BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 11. März 2022

Teil römisch zwei

97. Verordnung:

Metalltechnik-Ausbildungsordnung

97. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden

Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

Paragraph eins,

Lehrberuf Metalltechnik

Paragraph 2,

Berufsbild

Paragraph 3,

Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul

Paragraph 4,

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 5,

Hauptmodul Maschinenbautechnik

Paragraph 6,

Hauptmodul Fahrzeugbautechnik

Paragraph 7,

Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik

Paragraph 8,

Hauptmodul Stahlbautechnik

Paragraph 9,

Hauptmodul Schmiedetechnik

Paragraph 10,

Hauptmodul Werkzeugbautechnik

Paragraph 11,

Hauptmodul Schweißtechnik

Paragraph 12,

Hauptmodul Zerspanungstechnik

Paragraph 13,

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

Paragraph 14,

Spezialmodul Automatisierungstechnik

Paragraph 15,

Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik

Paragraph 16,

Spezialmodul Konstruktionstechnik

Paragraph 17,

Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement

Paragraph 18,

Lehrabschlussprüfung – Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 19,

Theoretische Prüfung

Paragraph 20,

Mechanische Technologie

Paragraph 21,

Angewandte Mathematik

Paragraph 22,

Fachzeichnen

Paragraph 23,

Praktische Prüfung

Paragraph 24,

Prüfarbeit

Paragraph 25,

Fachgespräch

Paragraph 26,

Wiederholungsprüfung

Paragraph 27,

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 28,

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 29,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 30,

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Lehrberuf Metalltechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Maschinenbautechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Fahrzeugbautechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Metallbau- und Blechtechnik (H3)
    4. Ziffer 4
      Stahlbautechnik (H4)
    5. Ziffer 5
      Schmiedetechnik (H5)
    6. Ziffer 6
      Werkzeugbautechnik (H6)
    7. Ziffer 7
      Schweißtechnik (H7)
    8. Ziffer 8
      Zerspanungstechnik (H8)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Automatisierungstechnik (S1)
    2. Ziffer 2
      Digitale Fertigungstechnik (S2)
    3. Ziffer 3
      Konstruktionstechnik (S3)
    4. Ziffer 4
      Prozess- und Projektmanagement (S4)
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt- module

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

H6

H7

H8

S1

S2

S3

S4

H1

       

x

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

H2

          

x

 

Dauer

4

H3

    

x

 

x

   

x

 

Dauer

4

4

4

H4

      

x

   

x

 

Dauer

4

4

H5

  

x

         

Dauer

4

H6

       

x

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

H7

  

x

x

       

x

Dauer

4

4

4

H8

x

    

x

  

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

  1. Absatz 5,Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Metalltechnik und der Hauptmodule Maschinenbautechnik, Werkzeugbautechnik oder Zerspanungstechnik mit dem Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) des Lehrberufes Mechatronik, Mechatronik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2021,, möglich.
  2. Absatz 6,Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  3. Absatz 7,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau für Metalltechnik/Fachmann im Beruf Metalltechnik) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metalltechnik) zu bezeichnen.
  4. Absatz 8,Alle ausgebildeten bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsbild

Paragraph 2,

Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind.

Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der unter den Paragraphen 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (Sammelplätze, Fluchtwege, verbotene Bereiche usw.).
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB Warenfluss).

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Produkte, Branche, Mitbewerber/Mitbewerberinnen) beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 4 Punkt 4
    die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für ihren effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB zertifizierte Fachkräfte) übernommen werden müssen, identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. eins Punkt 5 Punkt 8
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 9
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 10
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Deadlines, Projektfortschritt, Verantwortungen).
  1. eins Punkt 5 Punkt 11
    Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbildnerinnen/Ausbildnern, Führungskräften, Kolleginnen/Kollegen, Lieferantinnen/Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten, im Bewusstsein, dass sie als Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Lehrbetriebs wahrgenommen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    berufsadäquate und betriebsspezifische fremdsprachige Dokumente interpretieren (zB aus englischsprachigen Datenblättern Informationen entnehmen).

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess mitwirken (zB Sicherheit, Effizienz, Qualität).

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen sowie handgeführten Maschinen im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (melden, einfache Beschädigungen in Stand setzen bzw. beschädigte Handwerkzeuge sowie handgeführte Maschinen austauschen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen (zB Ersthelfer/Ersthelferin) geben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    berufsbezogene Gefahren, wie zB Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen (zB Stolpergefahren bei Montagetätigkeiten, stumpfe Werkzeuge) und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen, Notrufnummer wählen, Ersthelfer/Ersthelferin verständigen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 8
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Re- gelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    Gefahren und Risiken auf verschiedenen Endgeräten (zB PC, Smartphone, Tablet) erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche innerbetriebliche Software oder digitale Tools kompetent verwenden, zB zur Dokumentation.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    sich in der innerbetrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. Absatz 5,Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:

4. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

4.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften, unterschiedlicher Metalle (Eisenwerkstoffe und Nichteisenmetalle) und Halbzeuge (zB Bleche, Flach-Profile, Winkel-Profile, T-Profile, U-Profile, Rund-Profile, Vierkant-Profile) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    unterschiedliche Metalle identifizieren und mittels Werkstattprüfungen, insbesondere Sichtprüfungen und zB Funkenproben, Biege- und Bruchflächenprüfungen bestimmen.
  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    für die anstehenden Arbeiten geeignete Metalle, unter Beachtung des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches, der technischen Anforderungen oder Vorgaben (zB Normen, Zeichnungen) auswählen und anfordern.
  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    den Einfluss von Wärmebehandlungsprozessen auf die Eigenschaften von verschiedenen Metallen erläutern.
  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    unterschiedliche Kühl- und Schmierstoffe anhand ihrer Eigenschaften, Anwendungen und Ein- satzgebiete unterscheiden sowie für unterschiedliche Verwendungszwecke fachgerecht verwenden.
  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    den Unterschied von verschiedenen Oberflächenbehandlungs- oder -beschichtungsmethoden (zB chemisch, elektrochemisch, mechanisch) und deren Einfluss auf die Eigenschaften von metallischen Oberflächen erläutern.
  1. 4 Punkt eins Punkt 7
    die Ursachen von Korrosion erläutern, verschiedene Korrosionsarten erkennen und passende Korrosionsschutzmaßnahmen anwenden.

4.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    technische Unterlagen lesen und daraus benötigte Informationen (zB bezüglich nächster Arbeitsschritte, Maschinenbedienung, Einsatzgebiete von Werkstoffen) entnehmen und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle interpretieren und daraus not- wendige Informationen zu benötigten Werkstoffen, Hilfsmitteln, Maschinenelementen, Fertigungsverfahren und Fügetechniken, insbesondere aus Angaben zu Toleranzen und Passungen entnehmen.
  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen und Zeichnungen oder 3D- Modellen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.

4.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen Prüf- und Messmitteln (zB Maßstäbe, Haarlineale, Lehren, Messschieber, Messschrauben, Winkelmesser) erklären.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    unterschiedliche Prüf- und Messmittel (zB Maßstäbe, Haarlineale, Lehren, Messschieber, Messschrauben, Winkelmesser) auftragsbezogen unter Berücksichtigung betriebsinterner Qualitätssicherungsvorgaben auswählen sowie bei Prüfungen äußere Einflüsse berücksichtigen und Handhabungsfehler vermeiden.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    geeignete Prüf- und Messmittel zur Längenprüfung auftragsbezogen verwenden.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    bei Prüfungen und Messungen ermittelte Daten auf Plausibilität prüfen und etwaige Fehlerquellen (zB Ablesefehler, Anzeigefehler, Kalibrierungsfehler) identifizieren.

5. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

5.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    fachgerechte Schraubverbindungen mit den geeigneten Werkzeugen herstellen, passende Schraubverbindung (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart usw.) für die jeweilige Aufgabe anwenden.
  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    weitere Fügetechniken insbesondere Kleben und Pressen auswählen und mit geeigneten Werk- zeugen oder Geräten anwenden.
  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    für das Zuschneiden von Werkstoffen für die Produktion geeignete Trennverfahren, insbesondere Schneiden und Sägen auswählen und mit geeigneten Werkzeugen, Geräten oder Maschinen ausführen.
  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    verschiedene Schweißverfahren und deren Anwendungsgebiete darstellen.

5.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen, Maschinen, Materialien usw. im Rahmen der Arbeitsplanung und -vorbereitung auftragsbezogen vorbereiten.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    die Sicherheit von Handwerkzeugen sowie handgeführten Maschinen im eigenen Tätigkeitsbereich gewährleisten, diese auf Beschädigungen prüfen, einfache Beschädigungen selbst in Stand setzen bzw. beschädigte Handwerkzeuge sowie handgeführte Maschinen austauschen.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    einfache technische Berechnungen in Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten durchführen (zB Drehzahl, Vorschub, Masse).
  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    das allgemeine Prinzip von Maschinenelementen, insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte, Nieten, Lager, Führungen und Wellen, sowie deren Funktion und Einsatz in den betriebsinternen Produkten erläutern.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    einen Überblick über verschiedene Fertigungsverfahren (Urformen, Umformen, Trennen, Füg- en, Beschichten, Stoffeigenschaften ändern) geben, zB Alternativen zu zerspanenden Verfahr- en aufzeigen, wie Additive Verfahren (zB 3D-Druck).
  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    Bauteile aus Metall mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 7
    betriebsspezifische Maschinen rüsten und in Betrieb nehmen.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 8
    Verschleißursachen bei berufsspezifischen Werkzeugen identifizieren und deren Auswirkung auf die Standzeit erklären.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 9
    Verschleiß an berufsspezifischen Werkzeugen erkennen und diese bei Bedarf schleifen und aufarbeiten.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 10
    Bauteile aus Metall mit konventionellen Werkzeugmaschinen zerspanend bearbeiten, insbesondere durch Drehen, Fräsen, Bohren.

6. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

6.1 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    die Konsequenzen für den Produktionsfortschritt, die durch mangelhafte Ausführung von Auf- gaben entstehen, erkennen und darstellen.
  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    die Auswirkungen von Prüfergebnissen außerhalb von Toleranzbereichen auf den Fertigungsprozess erkennen sowie Vorgaben zur Einhaltung von Toleranzen im eigenen Tätigkeitsbereich umsetzen.

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilen gemäß den in den Paragraphen 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen, welche auch die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls umfassen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für ein Hauptmodul bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen (Paragraphen 5 bis 12) festgelegten beruflichen Kompetenzen.

Hauptmodul Maschinenbautechnik

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, dar- aus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen aus- führen,
    5. Ziffer 5
      Umformtechniken (Biegen, Pressen Richten) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
    6. Ziffer 6
      Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen,
    7. Ziffer 7
      Bauteile oder Baugruppen auch unter Verwendung von Maschinenelementen zu Maschinen und Anlagen zusammenbauen, deren Funktion überprüfen und etwaige Probleme bei der Inbetriebnahme beheben,
    8. Ziffer 8
      mechanische Mängel an Bauteilen, Baugruppen, Maschinen oder Anlagen finden, beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung machen,
    9. Ziffer 9
      Bauteile, Baugruppen, Maschinen oder Anlagen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern) sowie eventuelle Störungen frühzeitig erkennen.
    10. Ziffer 10
      pneumatische oder hydraulische Systeme anhand von Plänen montieren bzw. installieren und in Stand halten,
    11. Ziffer 11
      im Rahmen des Qualitätsmanagements, Arbeiten wie zB Fertigungs-, Funktions- oder Mängelkontrollen durchführen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten,
    12. Ziffer 12
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen be- rücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften der im Betrieb zum Einsatz kommenden Kunststoffe beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Anwendungen und Einsatzgebiete weiterer im Betrieb zur Anwendung kommender Werkstoffe (zB Verbundwerkstoffe, Keramik, Glas, pulvermetallurgische Werkstoffe) erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    Glüh- und Anlassfarben von Stählen erkennen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    Kühl- und Schmierstoffe für unterschiedliche Verwendungszwecke auswählen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    passende Korrosionsschutzmaßnahmen auswählen.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    per Hand oder mittels Computer verschiedene Produkte oder Einzelteile planen und entwerfen.

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    geeignete, betriebsspezifische Prüf- und Messmittel zur Oberflächenprüfung auftragsbezogen verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über die Möglichkeiten zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) geben.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen und mögliche Alternativen vorschlagen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    mit geeigneten Werkzeugen oder Geräten nieten und löten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    weitere Trennverfahren wie zB Wasserstrahlschneiden, Laserstrahlschneiden, thermisches Trennen mit geeigneten Werkzeugen, Geräten oder Maschinen ausführen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    berufsspezifische Schweißverfahren samt zugehöriger Schweiß- und Schutzgase sowie Zusatzwerkstoffen unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Misch- gase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (zB Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen: Metallaktivgasschweißen (MAG), Metallinertgasschweißen (MIG) und Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)) schweißen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 7
    die Schweißnähte mittels Bürsten, Schleifen, Strahlen oder Beizen nachbearbeiten, um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 8
    Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere allgemeine Toleranzen für die Fertigung, DIN ISO 2768 mK) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    einen Überblick über die Verwendung von Toleranzen und Passungen bei betriebsspezifischen Produkten geben und deren Notwendigkeit erklären.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    das Zusammenspiel zwischen Fertigungsverfahren und Toleranzen bzw. Passungen verstehen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    das allgemeine Prinzip von Achsen, Kupplungen, Trieben und Zahnrädern sowie deren Funktion und Einsatz in den betriebsinternen Produkten erläutern.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    Maschinenelemente (insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte, Führungen, Lager, Achsen, Wellen, Kupplungen, Triebe, Zahnräder) anforderungsbezogen auswählen, einbauen, montieren und demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    Bauteile aus Kunststoff mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    Metalle wie zB Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Biegeverhaltens der Werkstoffe mit Handwerkzeugen und Maschinen biegen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    die Anwendungen und Einsatzgebiete von Feinstbearbeitungsverfahren wie zB Polieren, Honen oder Läppen erläutern.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    mechanische oder thermische Richtverfahren zum Beseitigen zB des Verzuges von Schweißkonstruktionen sowie zum Richten von Profilen oder großflächigen Teilen aus dünnen Blechen im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    Bauteile aus Metall mit einfachen Mitteln wärmebehandeln.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    Bauteile aus Kunststoff mit konventionellen Werkzeugmaschinen zerspanend bearbeiten, insbesondere durch Drehen, Fräsen, Bohren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    Bauteile aus Metall und Kunststoff mit computerunterstützten Maschinen bearbeiten zB Biegen, Schneiden, Einrollen, Kanten, Drehen, Fräsen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 14
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 15
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen fest- stellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 16
    verschiedene Vorrichtungen (insbesondere Hilfsmittel für die Fertigung, Ersatzteile für Maschinen oder Geräte) mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren herstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 17
    einzelne Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen vermeiden und aufgetretene Fehler in Einklang mit rechtlichen und betrieblichen Vorgaben beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 18
    einzelne Bauteile oder Baugruppen zu Maschinen und Anlagen zusammenbauen, deren Funktion überprüfen und etwaige Probleme bei der Inbetriebnahme beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 19
    mechanische Mängel und Fehler an Bauteilen oder Baugruppen, Maschinen und Anlagen finden, beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung machen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 20
    Bauteile oder Baugruppen, Maschinen und Anlagen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern) sowie eventuelle Störungen frühzeitig erkennen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Anwendungen, Einsatzgebiete und Handhabung der gebräuchlichsten, betriebsspezifischen Prüfmittel für elektrische Größen erläutern und diese im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    die Grundlagen der Elektrotechnik und deren Verwendung bei der Elektropneumatik und Elektrohydraulik darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    die Anwendung der Pneumatik und Hydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen einfacher Automatisierungen erläutern zB das Zusammenspiel der Komponenten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    pneumatische und hydraulische Systeme anhand von Plänen montieren bzw. installieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    pneumatische und hydraulische Systeme in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Robotersystemen erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    Programme zB zur Steuerung von Robotern oder Automatisierungsanlagen speichern und laden.
  1. 9 Punkt eins Punkt 10
    einfache Verfahr- oder Positionierarbeiten durchführen (zB mithilfe von Robotern).
  1. 9 Punkt eins Punkt 11
    die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung (zB Computer-aided manufacturing (CAM), computer-integrated manufacturing (CIM)) im eigenen Betrieb darstellen und deren Einfluss auf den eigenen Tätigkeitsbereich erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 12
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 13
    die Grundlagen der Datennutzung (zB mittels Kennzahlen wie Durchlaufzeit, Personalproduktivität, Umlaufbestände) zur Bewertung der Produktionseffizienz erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 14
    die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Anlagen, Logistik und Produkten entlang der gesamten Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Bedeutung der Abnahme einer Maschine oder Anlage für den Kunden/die Kundin sowie die dazu notwendigen Parameter samt Freigabe beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Bauteilen anhand vorgegebener Prüfmerkmale im Rahmen des Qualitätsmanagements erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    Maschinen und Anlagen bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    die Durchführung von Funktions- oder Mängelkontrollen an Maschinen und Anlagen anhand vorgegebener Kriterien sowie die Auswirkungen von festgestellten Mängeln auf den Produktionsprozess erläutern und Maßnahmen (zB Änderung von Produktionsparametern) umsetzen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 8
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hauptmodul Fahrzeugbautechnik

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, dar- aus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      einfache Blechabwicklungen berechnen und konstruieren,
    5. Ziffer 5
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen, Stanzen, Drehen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausführen,
    6. Ziffer 6
      Umformtechniken (Biegen, Pressen, Richten) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
    7. Ziffer 7
      Aufbauteile für Fahrzeuge mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen,
    8. Ziffer 8
      Aufbauteile für Fahrzeuge auch unter Verwendung von Maschinenelementen zu Fahrzeugkonstruktionen zusammenbauen und montieren, deren Funktion überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage beheben,
    9. Ziffer 9
      Mängel an Fahrzeugkonstruktionen finden, beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung machen,
    10. Ziffer 10
      an fertigen Fahrzeugkonstruktionen die Bremsanlage nach Vorgabe einbauen, einstellen und überprüfen,
    11. Ziffer 11
      berufsspezifische elektrische Anlagen bis 24 römisch fünf montieren, einstellen und deren Funktion über- prüfen,
    12. Ziffer 12
      Mängel an berufsspezifischen elektrischen Anlagen bis 24 römisch fünf finden und beheben,
    13. Ziffer 13
      pneumatische bzw. elektropneumatische oder hydraulische bzw. elektrohydraulische Einrichtungen im Rahmen der Fahrzeugkonstruktion montieren, einstellen, deren Funktion überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage beheben,
    14. Ziffer 14
      Mängel an pneumatischen bzw. elektropneumatischen oder hydraulischen bzw. elektrohydraulischen Einrichtungen im Rahmen der Fahrzeugkonstruktion finden und beheben,
    15. Ziffer 15
      im Rahmen des Qualitätsmanagements, Arbeiten wie zB Funktions- oder Mängelkontrollen durchführen,
    16. Ziffer 16
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen be- rücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften der im Betrieb zum Einsatz kommenden Kunststoffe beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Anwendungen und Einsatzgebiete im Betrieb zur Anwendung kommender Dämm-, Dicht- und Isoliermaterialien erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    die Anwendungen und Einsatzgebiete weiterer im Betrieb zur Anwendung kommender Werkstoffe (zB Verbundwerkstoffe, Keramik, Glas, pulvermetallurgische Werkstoffe) erklären.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    die betriebsspezifischen Prüf- und Messmittel zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    mit geeigneten Werkzeugen oder Geräten nieten und löten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    weitere Trennverfahren wie zB Wasserstrahlschneiden, Laserstrahlschneiden, thermisches Trennen mit geeigneten Werkzeugen, Geräten oder Maschinen ausführen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    berufsspezifische Schweißverfahren samt zugehöriger Schweiß- und Schutzgase sowie Zusatzwerkstoffen unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Misch- gase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    zur Vorbereitung des Schweißvorganges die Schweißkanten gemäß Anforderungen an die Schweißnaht fasen und reinigen (händisch und maschinell).
  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    mit genormten Schweißpositionsbezeichnungen und Schweißverfahrenskennzahlen arbeiten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 7
    in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen: MIG, MAG und WIG) schweißen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 8
    Schweißnähte nachbearbeiten (zB mittels Bürsten, Schleifen, Strahlen oder Beizen), um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 9
    Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (zB Economic Commission for Europe-Regeln (ECE) R48 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen, ECE R58 Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau, ECE R73 Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern, ECE R91 Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, ECE R142 Montage von Reifen) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    einen Überblick über die Verwendung von Toleranzen und Passungen bei betriebsspezifischen Produkten geben und deren Notwendigkeit erklären.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    das Zusammenspiel zwischen Fertigungsverfahren und Toleranzen bzw. Passungen verstehen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    betriebsspezifische Maschinenelemente (insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte und Führungen) anforderungsbezogen auswählen, einbauen, montieren und demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    Bauteile aus Kunststoff mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    Metalle wie zB Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Biegeverhaltens der Werkstoffe mit Handwerkzeugen und Maschinen biegen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    Metalle mit Maschinen stanzen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    Metalle mit pneumatischen oder hydraulischen Werkzeugen (insbesondere Pressen und Tafel- scheren) bearbeiten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    mechanische oder thermische Richtverfahren zum Beseitigen zB des Verzuges von Schweißkonstruktionen sowie zum Richten von Profilen oder großflächigen Teilen aus dünnen Blechen im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    Bauteile aus Kunststoff mit konventionellen Werkzeugmaschinen zerspanend bearbeiten, insbesondere durch Drehen, Fräsen, Bohren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    für die Bedienung der computerunterstützten Maschinen einfache Programme erstellen und geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vornehmen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    Bauteile aus Metall und Kunststoff mit computerunterstützten Maschinen bearbeiten zB Abkanten, Trennen, Drehen, Fräsen, Bohren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 14
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 15
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen fest- stellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 16
    verschiedene Vorrichtungen (insbesondere Hilfsmittel für die Fertigung, Ersatzteile für Maschinen oder Geräte) mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren herstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 17
    einfache Blechabwicklungen berechnen und konstruieren sowie diese mit unterschiedlichen Trennmethoden zuschneiden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 18
    Aufbauteile für Fahrzeuge mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen vermeiden und aufgetretene Fehler in Einklang mit rechtlichen und betrieblichen Vorgaben beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 19
    einzelne Aufbauteile zu Fahrzeugkonstruktionen zusammenbauen und montieren, deren Funktion überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 20
    Mängel an Fahrzeugkonstruktionen, die eine Abnahme verhindern würden, finden, beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung machen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 21
    an fertigen Fahrzeugkonstruktionen nach Vorgabe die Bremsanlage einbauen, einstellen und überprüfen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung der gebräuchlichsten, betriebsspezifischen Prüfmittel für elektrische Größen erläutern und diese im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die Elektrotechnik, Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme im Rahmen des Fahrzeugbaus geben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    die Grundlagen der Elektrotechnik und deren Verwendung bei der Elektropneumatik und Elektrohydraulik darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    elektrotechnische Unterlagen lesen und daraus benötige Informationen entnehmen und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    berufsspezifische elektrische Anlagen bis 24 römisch fünf (insbesondere Außenbeleuchtungsanlagen und Ladebordwände) montieren, einstellen und deren Funktion überprüfen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    Mängel an berufsspezifischen elektrischen Anlagen bis 24 römisch fünf (insbesondere Außenbeleuchtungsanlagen und Ladebordwänden) finden und beheben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    pneumatische bzw. elektropneumatische oder hydraulische bzw. elektrohydraulische Einrichtungen im Rahmen der Fahrzeugkonstruktion montieren, einstellen und deren Funktion überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage beheben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    Mängel an pneumatischen bzw. elektropneumatischen oder hydraulischen bzw. elektrohydraulischen Einrichtungen im Rahmen der Fahrzeugkonstruktion finden und beheben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 10
    die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und deren Einfluss auf den eigenen Tätigkeitsbereich erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 11
    die Grundlagen der Datennutzung (zB mittels Kennzahlen wie Durchlaufzeit, Personalproduktivität, Umlaufbestände) zur Bewertung der Produktionseffizienz erklären.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Aufbauteilen anhand vorgegebener Prüfmerk- male erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    Aufbauteile und Fahrzeugkonstruktionen bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    die Durchführung von Funktions- oder Mängelkontrollen an Fahrzeugkonstruktionen anhand vorgegebener Kriterien sowie die Auswirkungen von festgestellten Mängeln auf den Fertigungsprozess erläutern und Maßnahmen (zB Änderung von Fertigungsparametern) umsetzen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, dar- aus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen und verschiedene Produkte oder Einzelteile planen und entwerfen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      komplexe Blechabwicklungen berechnen und konstruieren,
    5. Ziffer 5
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen, Stanzen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausführen,
    6. Ziffer 6
      Umformtechniken (Biegen, Pressen) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
    7. Ziffer 7
      Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen,
    8. Ziffer 8
      Bauteile oder Baugruppen auch unter Verwendung von Maschinenelementen zu Metallbau- und Blechkonstruktionen (zB Blechprofile, Fassadenelemente, Überdachungen, Rahmen, Türen, Fenster, Beschläge, Schlösser, Treppen, Geländer) zusammenbauen, deren Funktion über- prüfen und etwaige Probleme beheben,
    9. Ziffer 9
      Materialien für geeignete Bauanschlüsse auswählen, den Bauanschluss ausführen sowie etwaige Montagefehler erkennen und beheben,
    10. Ziffer 10
      Mängel an Metallbau- oder Blechkonstruktionen, die die Funktion beeinträchtigen können, finden und beheben,
    11. Ziffer 11
      Metallbau- oder Blechkonstruktionen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern),
    12. Ziffer 12
      einfache Arbeiten an elektrotechnischen Modulen, pneumatischen Bauteilen, hydraulischen Bauteilen oder automatisierten Systemen durchführen (zB Bauteile austauschen).
    13. Ziffer 13
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen be- rücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften der im Betrieb zum Einsatz kommenden Kunststoffe beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Anwendungen und Einsatzgebiete im Betrieb zur Anwendung kommender Dämm-, Dicht- und Isoliermaterialien erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    die Anwendungen und Einsatzgebiete weiterer im Betrieb zur Anwendung kommender Werkstoffe (zB Verbundwerkstoffe, Keramik, Glas, pulvermetallurgische Werkstoffe) erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    Glüh- und Anlassfarben von Stählen erkennen.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    per Hand oder mittels Computer verschiedene Produkte oder Einzelteile planen und entwerfen.

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    geeignete, betriebsspezifische Prüf- und Messmittel zur Oberflächenprüfung auftragsbezogen verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    die betriebsspezifischen Prüfmittel zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    mit geeigneten Werkzeugen oder Geräten nieten und löten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    Brennschneiden und weitere Trennverfahren wie zB Wasserstrahlschneiden, Laserstrahlschneiden, thermisches Trennen mit geeigneten Werkzeugen, Geräten oder Maschinen ausführen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    berufsspezifische Schweißverfahren samt zugehöriger Schweiß- und Schutzgase sowie Zusatzwerkstoffen unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Misch- gase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    zur Vorbereitung des Schweißvorganges die Schweißkanten gemäß Anforderungen an die Schweißnaht fasen und reinigen (händisch und maschinell).
  1. 8 Punkt eins Punkt 7
    in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen: MIG, MAG und WIG) schweißen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 8
    Schweißnähte nachbearbeiten (zB mittels Bürsten, Schleifen, Strahlen oder Beizen), um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 9
    Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere allgemeine Toleranzen für die Fertigung, DIN ISO 2768 mK) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    einen Überblick über die Verwendung von Toleranzen und Passungen bei betriebsspezifischen Produkten geben und deren Notwendigkeit erklären.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    das Zusammenspiel zwischen Fertigungsverfahren und Toleranzen bzw. Passungen verstehen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    betriebsspezifische Maschinenelemente (insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte und Führungen) anforderungsbezogen auswählen, einbauen, montieren und demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    Bauteile aus Kunststoff mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    Metalle wie zB Bleche, Rohre, Profile und Stabwerkstoffe unter Beachtung des Biegeverhaltens der Werkstoffe mit Handwerkzeugen und Maschinen biegen sowie Biegefehler erkennen und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    Metalle mit Maschinen stanzen und pressen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    Metalle mit pneumatischen oder hydraulischen Werkzeugen (insbesondere Pressen und Tafel- scheren) bearbeiten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    mechanische oder thermische Richtverfahren zum Beseitigen zB des Verzuges von Schweiß-konstruktionen sowie zum Richten von Profilen oder großflächigen Teilen aus dünnen Blechen im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    für die Bedienung der computerunterstützten Maschinen (zB CNC-Maschinen) einfache Pro-gramme erstellen und geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vornehmen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    Bauteile aus Metall und Kunststoff mit konventionellen oder computerunterstützten Maschinen bearbeiten insbesondere durch Drehen, Fräsen, Bohren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 14
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen fest- stellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 15
    verschiedene Vorrichtungen (insbesondere Hilfsmittel für die Fertigung, Ersatzteile für Maschinen oder Geräte) mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren herstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 16
    komplexe Blechabwicklungen unter Beachtung von Parametern wie Walzrichtung, Rückfedern, Querschnittsänderungen oder Biegeradien berechnen und konstruieren sowie diese mit unterschiedlichen Trennmethoden zuschneiden sowie Fehler erkennen und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 17
    einzelne Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen vermeiden und aufgetretene Fehler in Einklang mit rechtlichen und betrieblichen Vorgaben beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 18
    einzelne Bauteile oder Baugruppen zu Metallbau- und Blechkonstruktionen (zB Blechprofile, Fassadenelemente, Überdachungen, Rahmen, Türen, Fenster, Beschläge, Schlösser, Treppen, Geländer) zusammenbauen, deren Funktion überprüfen und etwaige Probleme beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 19
    für unterschiedlichste Montagesituationen die Materialien für den geeigneten Bauanschluss auswählen, den Bauanschluss ausführen sowie etwaige Montagefehler erkennen und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 20
    Mängel an Metallbau- und Blechkonstruktionen, die die Funktion beeinträchtigen können, finden und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 21
    Metallbau- und Blechkonstruktionen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung der betriebsspezifischen Prüfmittel für elektrische Größen erläutern und diese im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden (zB mittels Multimeter).
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    die Grundlagen der Elektrotechnik und deren Verwendung bei der Elektropneumatik und Elektrohydraulik darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    die Anwendung der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik samt deren Bauteilen oder Systemen im Rahmen einfacher Automatisierungen erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    einfache Arbeiten an elektrotechnischen Modulen, pneumatischen, hydraulischen Bauteilen oder automatisierten Systemen durchführen (zB Bauteile austauschen).
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und deren Einfluss auf den eigenen Tätigkeitsbereich erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    die Grundlagen der Datennutzung (zB mittels Kennzahlen wie Durchlaufzeit, Personalproduktivität, Umlaufbestände) zur Bewertung der Produktionseffizienz erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 10
    die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Anlagen, Logistik und Produkten entlang der gesamten Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben (zB vom Rohmaterial über Zuschnitt und Fertigungsprozess zur fertigen Baugruppe) und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Bedeutung einer Freigabe einer Metallbau- und Blechkonstruktion für den Kunden/die Kundin sowie die dazu notwendigen Parameter beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Konstruktionsteilen anhand vorgegebener Prüfmerkmale erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    Konstruktionsteile und Metallbau- und Blechkonstruktionen bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    die Durchführung von Funktions- oder Mängelkontrollen an Metallbau- und Blechkonstruktionen anhand vorgegebener Kriterien sowie die Auswirkungen von festgestellten Mängeln auf den Fertigungsprozess erläutern und Maßnahmen (zB Änderung von Fertigungsparametern) umsetzen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 8
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hauptmodul Stahlbautechnik

