103. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3b wird die Wortfolge „Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Sofern eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung“ ersetzt.In Paragraph 3 b, wird die Wortfolge „Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Sofern eine Absonderung gemäß Paragraphen 7, oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.“Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Absonderungsmaßnahmen“ die Wortfolge „oder Verkehrsbeschränkungen“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort „Absonderungsmaßnahmen“ die Wortfolge „oder Verkehrsbeschränkungen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 49 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.“Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 7 b, geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 50 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 3b, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3b, § 4 Abs. 5 und § 49 Abs. 1a treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“Paragraph 3 b,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 3 b,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 49, Absatz eins a, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2022, wird wie folgt geändert:Das COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 6 wird die Zeichenfolge „ASVG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 6, wird die Zeichenfolge „ASVG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer