102. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „/haben“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 22 Abs. 2 Z 4 sowie § 27 Abs. 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2022 treten rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 27 Abs. 18 und 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 27, Absatz 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 18 und 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 27 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18Die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen (§ 4 Abs. 3, § 18 Abs. 4) darf von Apotheken sowie Ärzten und Ärztinnen in Impfstraßen anhand des Namens und der Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person und gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 erfolgen, sofern eine eindeutige Identifizierung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 und Z 5 mangels vorhandener technischer Infrastruktur im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen technisch abzusichern.Die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen (Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,) darf von Apotheken sowie Ärzten und Ärztinnen in Impfstraßen anhand des Namens und der Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person und gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, erfolgen, sofern eine eindeutige Identifizierung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 5, mangels vorhandener technischer Infrastruktur im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen technisch abzusichern.
(19)Absatz 19Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf im Rahmen der Verschreibung von Arzneimittel, die Suchtgift enthalten (Suchtgiftrezepte), bis zur flächendeckenden Einführung eines elektronischen Prozesses unter den Voraussetzungen des Abs. 10 ungeachtet des § 6 Abs. 1 Z 2 per E-Mail erfolgen. Die technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 12 gelten für eine Übermittlung per E-Mail mit der Maßgabe, dass sie auf die Art und Eigenschaft dieser Übermittlungsform auszurichten sind.“Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf im Rahmen der Verschreibung von Arzneimittel, die Suchtgift enthalten (Suchtgiftrezepte), bis zur flächendeckenden Einführung eines elektronischen Prozesses unter den Voraussetzungen des Absatz 10, ungeachtet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, per E-Mail erfolgen. Die technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 12, gelten für eine Übermittlung per E-Mail mit der Maßgabe, dass sie auf die Art und Eigenschaft dieser Übermittlungsform auszurichten sind.“
Van der Bellen
Nehammer