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, dar- aus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen und verschiedene Produkte oder Einzelteile planen und entwerfen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Bohren, Schneiden, Sägen, Stanzen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausführen,
    5. Ziffer 5
      Umformtechniken (Biegen, Richten, Pressen) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
    6. Ziffer 6
      Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen,
    7. Ziffer 7
      Bauteile oder Baugruppen auch unter Verwendung von Maschinenelementen zu Stahlbaukonstruktionen (zB Hallen, Vordächer, Portale, Kräne, Behälter, Tore, Tragkonstruktionen, Auf- zugschächte, Überdachungen, Podeste) zusammenbauen und deren Funktion überprüfen,
    8. Ziffer 8
      Bauteile und Baugruppen für elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe einbauen und montieren,
    9. Ziffer 9
      im Rahmen des Qualitätsmanagements, Arbeiten wie zB das Beurteilen von Qualität und Fertigungsvorgaben durchführen,
    10. Ziffer 10
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen be- rücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete weiterer im Betrieb zur Anwendung kommender Werkstoffe (zB Verbundwerkstoffe, Keramik, Glas, pulvermetallurgische Werkstoffe) erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    den Einfluss von Wärmebehandlungsprozessen auf die Eigenschaften von verschiedenen Metallen erläutern.
  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    Glüh- und Anlassfarben von Stählen erkennen.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    per Hand oder mittels Computer verschiedene Produkte oder Einzelteile planen und entwerfen.

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    geeignete, betriebsspezifische Prüf- und Messmittel zur Oberflächenprüfung auftragsbezogen verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    die betriebsspezifischen Prüfmittel zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    mit geeigneten Werkzeugen oder Geräten nieten und löten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    Brennschneiden und weitere Trennverfahren wie zB Wasserstrahlschneiden, Laserstrahlschneiden, thermisches Trennen mit geeigneten Werkzeugen, Geräten oder Maschinen ausführen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    berufsspezifische Schweißverfahren samt zugehöriger Schweiß- und Schutzgase sowie Zusatzwerkstoffen unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Misch- gase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    zur Vorbereitung des Schweißvorganges die Schweißkanten gemäß Anforderungen an die Schweißnaht fasen und reinigen (händisch und maschinell).
  1. 8 Punkt eins Punkt 7
    in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen: MAG und WIG) schweißen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 8
    Schweißnähte nachbearbeiten (zB mittels Bürsten, Schleifen, Strahlen oder Beizen), um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 9
    Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere allgemeine Toleranzen für die Fertigung, DIN EN ISO 13920 BF, DIN ISO 2768 mK) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    einen Überblick über die Verwendung von Toleranzen und Passungen bei betriebsspezifischen Produkten geben und deren Notwendigkeit erklären.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    das Zusammenspiel zwischen Fertigungsverfahren und Toleranzen bzw. Passungen verstehen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    betriebsspezifische Maschinenelemente (insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte und Führungen) anforderungsbezogen auswählen, einbauen, montieren und demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    Metalle mit Handwerkzeugen und Maschinen biegen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    Metalle mit Maschinen stanzen oder pressen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    Metalle mit pneumatischen oder hydraulischen Werkzeugen (insbesondere Pressen und Tafel- scheren) bearbeiten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    mechanische oder thermische Richtverfahren zum Beseitigen zB des Verzuges von Schweißkonstruktionen sowie zum Richten von Profilen oder großflächigen Teilen aus dünnen Blechen im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    Bauteile aus Metall mit einfachen Mitteln wärmebehandeln.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    für die Bedienung der computerunterstützten Maschinen einfache Programme erstellen und geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vornehmen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    Metalle mit betriebsspezifischen computerunterstützten Maschinen bearbeiten zB Biegen, Schneiden, Einrollen, Kanten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 14
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen fest- stellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 15
    verschiedene Vorrichtungen (insbesondere Hilfsmittel für die Fertigung, Ersatzteile für Maschinen oder Geräte) mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren herstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 16
    einzelne Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen vermeiden und aufgetretene Fehler in Einklang mit rechtlichen und betrieblichen Vorgaben beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 17
    einzelne Bauteile oder Baugruppen zu Stahlbaukonstruktionen (zB Hallen, Vordächer, Portale, Kräne, Behälter, Tore, Tragkonstruktionen, Aufzugsschächte, Überdachungen, Podeste) zusammenbauen und deren Funktion überprüfen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung der gebräuchlichsten, betriebsspezifischen Prüfmittel für elektrische Größen erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    die Grundlagen der Elektrotechnik und deren Verwendung bei der Elektropneumatik und Elektrohydraulik darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    Bauteile und Baugruppen für elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe einbauen und montieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und deren Einfluss auf den eigenen Tätigkeitsbereich erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    die Grundlagen der Datennutzung (zB mittels Kennzahlen wie Durchlaufzeit, Personalproduktivität, Umlaufbestände) zur Bewertung der Produktionseffizienz erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Anlagen, Logistik und Produkten entlang der gesamten Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Waren-lagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben (zB vom Rohmaterial über Zuschnitt und Fertigungsprozess zur fertigen Baugruppe) und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Bedeutung einer Freigabe einer Stahlbaukonstruktion für den Kunden/die Kundin sowie die dazu notwendigen Parameter beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Konstruktionsteilen anhand vorgegebener Prüf-merkmale erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    Konstruktionsteile und Stahlbaukonstruktionen bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hauptmodul Schmiedetechnik

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, dar- aus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Bohren, Schneiden, Sä- gen, Stanzen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausführen,
    5. Ziffer 5
      Umformtechniken (Biegen, Richten, Pressen) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
    6. Ziffer 6
      Metalle im Rahmen des Schmiede- und Wärmebehandlungsprozesses durch Wärmebehandeln, Härten, Glühen, Feuerführen und Warmmachen des Schmiedestückes manuell und maschinell bearbeiten, etwaige Fehler im Bearbeitungsprozess erkennen, deren Ursachen feststellen und beheben,
    7. Ziffer 7
      Schmiedeprodukte (wie zB für Geländer, Gitter, Tore, Türen) durch Schmieden von Hand und mit Krafthammer oder Schmiedeprodukte (wie zB Freiformschmiedestücke, Kolben-, Zug- und Kuppelstangen, gelochte Ringe, Scheiben, Wellen) durch Schmieden mit Schmiedemaschinen (zB Krafthämmer, mechanische Hämmer, hydraulische Pressen) herstellen, etwaige Abweichungen zu den Vorgaben erkennen und diese beheben,
    8. Ziffer 8
      hergestellte Bauteile zu Schmiedeprodukten zusammenbauen und deren Funktion überprüfen.
    9. Ziffer 9
      Untergründe für das Befestigen von Schmiedeprodukten beurteilen, die richtige Befestigungstechnik auswählen und anwenden oder für die jeweilige Anwendung an Schmiedeprodukten die geeigneten Befestigungsmöglichkeiten (zB Beschläge) auswählen und mit der passenden Fertigungstechnik montieren.
    10. Ziffer 10
      historische Metallarbeiten nach Vorgabe mit den geeigneten Verfahren restaurieren und konservieren sowie fachgerecht reparieren und aufarbeiten. (Kunst- und Werkzeugschmied)
    11. Ziffer 11
      im Rahmen des Qualitätsmanagements, Arbeiten wie zB Beurteilen von Qualität und Fertigungsvorgaben durchführen,
    12. Ziffer 12
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen be- rücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften der im Betrieb zum Einsatz kommenden Kunststoffe darstellen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    Glüh- und Anlassfarben von Stählen erkennen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    anhand von Glüh- und Anlassfarben Rückschlüsse auf den Wärmebehandlungsprozess von Stählen ziehen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    das für das Erreichen der jeweiligen Härte für verschiedene Metalle geeignete Wärmebehandlungsverfahren auswählen und anwenden (zB Härten und Anlassen von Werkzeugstählen).
  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    passende Korrosionsschutzmaßnahmen auswählen.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    die grundlegende Geschichte des Schmiedehandwerkes von alten Techniken über Stilkunde bis zur heutigen Schmiedetechnik in Handwerk und Industrie erläutern.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen (zB Bauteile, kreative Entwürfe) und fertigungsgerechte Zeichnungen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen und Zeichnungen oder 3D-Modellen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden. (Industrieschmied)

