren.
(3)Absatz 3Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Absatz eins und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.
(4)Absatz 4Das Finanzamt Österreich hat einen Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2, der ohne sich innerhalb der in Abs. 1 oder 2 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Plattformbetreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.Das Finanzamt Österreich hat einen Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, der ohne sich innerhalb der in Absatz eins, oder 2 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Plattformbetreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.
Registrierung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsBei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
Name des zu Registrierenden,
Postanschrift des zu Registrierenden,
E-Mailadressen des zu Registrierenden,
Websites des zu Registrierenden,
jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,
eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß § 25a und Art. 25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten undeine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a, UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und
die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind.die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des Paragraph 21, ansässig sind.
(2)Absatz 2Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Erteilung der individuellen Identifikationsnummer
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer dem Antragsteller an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen.
Mahnung und Widerruf der Registrierung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsErfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 seine Meldepflicht gemäß § 14 nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, seine Meldepflicht gemäß Paragraph 14, nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.
(2)Absatz 2Ist der meldende Plattformbetreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.
Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register
§ 11.Paragraph 11,
Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (Paragraph 6, Ziffer 16,) zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
der registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 nicht,der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nicht,
die österreichische Registrierung wurde widerrufen.
Erneute Registrierung
§ 12.Paragraph 12,
Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden. Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. Paragraph 222, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Meldepflichten
Meldepflichtige Informationen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsJeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden:
Name, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers;
die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet;
die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 ;,
für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
die Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt. Falls die Kennung des Finanzkontos von der Bezeichnung des meldepflichtigen Anbieters abweicht, ist zusätzlich der Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, zu melden, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;
jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (§ 21) ist;jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (Paragraph 21,) ist;
die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Abs. 4), unddie in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Absatz 4,), und
jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.
für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters,
sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer.
für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten,
Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent,
sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und
das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist.
(2)Absatz 2Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Abs. 1 Z 5 lit. b bis e sowie Z 6 lit. b bis f durch die Angabe der Identifizierungsnummer als erfüllt.Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Absatz eins, Ziffer 5, Litera b bis e sowie Ziffer 6, Litera b bis f durch die Angabe der Identifizierungsnummer als erfüllt.
(3)Absatz 3Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Abs. 1 zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Absatz eins, zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:
die Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie gelegen ist;
die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und
sofern verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.
(4)Absatz 4Die Informationen über die in einer Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Form einer Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der jeweiligen Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber einheitlich festgelegt wird.
(5)Absatz 5Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 sind.Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind.
Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsEin meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 ist verpflichtet, alle in § 13 genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (§ 21) oder das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ist verpflichtet, alle in Paragraph 13, genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (Paragraph 21,) oder das unbewegliche Vermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (§ 21) oder wenn das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.Abweichend von Absatz eins, ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (Paragraph 21,) oder wenn das unbewegliche Vermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.
(3)Absatz 3Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß § 14 jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß Paragraph 14, jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsJeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (§ 14) in Kenntnis zu setzen.Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (Paragraph 14,) in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Jeder meldende Plattformbetreiber hat vor jeder Meldung jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen. Im Falle, dass der Inhaber des Finanzkontos nicht ident ist mit dem meldepflichtigen Anbieter, wird der Inhaber des Finanzkontos über die beabsichtigte Übermittlung seiner Finanzkennung informiert.
(3)Absatz 3Jeder meldende Plattformbetreiber hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.
Befreiung von der Meldepflicht
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsExistiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß § 14 befreit, die dem Finanzamt Österreich den Nachweis erbringen, dass die zu meldenden Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 3 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.Existiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß Paragraph 14, befreit, die dem Finanzamt Österreich den Nachweis erbringen, dass die zu meldenden Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.
(2)Absatz 2Erfüllt ein Plattformbetreiber eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht gemäß § 14, wenn der meldende PlattformbetreiberErfüllt ein Plattformbetreiber eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht gemäß Paragraph 14,, wenn der meldende Plattformbetreiber
einen anderen Mitgliedstaat ausgewählt hat, in dem er seine Meldepflicht erfüllen wird,
den ausgewählten Mitgliedstaat über diese Wahl benachrichtigt hat und
alle anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, nachweislich über die Auswahl gemäß Z 2 informiert hat.alle anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, nachweislich über die Auswahl gemäß Ziffer 2, informiert hat.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß Abs. 1 und 2 mit Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß Absatz eins und 2 mit Verordnung festzulegen.
5. Abschnitt
Sorgfaltspflichten
Identifizierung freigestellter Anbieter
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsUm festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.
(2)Absatz 2Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu erheben.
Erhebung von Informationen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß Paragraph 13, zu melden sind, zu erheben.
