BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 19. Juli 2022

Teil römisch eins

105. Bundesgesetz:

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2654/A Ausschussbericht 1617 Sitzung 168,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11035 Sitzung 944,, )

105. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Ziele der Zweckzuschüsse

Paragraph 2,

Mittelbereitstellung

Paragraph 3,

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

Paragraph 4,

Berichtswesen

Paragraph 5,

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

Paragraph 6,

Auszahlung

Paragraph 7,

Abrechnung

Paragraph 8,

Evaluierung

Paragraph 9,

Verweisungen

Paragraph 10,

Vollziehung

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Ziele der Zweckzuschüsse

Paragraph eins,

Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.

Mittelbereitstellung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen
    1. Ziffer eins
      für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und
    4. Ziffer 4
      für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
  3. Absatz 3,Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, zu zwei Drittel der Aufwendungen.

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, bezogen wird, zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG für die Ausbildungsdauer sowie im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, für die Dauer von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.
  2. Absatz 2,Der Ausbildungsbeitrag gemäß Absatz eins, ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, befreit und gilt nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen der Länder für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, sofern diese nicht bereits nach Absatz eins, erfasst sind. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können ab dem Jahr 2023 die verbleibenden Mittel für folgende Maßnahmen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Ersatz des Entfalls von Schulgeldern für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zu Lehrenden für Gesundheits- und Krankenpflege sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung der Ausbildung für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, sofern diese Maßnahmen ab 1. Jänner 2023 eingeführt werden.

Berichtswesen

Paragraph 4,

Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln. In den darauffolgenden Jahren sind die Vorhabensberichte bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu übermitteln.

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Absatz 3, jährlich im Nachhinein
    1. Ziffer eins
      bis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,
    2. Ziffer 2
      bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,
    3. Ziffer 3
      bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024
    unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Auszubildenden,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Bewerbenden,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Repetierenden,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Absolvierenden,
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben.
  4. Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Absatz 3, erlassen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach Paragraph 2, Absatz eins,

Auszahlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 4,, der Abrechnungsunterlage gemäß Paragraph 7, sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.
  3. Absatz 3,Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig.

Abrechnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Jährlich ist eine Zwischenabrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Im Jahr 2025 ist eine Endabrechnung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Abrechnungsunterlage gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des Paragraph 3, schriftlich zu belegen hat, und
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Hinblick auf die Zielerreichung.
  3. Absatz 3,Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Zwischenabrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, für die Endabrechnung bis spätestens 31. Oktober 2025, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. August 2025 nicht verbrauchte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen. Die zurückzuzahlenden Beträge können auch mit künftig fälligen Beträgen gemäß Paragraph 2, aufgerechnet werden.
  5. Absatz 5,Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß Paragraph 3,, die zwischen 1. September 2022 und 31. August 2025 erbracht werden. Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. August 2025 erbracht werden.

Evaluierung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
  2. Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.

Verweisungen

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den Paragraph 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Van der Bellen

Nehammer