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    bei Längenprüfungen erhaltene Daten auf Plausibilität prüfen und etwaige Fehlerquellen (zB Ablesefehler, Anzeigefehler, Kalibrierungsfehler) identifizieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über die Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zug- versuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    berufsspezifische Schweißverfahren samt zugehöriger Schweiß- und Schutzgase sowie Zusatz-werkstoffen unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Misch- gase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    zur Vorbereitung des Schweißvorganges die Schweißkanten gemäß Anforderungen an die Schweißnaht fasen und reinigen (händisch und maschinell).
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (Lichtbogenhandschweißen, Feuerschweißen, Schutzgasschweißen: MAG und WIG) schweißen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    Schweißnähte nachbearbeiten (zB mittels Bürsten, Schleifen, Strahlen oder Beizen), um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 7
    Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    Metalle im Rahmen des Schmiede- und Wärmebehandlungsprozesses durch Wärmebehandeln, Härten, Glühen, Feuerführen und Warmmachen des Schmiedestückes, Strecken, Breiten, Spitzen, Stauchen, Lochen, Meißeln, Spalten, Absetzen, Richten, Biegen manuell und maschinell bearbeiten, etwaige Fehler im Bearbeitungsprozess erkennen, deren Ursachen feststellen und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    Bauteile mit konventionellen oder computergestützten Maschinen bearbeiten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen fest- stellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    Untergründe für das Befestigen von Schmiedeprodukten beurteilen, die richtige Befestigungstechnik auswählen und anwenden oder für die jeweilige Anwendung an Schmiedeprodukten die geeigneten Befestigungsmöglichkeiten (zB Beschläge) auswählen und mit der passenden Fertigungstechnik montieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    das für das Biegen, Stanzen und Pressen von Metallen jeweils geeignete Verfahren aus- wählen, dieses mit Handwerkzeugen und Maschinen ausführen und dabei etwaige Fertigungsfehler erkennen und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    das für das Biegen, Stanzen und Pressen von Metallen jeweils geeignete Verfahren aus- wählen, dieses mit Handwerkzeugen und Maschinen ausführen und dabei etwaige Fertigungsfehler erkennen und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    Biege, Stanz- und Presswerkzeuge zusammenbauen, justieren, in Betrieb nehmen und prüfen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    mechanische und thermische Richtverfahren zum Beseitigen zB des Verzuges von Schweißkonstruktionen sowie zum Richten von Profilen oder großflächige Teile aus dünnen Blechen auswählen und anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    verschiedene Vorrichtungen (insbesondere Hilfsmittel für die Fertigung, Ersatzteile für Maschinen oder Geräte) mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren herstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    historische Metallarbeiten nach Vorgabe mit den geeigneten Verfahren restaurieren und konservieren sowie fachgerecht reparieren und aufarbeiten (Kunst- und Werkzeugschmied).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    Schmiedeprodukte (wie zB für Geländer, Gitter, Tore, Türen) und Teile davon durch Schmieden von Hand und mit Krafthammer oder Schmiedeprodukte (wie zB Freiformschmiedestücke, Kolben-, Zug- und Kuppelstangen, gelochte Ringe, Scheiben, Wellen) durch Schmieden mit Schmiedemaschinen (zB Krafthämmer, mechanische Hämmer, hydraulische Pressen) nach Zeichnung, Muster und Schablone und in Gesenken herstellen, etwaige Abweichungen zu den Vorgaben erkennen und diese beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    hergestellte Bauteile zu Schmiedeprodukten zusammenbauen und deren Funktion überprüfen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung der gebräuchlichsten, betriebsspezifischen Prüfmittel für elektrische Größen erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    die Anwendung der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen einfacher Automatisierungen erläutern zB das Zusammenspiel der Komponenten, die Nutzung von Sensoren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche von Automatisierungstechnik im Bereich der Schmiedetechnik erklären.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Bedeutung der Freigabe eines Schmiedeproduktes für den Kunden/die Kundin sowie die dazu notwendigen Parameter beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Schmiedeprodukten anhand vorgegebener Prüfmerkmale erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    Schmiedeprodukte bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hauptmodul Werkzeugbautechnik

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, dar- aus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen, Stanzen, Polieren) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten, Maschinen und computerunterstützten Werkzeugmaschinen ausführen,
    5. Ziffer 5
      Umformtechniken (Biegen, Pressen, Richten) und Urformtechniken (einfache additive Verfahr- en) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
    6. Ziffer 6
      für die Bedienung der computerunterstützten Werkzeugmaschinen Programme erstellen und bestehende Programme ausbessern bzw. an neue Anforderungen anpassen,
    7. Ziffer 7
      Bauteile und Baugruppen der Stanz-, Form- oder Gusstechnik mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen,
    8. Ziffer 8
      Werkzeuge und Baugruppen der Stanz-, Form- oder Gusstechnik auch unter Verwendung von Maschinenelementen zusammenbauen, einstellen, in Betrieb nehmen, prüfen und aufgetreten Mängel beseitigen,
    9. Ziffer 9
      mechanische Mängel an Werkzeugen und Baugruppen der Stanz-, Form- oder Gusstechnik finden, beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung machen,
    10. Ziffer 10
      Werkzeuge und Baugruppen der Stanz-, Form- oder Gusstechnik in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern) sowie eventuelle Störungen frühzeitig erkennen,
    11. Ziffer 11
      im Rahmen des Qualitätsmanagements, Arbeiten wie zB Funktions- oder Mängelkontrollen durchführen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten,
    12. Ziffer 12
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen be- rücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften der im Betrieb zum Einsatz kommenden Kunststoffe beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Anwendungen und Einsatzgebiete weiterer im Betrieb zur Anwendung kommender Werkstoffe (zB Verbundwerkstoffe, Keramik, Glas, pulvermetallurgische Werkstoffe) erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    Glüh- und Anlassfarben von Stählen erkennen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    Kühl- und Schmierstoffe für unterschiedliche Verwendungszwecke auswählen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    passende Korrosionsschutzmaßnahmen auswählen.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    geeignete, betriebsspezifische Prüf- und Messmittel zur Oberflächenprüfung auftragsbezogen verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über die Möglichkeiten zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) geben.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen und mögliche Alternativen vorschlagen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    weitere Trennverfahren wie zB Wasserstrahlschneiden, Laserstrahlschneiden, thermisches Trennen mit geeigneten Werkzeugen, Geräten oder Maschinen ausführen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    berufsspezifische Schweißverfahren samt zugehöriger Schweiß- und Schutzgase sowie Zusatzwerkstoffen unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Misch- gase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    mit im Betrieb verwendeten Verfahren (zB Lichtbogenhandschweißen, WIG) schweißen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere allgemeine Toleranzen für die Fertigung, DIN ISO 2768 mK) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    einen Überblick über die Verwendung von Toleranzen und Passungen bei betriebsspezifischen Produkten geben und deren Notwendigkeit erklären.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    das Zusammenspiel zwischen Fertigungsverfahren und Toleranzen bzw. Passungen verstehen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    das allgemeine Prinzip von Achsen und Zahnrädern sowie deren Funktion und Einsatz in den betriebsinternen Produkten erläutern.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    betriebsspezifische Maschinenelemente (insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte, Führungen) anforderungsbezogen auswählen, einbauen, montieren und demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    den Einsatz von additiven Verfahren (zB 3D-Druck) in betriebsinternen Anwendungen erläutern und einfache Verfahren im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    Bauteile aus Kunststoff mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    Metalle mit Handwerkzeugen biegen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    Metalle mit Maschinen flachschleifen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    Metalle mit Maschinen stanzen und pressen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    die Anwendungen und Einsatzgebiete von Feinstbearbeitungsverfahren, wie Polieren, erläutern und diese im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    die Anwendung und Einsatzgebiete von Funkenerosion erläutern.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    Bauteile aus Metall wärmebehandeln, insbesondere Härten und Vergüten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 14
    Bauteile aus Kunststoff mit konventionellen Werkzeugmaschinen zerspanend bearbeiten, insbesondere durch Drehen, Fräsen, Bohren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 15
    einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 16
    für die Bedienung der computerunterstützten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen) Programme erstellen und bestehende Programme ausbessern bzw. an neue Anforderungen anpassen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 17
    Bauteile aus Metall und Kunststoff mit computerunterstützten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen) zerspanend bearbeiten zB durch Drehen, Fräsen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 18
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 19
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen fest- stellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 20
    verschiedene Vorrichtungen (insbesondere Hilfsmittel für die Fertigung, Ersatzteile für Maschinen oder Geräte) mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren herstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 21
    Bauteile und Baugruppen der Stanz-, Form- oder Gusstechnik mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen vermeiden und aufgetretene Fehler in Einklang mit rechtlichen und betrieblichen Vorgaben beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 22
    Werkzeuge und Baugruppen der Stanz-, Form- oder Gusstechnik zusammenbauen, einstellen, in Betrieb nehmen, prüfen und aufgetretene Mängel beseitigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 23
    mechanische Mängel an Werkzeugen und Baugruppen der Stanz-, Form- oder Gusstechnik finden, beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung machen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 24
    Werkzeuge und Baugruppen der Stanz-, Form- oder Gusstechnik in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern) sowie eventuelle Störungen frühzeitig erkennen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Anwendungen, Einsatzgebiete und Handhabung der gebräuchlichsten, betriebsspezifischen Prüfmittel für elektrische Größen erläutern und diese im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    die Grundlagen der Elektrotechnik und deren Verwendung bei der Elektropneumatik und Elektrohydraulik darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    die Anwendung der Pneumatik und Hydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen einfacher Automatisierungen erläutern zB das Zusammenspiel der Komponenten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Robotersystemen erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    Programme zur Steuerung von Robotern speichern und laden.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    einfache Verfahr- oder Positionierarbeiten durchführen (zB mithilfe von Robotern).
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und deren Einfluss auf den eigenen Tätigkeitsbereich erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 10
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 11
    die Grundlagen der Datennutzung (zB mittels Kennzahlen wie Durchlaufzeit, Personalproduktivität, Umlaufbestände) zur Bewertung der Produktionseffizienz erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 12
    die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Anlagen, Logistik und Produkten entlang der gesamten Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Bedeutung einer Erstbemusterung eines Werkzeuges für den Kunden/die Kundin sowie die dazu notwendigen Parameter samt Freigabe beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Bauteilen anhand vorgegebener Prüfmerkmale im Rahmen des Qualitätsmanagements erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    Bauteile und Werkzeuge bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    die Durchführung von Funktions- oder Mängelkontrollen an Werkzeugen anhand vorgegebener Kriterien sowie die Auswirkungen von festgestellten Mängeln auf den Produktionsprozess erläutern und Maßnahmen (zB Änderung von Produktionsparametern) umsetzen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 8
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hauptmodul Schweißtechnik