(2)Absatz 2Abweichend von § 14 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtetAbweichend von Paragraph 14, ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet
bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. a zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 vorliegt;bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, vorliegt;
die Steueridentifikationsnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;die Steueridentifikationsnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Ziffer 6, Litera c, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
die Firmenbuchnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. d zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.die Firmenbuchnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.
(3)Absatz 3Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in Paragraph 13, genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.
Überprüfung meldepflichtiger Informationen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß Paragraph 18, erhobenen Informationen verlässlich sind.
(2)Absatz 2Ungeachtet des Abs. 1 kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 22 Abs. 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.Ungeachtet des Absatz eins, kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß Paragraph 18, erhobenen Informationen verlässlich sind.
(3)Absatz 3Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 oder § 18 Abs. 3 aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 oder Paragraph 18, Absatz 3, aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.
Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.Der meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß Paragraph 18, erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.
(2)Absatz 2Legt der Anbieter die in Abs. 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 vor, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter bis 31. Jänner des folgenden Meldezeitraumes zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.Legt der Anbieter die in Absatz eins, genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, vor, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter bis 31. Jänner des folgenden Meldezeitraumes zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.
(3)Absatz 3Kommt der Anbieter der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Abs. 2) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Plattformbetreiber nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung entweder das Konto des Anbieters zu schließen und den Anbieter daran zu hindern, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder die Zahlung der Vergütung an den Anbieter einzubehalten, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.Kommt der Anbieter der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Absatz 2,) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Plattformbetreiber nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung entweder das Konto des Anbieters zu schließen und den Anbieter daran zu hindern, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder die Zahlung der Vergütung an den Anbieter einzubehalten, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.
Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsFür Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter als auch in jedem Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, der dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat. Hat der Anbieter Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. f übermittelt, so hat der meldende Plattformbetreiber diesen Anbieter auch als in jedem entsprechenden vom Anbieter genannten Staat als ansässig zu betrachten.Für Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter als auch in jedem Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, der dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat. Hat der Anbieter Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera f, übermittelt, so hat der meldende Plattformbetreiber diesen Anbieter auch als in jedem entsprechenden vom Anbieter genannten Staat als ansässig zu betrachten.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 bestätigt wurde.Abweichend von Absatz eins, hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, bestätigt wurde.
Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsEin meldender Plattformbetreiber hat die in §§ 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen.Ein meldender Plattformbetreiber hat die in Paragraphen 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 müssen für Anbieter, die am 1. Jänner 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in §§ 17, 18 Abs. 2 und 3, 19, 20, 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums für den meldenden Plattformbetreiber abgeschlossen sein. Für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab dem dritten Meldezeitraum gilt Abs. 1.Abweichend von Absatz eins, müssen für Anbieter, die am 1. Jänner 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in Paragraphen 17,, 18 Absatz 2 und 3, 19, 20, 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums für den meldenden Plattformbetreiber abgeschlossen sein. Für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab dem dritten Meldezeitraum gilt Absatz eins,
Periodische Überprüfung
§ 23.Paragraph 23,
Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:
die Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, unddie Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und
der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Paragraph 18, erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.
Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten
§ 24.Paragraph 24,
Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend §§ 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen. Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend Paragraphen 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen.
Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsJeder meldende Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.
(2)Absatz 2Erfüllt ein Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten für einen meldenden Plattformbetreiber in Bezug auf dieselbe Plattform, so führt dieser Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.
6. Abschnitt
Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
§ 26.Paragraph 26,
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden.
Informationsaustausch
§ 27.Paragraph 27,
Die inländische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen gemäß § 13 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats zu übermitteln, sofern es sich um teilnehmende Staaten (§ 6 Z 15) handelt. Die inländische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen gemäß Paragraph 13, nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats zu übermitteln, sofern es sich um teilnehmende Staaten (Paragraph 6, Ziffer 15,) handelt.
Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2)Absatz 2Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung der Registrierungspflicht
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dassEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 7, oder 8 dadurch verletzt, dass
eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.
(2)Absatz 2Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
(3)Absatz 3§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ist nicht anzuwenden.
Verletzung der Meldepflicht
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 13 oder 14 dadurch verletzt, dassEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 13, oder 14 dadurch verletzt, dass
eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
unrichtige Informationen gemeldet werden.
(2)Absatz 2Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
(3)Absatz 3§ 29 FinStrG ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, FinStrG ist nicht anzuwenden.
Verletzung der Sorgfaltspflichten
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des Paragraph 29, oder des Paragraph 30, zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.
(2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.
Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
§ 32.Paragraph 32,
Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise auf andere Rechtsbestimmungen
§ 33.Paragraph 33,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 34.Paragraph 34,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 35.Paragraph 35,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Van der Bellen
Nehammer