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, dar- aus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Löten, Bohren, Schneiden, Sägen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausführen,
    5. Ziffer 5
      Umformtechniken (Biegen, Pressen, Richten) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
    6. Ziffer 6
      Vor- und Nachbereitungsarbeiten für Schweißvorgänge durchführen,
    7. Ziffer 7
      geeignete Schweißverfahren auswählen und dabei den Einfluss von verschiedenen Parametern (zB Schweißwerkstoffe, Zusatzwerkstoffe, Wärmeverhalten, Schweißstoßarten, Schweißkanten, Schweißpositionen, Witterungseinflüsse) berücksichtigen,
    8. Ziffer 8
      auf Basis der Verfahrensanweisung des jeweiligen Werkstoffes entscheiden, ob eine Vorwärmung für den jeweiligen Schweißvorgang notwendig ist,
    9. Ziffer 9
      in verschiedenen Positionen (insbesondere Wannenlage (PA), Horizontal-Vertikal (PB), Steigposition (PF) und Querposition (PC)) mit den Schweißverfahren MAG 135, WIG 141, Lichtbogenhandschweißen 111 schweißen um auftragsbezogen Produkte herzustellen,
    10. Ziffer 10
      Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren,
    11. Ziffer 11
      im Rahmen des Qualitätsmanagements, Arbeiten wie zB Fertigungskontrollen durchführen,
    12. Ziffer 12
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen be- rücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    Glüh- und Anlassfarben von Stählen erkennen.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    aus Schweißsymbolen und Oberflächenangaben in Skizzen und fertigungsgerechten Zeichnungen oder 3D-Modellen zur Arbeit notwendige Informationen entnehmen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Skizzen erstellen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter der Berücksichtigung von Normvorgaben anpassen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    die betriebsspezifischen Prüfmittel zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    mit geeigneten Werkzeugen oder Geräten löten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    weitere Trennverfahren wie zB Wasserstrahlschneiden, Laserstrahlschneiden, thermisches Trennen mit geeigneten Werkzeugen, Geräten oder Maschinen ausführen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    geeignete Schweißverfahren auswählen und dabei den Einfluss von verschiedenen Parametern (zB Schweißwerkstoffe, Zusatzwerkstoffe, Wärmeverhalten, Schweißstoßarten, Schweißkanten, Schweißpositionen, Witterungseinflüsse) berücksichtigen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Zusatzwerkstoffen und unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (insbesondere Sauerstoff, Acetylen, Edelgasen und Mischgasen) erklären.
  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    geeignete Schweiß- und Schutzgase und Zusatzwerkstoffe für die anstehenden Schweißarbeiten unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 7
    mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Misch- gase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 8
    auf Basis der Verfahrensanweisung des jeweiligen Werkstoffes entscheiden, ob eine Vorwärmung für den jeweiligen Schweißvorgang notwendig ist.
  1. 8 Punkt eins Punkt 9
    zur Vorbereitung des Schweißvorganges die Schweißkanten gemäß Anforderungen an die Schweißnaht fasen und reinigen (händisch und maschinell).
  1. 8 Punkt eins Punkt 10
    mit genormten Schweißpositionsbezeichnungen und Schweißverfahrenskennzahlen arbeiten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 11
    in verschiedenen Positionen (insbesondere PA, PB, PF und PC) mit den Schweißverfahren MAG 135, WIG 141, Lichtbogenhandschweißen 111, Gasschmelzschweißen 311 schweißen um auftragsbezogen Produkte herzustellen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 12
    Schweißverfahren (nach Wahl) gemäß ÖNORM EN ISO 9606-1 durchführen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 13
    weitere Schweißverfahren insbesondere Pressschweißverfahren – Widerstandspunktschweißen 21, Abbrennstumpfschweißen 24 und Lichtbogenbolzenschweißen 781 erläutern.
  1. 8 Punkt eins Punkt 14
    die Schweißnähte mittels Bürsten, Schleifen, Strahlen oder Beizen nachbearbeiten, um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 15
    Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren.
  1. 8 Punkt eins Punkt 16
    zur Vorbereitung von Schweißfugen oder zum Entfernen mangelhafter Schweißnähte fugenhobeln.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere allgemeine Toleranzen für die Fertigung, DIN EN ISO 13920 BF, ÖNORM EN ISO 9606-1) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    einen Überblick über die Verwendung von Toleranzen und Passungen bei betriebsspezifischen Produkten geben und deren Notwendigkeit erklären.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    das Zusammenspiel zwischen Fertigungsverfahren und Toleranzen bzw. Passungen verstehen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    Metalle mit Handwerkzeugen biegen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    Metalle mit pneumatischen oder hydraulischen Werkzeugen (insbesondere Pressen und Tafel- scheren) bearbeiten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    mechanische oder thermische Richtverfahren zum Beseitigen zB des Verzuges von Schweißkonstruktionen sowie zum Richten von Profilen oder großflächigen Teilen aus dünnen Blechen im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    Bauteile aus Metall mit einfachen Mitteln wärmebehandeln.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    für die Bedienung der computerunterstützten Maschinen einfache Programme erstellen und geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vornehmen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    Bauteile aus Metall mit betriebsspezifischen computerunterstützten Maschinen bearbeiten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen fest- stellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    verschiedene Vorrichtungen (insbesondere Hilfsmittel für die Fertigung, Ersatzteile für Maschinen oder Geräte) mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren herstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 14
    einfache Blechabwicklungen mit unterschiedlichen Trennmethoden zuschneiden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 15
    hergestellte Bauteile zu Metallkonstruktionen zusammenfügen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Robotersystemen erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    Programme zur Steuerung von Robotern speichern und laden.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und deren Einfluss auf den eigenen Tätigkeitsbereich erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    die Grundlagen der Datennutzung (zB mittels Kennzahlen wie Durchlaufzeit, Personalproduktivität, Umlaufbestände) zur Bewertung der Produktionseffizienz erklären.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben (zB vom Rohmaterial über Zuschnitt und Fertigungsprozess zur fertigen Baugruppe) und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Bauteilen anhand vorgegebener Prüfmerkmale erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    Bauteile bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hauptmodul Zerspanungstechnik

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, dar- aus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen und verschiedene Produkte oder Einzelteile planen und entwerfen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen, Polieren) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten, Maschinen und computerunterstützten Werkzeugmaschinen ausführen,
    5. Ziffer 5
      Urformtechniken (einfache additive Verfahren) mit geeigneten Maschinen ausführen,
    6. Ziffer 6
      für die Bedienung der computerunterstützten Werkzeugmaschinen Programme erstellen und bestehende Programme ausbessern bzw. an neue Anforderungen anpassen,
    7. Ziffer 7
      komplexe Bauteile sowie Bauteile mit hohen Fertigungszahlen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen vermeiden und aufgetretene Fehler in Einklang mit rechtlichen und betrieblichen Vorgaben beheben.
    8. Ziffer 8
      im Rahmen des Qualitätsmanagements, Arbeiten wie Funktions- und Mängelkontrollen durch- führen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten,
    9. Ziffer 9
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen be- rücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften der im Betrieb zum Einsatz kommenden Kunststoffe beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Anwendungen und Einsatzgebiete weiterer im Betrieb zur Anwendung kommender Werkstoffe (zB Verbundwerkstoffe, Keramik, Glas, pulvermetallurgische Werkstoffe) erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    Glüh- und Anlassfarben von Stählen erkennen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    Kühl- und Schmierstoffe für unterschiedliche Verwendungszwecke auswählen.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    per Hand oder mittels Computer verschiedene Produkte oder Einzelteile planen und entwerfen.

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    geeignete, betriebsspezifische Prüf- und Messmittel zur Oberflächenprüfung auftragsbezogen verwenden.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über die Möglichkeiten zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) geben.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    weitere Trennverfahren wie zB Wasserstrahlschneiden, Laserstrahlschneiden, thermisches Trennen mit geeigneten Werkzeugen, Geräten oder Maschinen ausführen.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere allgemeine Toleranzen für die Fertigung, DIN ISO 2768 mK) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    einen Überblick über die Verwendung von Toleranzen und Passungen bei betriebsspezifischen Produkten geben und deren Notwendigkeit erklären.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    das Zusammenspiel zwischen Fertigungsverfahren und Toleranzen bzw. Passungen verstehen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    das allgemeine Prinzip von Achsen, Kupplungen, Trieben und Zahnrädern sowie deren Funktion und Einsatz in den betriebsinternen Produkten erläutern.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    betriebsspezifische Maschinenelemente (insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte) an- forderungsbezogen auswählen, einbauen, montieren und demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    den Einsatz von additiven Verfahren (zB 3D-Druck) in betriebsinternen Anwendungen erläutern und einfache Verfahren im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    Bauteile aus Kunststoff mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    die Anwendung und Einsatzgebiete von betriebsspezifischen Fertigungsverfahren erläutern und anwenden wie zB Rund-, Profil-, Koordinaten-, Flach- und 5-Achsschleifen, Funkenerosion, Laserbearbeitung, Polieren, additive Fertigung.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    Bauteile aus Metall mit einfachen Mitteln wärmebehandeln.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    Bauteile aus Kunststoff mit konventionellen Werkzeugmaschinen zerspanend bearbeiten, insbesondere durch Drehen, Fräsen, Bohren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    für die Bedienung der computerunterstützten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen) Programme erstellen und bestehende Programme ausbessern bzw. an neue Anforderungen anpassen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    Bauteile aus Metall und Kunststoff mit computerunterstützten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen) zerspanend bearbeiten zB durch Drehen, Fräsen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 14
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 15
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen fest- stellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 16
    verschiedene Vorrichtungen (insbesondere Hilfsmittel für die Fertigung, Ersatzteile für Maschinen oder Geräte) mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren herstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 17
    komplexe Bauteile sowie Bauteile mit hohen Fertigungszahlen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen vermeiden und aufgetretene Fehler in Einklang mit rechtlichen und betrieblichen Vorgaben beheben.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    einen Überblick über die Pneumatik und Hydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklärten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Robotersystemen erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    Programme zur Steuerung von Robotern speichern und laden.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    einfache Verfahr- oder Positionierarbeiten durchführen (zB mithilfe von Robotern).
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und deren Einfluss auf den eigenen Tätigkeitsbereich erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    die Grundlagen der Datennutzung (zB mittels Kennzahlen wie Durchlaufzeit, Personalproduktivität, Umlaufbestände) zur Bewertung der Produktionseffizienz erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Anlagen, Logistik und Produkten entlang der gesamten Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Bauteilen anhand vorgegebener Prüfmerkmale im Rahmen des Qualitätsmanagements erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    Bauteile bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    die Durchführung von Funktions- oder Mängelkontrollen an Bauteilen anhand vorgegebener Kriterien sowie die Auswirkungen von festgestellten Mängeln auf den Produktionsprozess er- läutern und Maßnahmen (zB Änderung von Produktionsparametern) umsetzen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilergänzungen gemäß den in den Paragraphen 14 bis 17 angeführten beruflichen Kompetenzen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Mit dem positiven Abschluss des Spezialmodules verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen festgelegten ergänzenden beruflichen Kompetenzen.

Spezialmodul Automatisierungstechnik

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      Sensoren und Aktoren auswählen, montieren, installieren und in Stand halten (warten, inspizier- en, in Stand setzen und verbessern),
    2. Ziffer 2
      elektrohydraulische oder elektropneumatische Systeme anhand von Plänen montieren, installieren und in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
    3. Ziffer 3
      speicherprogrammierbare Steuerungen parametrieren und programmieren,
    4. Ziffer 4
      automatisierte Systeme errichten, konfigurieren, in Betrieb nehmen, prüfen und in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
    5. Ziffer 5
      Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots speichern und laden sowie einfache Programme selbst erstellen,
    6. Ziffer 6
      einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchführen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul:

10. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 10 Punkt eins
    die berufsspezifische Elektrotechnik und deren Verwendung bei der Elektropneumatik und Elektrohydraulik darstellen.
  1. 10 Punkt 2
    die Anwendung der Elektropneumatik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik samt Bau- teilen oder Systemen im Rahmen der Automatisierungen erläutern zB das Zusammenspiel der Komponenten.
  1. 10 Punkt 3
    Sensoren und Aktoren auftragsbezogen auswählen, montieren bzw. installieren.
  1. 10 Punkt 4
    Sensoren und Aktoren auftragsbezogen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 10 Punkt 5
    elektrohydraulische und elektropneumatische Systeme anhand von Plänen montieren bzw. installieren.
  1. 10 Punkt 6
    elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 10 Punkt 7
    speicherprogrammierbare Steuerungen an Maschinen und Anlagen parametrieren und programmieren.
  1. 10 Punkt 8
    automatisierte Systeme an Maschinen und Anlagen errichten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und prüfen.
  1. 10 Punkt 9
    automatisierte Systeme an Maschinen und Anlagen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 10 Punkt 10
    den Aufbau und die Arbeitsweise von betrieblichen Roboter- oder Cobotsystemen auch unter Beachtung der Sicherheitsthematik im Umgang mit Robotern oder Cobots erläutern.
  1. 10 Punkt 11
    Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots speichern und laden sowie einfache Programme selbst erstellen.
  1. 10 Punkt 12
    einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchführen.
  1. 10 Punkt 13
    die durchgeführten Arbeiten im Rahmen der Erfassung der Betriebsdaten digital dokumentieren.

Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      sich in der Softwaresystemlandschaft im Umfeld der digitalen Fertigung zurechtfinden und entsprechende Software oder andere digitale Anwendungen auswählen und verwenden,
    2. Ziffer 2
      Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf eines endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe) ausführen,
    3. Ziffer 3
      Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots speichern und laden sowie einfache Programme selbst erstellen,
    4. Ziffer 4
      einfache Positionier- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchführen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul:

10. Kompetenzbereich: Digitale Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 10 Punkt eins
    das betriebliche Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management (CRM)) und dessen Bedeutung und Auswirkung- en (zB standardisierte Abläufe für spezifische Kunden) für das eigene Unternehmen erläutern.
  1. 10 Punkt 2
    die Bestandteile der Selbstkosten von betrieblichen Produkten und den Zusammenhang unter- schiedlicher Parameter (wie zB Personalkosten, Materialkosten, Fertigungsdauer) beschreiben.
  1. 10 Punkt 3
    die grundlegenden Funktionen und Aufgaben von Systemen zur Betriebsdatenerfassung (BDE) und Maschinendatenerfassung (MDE) sowie von Manufacturing Execution Systems (MES) zur Steuerung der Produktion erläutern.
  1. 10 Punkt 4
    die Bereitstellung und Verwaltung von Numerical Control (NC)-Programmen sowie Fertigungsdaten erläutern und diese für die Produktion von Bauteilen auftragsbezogen abrufen.
  1. 10 Punkt 5
    sich in der Softwaresystemlandschaft im Umfeld der digitalen Fertigung zurechtfinden und entsprechende Software oder andere digitale Anwendungen auswählen und verwenden.
  1. 10 Punkt 6
    die Funktion und Aufgaben von Werkzeugmanagementsystemen sowie deren Wichtigkeit für die Produktionsqualität (zB für eine fehlerfreie Wertschöpfungskette) beschreiben.
  1. 10 Punkt 7
    effiziente Mittel zur Produktionssteigerung (zB Nullpunktspannsysteme) anwenden.
  1. 10 Punkt 8
    Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf des endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe) ausführen um zB mögliche Kollisionen oder Beinahe-Kollisionen zwischen dem fertigen Bauteil, dem in Bearbeitung befindlichen Werkstück, Werkzeugen, Spannvorrichtungen und der Werkzeugmaschine zu vermeiden.
  1. 10 Punkt 9
    die Möglichkeiten des digitalen Prozessdatentransfers (zB Radio-Frequency Identification (RFID), Bar-Code, DataMatrix-Code, Distributed Numerical Control (DNC)-Anbindung) darstellen.
  1. 10 Punkt 10
    die Anbindung von Sub-Systemen (zB Roboter) an NC-gesteuerte Maschinen beschreiben.
  1. 10 Punkt 11
    die Bereitstellung von Schnittdaten und deren Optimierung (um zB mehr freier Maschinenkapazität zu erreichen oder Ersparnisse beim Drehen, Fräsen oder Bohren pro Bauteil zu erzielen) darstellen.
  1. 10 Punkt 12
    die grundlegenden Möglichkeiten zur Optimierung der Quell-NC-Programme (zB zur Reduktion von technischen Nebenzeiten) darstellen.
  1. 10 Punkt 13
    den Aufbau und die Arbeitsweise von betrieblichen Cobotsystemen auch unter Beachtung der Sicherheitsthematik im Umgang mit Cobots erläutern.
  1. 10 Punkt 14
    Programme zur Steuerung von Cobots speichern und laden sowie einfache Programme mittels grafischer Blöcke selbst erstellen.
  1. 10 Punkt 15
    einfache Positionier- oder Greifarbeiten mit Cobots durchführen.
  1. 10 Punkt 16
    die Möglichkeiten der digitalen Unterstützung (zB Computer-aided quality asurance (CAQ)-Systems, digitale Prüfplanung) des Qualitätsmanagementsystems als auch in der Reklamationsbearbeitung erläutern.

Spezialmodul Konstruktionstechnik

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder andere digitale Tools zeichnen und konstruieren oder Simulationen erstellen,
    2. Ziffer 2
      Lösungsvarianten unter funktionalen Kriterien entwickeln, darstellen und vergleichen,
    3. Ziffer 3
      begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen,
    4. Ziffer 4
      konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, ein- wirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchführen,
    5. Ziffer 5
      konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul:

10. Kompetenzbereich: Konstruktionstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 10 Punkt eins
    die eigene Rolle im Rahmen der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und den Einfluss seiner Tätigkeiten auf die Fertigung erklären.
  1. 10 Punkt 2
    das betriebliche Projektmanagement beschreiben (zB Anforderungen, Methoden).
  1. 10 Punkt 3
    als Teammitglied bei Projekten bzw. Teilprojekten nach Vorgaben des Projektmanagements mitarbeiten.
  1. 10 Punkt 4
    Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder andere digitale Tools zeichnen und konstruieren oder Simulationen erstellen.
  1. 10 Punkt 5
    geeignete Werk-, Hilfsstoffe und Normteile basierend gemäß den Anforderungen auswählen.
  1. 10 Punkt 6
    Anforderungen von Funktion, Fertigung, Beanspruchung und Montage bei der Konstruktion berücksichtigen.
  1. 10 Punkt 7
    Fertigungsverfahren, Fügeverfahren und Montagetechnik im Konstruktionsprozess auswählen.
  1. 10 Punkt 8
    Lösungsvarianten unter funktionalen Kriterien entwickeln, darstellen und vergleichen.
  1. 10 Punkt 9
    begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen.
  1. 10 Punkt 10
    konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, einwirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchführen.
  1. 10 Punkt 11
    konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden.
  1. 10 Punkt 12
    Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.

Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      bei der Umsetzung des Produktionsmanagements mitwirken (zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung, Betriebsdatenbewertung),
    2. Ziffer 2
      Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile beurteilen und mittels Produktions- versuchen auswählen,
    3. Ziffer 3
      die Möglichkeiten des Einsatzes weitergehender Automatisierungstechnik im Hinblick auf Effizienzsteigerung vorschlagen,
    4. Ziffer 4
      für ihm übertragene Projekte oder Teilprojekte (zB bei Produktionsversuchen, Produktionsproblemen, Neuinvestitionen) nach Vorgaben des Projektmanagements Projektpläne erstellen,
    5. Ziffer 5
      Besprechungen moderieren und Arbeitsergebnisse unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul:

10. Kompetenzbereich: Prozess- und Projektmanagement

Die Fachkraft kann

  1. 10 Punkt eins
    das Produktionsmanagement (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) erläutern und bei der Umsetzung mitwirken.
  1. 10 Punkt 2
    die unterschiedlichen Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile (zB Qualität, Wiederholbarkeit, Prozesssicherheit, Kosten, Durchlaufzeit) beurteilen und mittels Produktionsversuchen auswählen.
  1. 10 Punkt 3
    die Bestandteile der Selbstkosten von betrieblichen Produkten und den Zusammenhang unter- schiedlicher Parameter (wie zB Personalkosten, Materialkosten, Fertigungsdauer) beschreiben.
  1. 10 Punkt 4
    die grundlegenden Funktionen und Aufgaben von Systemen zur Betriebsdatenerfassung (BDE) und Maschinendatenerfassung (MDE) sowie von Manufacturing Execution Systems (MES) zur Steuerung der Produktion erläutern.
  1. 10 Punkt 5
    Betriebsdaten (zB Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) zur Bewertung der Produktionseffizienz nutzen.
  1. 10 Punkt 6
    die Möglichkeiten des Einsatzes weiter gehender Automatisierungstechnik im Hinblick auf Effizienzsteigerung vorschlagen.
  1. 10 Punkt 7
    das betriebliche Projektmanagement beschreiben (zB Anforderungen, Methoden).
  1. 10 Punkt 8
    für ihm übertragene Projekte oder Teilprojekte (zB bei Produktionsversuchen, Produktionsproblemen, Neuinvestitionen) nach Vorgaben des Projektmanagements Projektpläne (zB Zieldefinition, Termin- und Ablaufplanung, Meilensteine, Vorschlagen von Projektmitarbeitern, Projektkalkulation) erstellen.
  1. 10 Punkt 9
    die Projektdurchführung überwachen, die Einhaltung der Projektpläne überprüfen und Berichte zum Projektfortschritt unter Verwendung geeigneter Präsentationstechniken erstatten.
  1. 10 Punkt 10
    die Planung und Umsetzung des Projekts reflektieren und die Projektergebnisse beim Anpassen von Produktionsprozessen berücksichtigen.
  1. 10 Punkt 11
    Besprechungen moderieren und Arbeitsergebnisse unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 19,

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Mechanische Technologie

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
    3. Ziffer 3
      Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
    1. Ziffer eins
      Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,
    2. Ziffer 2
      Berechnungen zur Mechanik (zB Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
    3. Ziffer 3
      fertigungstechnische Berechnungen (zB Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Drehzahl),
    4. Ziffer 4
      Berechnungen zum Antrieb (zB Zahnradberechnung, Keilriemenberechnung).
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes per Hand zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 23,

Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Prüfarbeit

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission zumindest drei der nachfolgenden Inhalte des Grundmoduls und zumindest zwei der nachfolgenden, für das jeweilige Modul eigentümlichen, Inhalte jedes weiteren, zu prüfenden Moduls (Haupt- bzw. Spezialmodul) zu bearbeiten. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
    1. Ziffer eins
      Grundmodul: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle zu lesen, daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie etwaige Mängel zu erkennen und zu beschreiben,
      2. Litera b
        Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen, fachgerecht zu verwenden sowie bei Prüfungen ermittelte Daten auf Plausibilität zu prüfen und etwaige Fehlerquellen zu identifizieren,
      3. Litera c
        Bauteile aus Metall mit Handwerkzeugen oder handgeführten Maschinen zu bearbeiten (zB durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden),
      4. Litera d
        Bauteile aus Metall mit konventionellen Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen und Bohren).
    2. Ziffer 2
      Hauptmodul Maschinenbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
      2. Litera b
        Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
      3. Litera c
        Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
      4. Litera d
        Bauteile oder Baugruppen zu Maschinen und Anlagen zusammenzubauen und deren Funktion zu überprüfen,
      5. Litera e
        pneumatische oder hydraulische Systeme anhand von Plänen zu montieren bzw. zu installieren,
      6. Litera f
        mechanische Mängel an Bauteilen, Baugruppen, Maschinen oder Anlagen zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
      7. Litera g
        Bauteile, Baugruppen, Maschinen oder Anlagen in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern) oder eventuelle Störungen frühzeitig zu erkennen.
    3. Ziffer 3
      Hauptmodul Fahrzeugbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen unter der Berücksichtigung von Normvorgaben per Hand zu erstellen,
      2. Litera b
        Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
      3. Litera c
        Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Richten),
      4. Litera d
        einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Maschinen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
      5. Litera e
        Bauteile mit computerunterstützten Maschinen zu bearbeiten (zB Abkanten, Trennen, Drehen, Fräsen, Bohren),
      6. Litera f
        einfache Blechabwicklungen zu berechnen und zu konstruieren,
      7. Litera g
        Aufbauteile für Fahrzeuge auftragsbezogen herzustellen,
      8. Litera h
        Aufbauteile zu Fahrzeugkonstruktionen zusammenzubauen und zu montieren, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage zu beheben,
      9. Litera i
        Mängel an Fahrzeugkonstruktionen zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
      10. Litera j
        die Bremsanlage einzubauen, einzustellen und zu überprüfen,
      11. Litera k
        berufsspezifische elektrische Anlagen bis 24 römisch fünf zu montieren, einzustellen und deren Funktion zu überprüfen,
      12. Litera l
        Mängel an berufsspezifischen elektrischen Anlagen bis 24 römisch fünf zu finden und zu beheben,
      13. Litera m
        pneumatische bzw. elektropneumatische oder hydraulische bzw. elektrohydraulische Einrichtungen zu montieren, einzustellen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage zu beheben,
      14. Litera n
        Mängel an pneumatischen bzw. elektropneumatischen oder hydraulischen bzw. elektrohydraulischen Einrichtungen zu finden und zu beheben.
    4. Ziffer 4
      Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen bzw. 3D-Modelle unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software) oder verschiedene Produkte oder Einzelteile zu planen und zu entwerfen,
      2. Litera b
        Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
      3. Litera c
        Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten, Wärmebehandeln),
      4. Litera d
        einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Maschinen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
      5. Litera e
        Bauteile mit computerunterstützten Maschinen zu bearbeiten (zB Biegen, Schneiden, Einrollen, Kanten),
      6. Litera f
        Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
      7. Litera g
        Bauteile oder Baugruppen zu Metallbau- und Blechkonstruktionen (zB Blechprofile, Fassadenelemente, Überdachungen, Rahmen, Türen, Fenster, Beschläge, Schlösser, Treppen, Geländer) zusammenzubauen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
      8. Litera h
        Materialien für geeignete Bauanschlüsse auszuwählen, den Bauanschluss auszuführen und etwaige Montagefehler zu erkennen und zu beheben,
      9. Litera i
        Mängel an Metallbau- oder Blechkonstruktionen, die die Funktion beeinträchtigen können, zu finden und zu beheben,
      10. Litera j
        Metallbau- oder Blechkonstruktionen in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern),
      11. Litera k
        einfache Instandhaltungsarbeiten an elektrotechnischen Modulen, pneumatischen Bauteilen, hydraulischen Bauteilen oder automatisierten Systemen durchzuführen.
    5. Ziffer 5
      Hauptmodul Stahlbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
      2. Litera b
        Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Nieten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
      3. Litera c
        Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
      4. Litera d
        Bauteile für pneumatische Systeme anhand von Plänen zu montieren bzw. zu installieren,
      5. Litera e
        Bauteile oder Baugruppen zu Stahlbaukonstruktionen zusammenzubauen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
      6. Litera f
        Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
      7. Litera g
        Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten, Wärmebehandeln).
    6. Ziffer 6
      Hauptmodul Schmiedetechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
      2. Litera b
        Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten),
      3. Litera c
        einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
      4. Litera d
        Bauteile aus Metall und Kunststoff mit computerunterstützten Maschinen im eigenen Tätigkeitsbereich zu bearbeiten,
      5. Litera e
        Schmiedeprodukte durch Schmieden mit Schmiedemaschinen (zB nach Zeichnung, Muster, Schablone oder in Gesenken) herzustellen, etwaige Abweichungen zu den Vorgaben zu erkennen und diese zu beheben,
      6. Litera f
        Bauteile durch Schmieden von Hand oder mit Krafthammer (zB nach Zeichnung, Muster, Schablone oder in Gesenken) herzustellen,
      7. Litera g
        hergestellte Bauteile zu Schmiedeprodukten zusammenzubauen und deren Funktion zu überprüfen.
    7. Ziffer 7
      Hauptmodul Werkzeugbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Werkzeuge oder Baugruppen der Stanztechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
      2. Litera b
        Werkzeuge oder Baugruppen der Formtechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
      3. Litera c
        Werkzeuge oder Baugruppen der Gusstechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
      4. Litera d
        mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Stanztechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
      5. Litera e
        mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Formtechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen.,
      6. Litera f
        mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Gusstechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
      7. Litera g
        Programme für die Bedienung von computerunterstützten Werkzeugmaschinen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
      8. Litera h
        Bauteile mit computerunterstützten Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen).
    8. Ziffer 8
      Hauptmodul Schweißtechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Füge- oder Trenntechniken auszuführen (z. B.: Schrauben, Schneiden, Sägen),
      2. Litera b
        Vor- und Nachbereitungsarbeiten für Schweißvorgänge durchzuführen,
      3. Litera c
        in verschiedenen Positionen, insbesondere mit den Schweißverfahren MAG 135, WIG 141, Lichtbogenhandschweißen 111 zu schweißen,
      4. Litera d
        Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle zu erkennen und mögliche Ursachen zu ermitteln,
      5. Litera e
        Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Richten, Wärmebehandeln),
      6. Litera f
        Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen.
    9. Ziffer 9
      Hauptmodul Zerspanungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Programme für die Bedienung der computerunterstützten Werkzeugmaschinen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
      2. Litera b
        Bauteile mit computerunterstützten Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen),
      3. Litera c
        komplexe Bauteile oder Bauteile mit hohen Fertigungszahlen auftragsbezogen herzustellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen zu vermeiden und aufgetretene Fehler zu beheben,
      4. Litera d
        Bauteile mit computergestützten Funkenerodieranlagen/Erodiermaschinen herzustellen,
      5. Litera e
        Bauteile mit neuen Fertigungstechnologien (zB additiver Fertigung) herzustellen,
      6. Litera f
        Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen.
    10. Ziffer 10
      Spezialmodul Automatisierungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Sensoren und Aktoren auszuwählen, zu montieren, zu installieren oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
      2. Litera b
        elektrohydraulische oder elektropneumatische Systeme anhand von Plänen zu montieren, zu installieren oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
      3. Litera c
        speicherprogrammierbare Steuerungen zu parametrieren oder zu programmieren,
      4. Litera d
        automatisierte Systeme zu errichten, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
      5. Litera e
        Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots zu speichern und zu laden oder einfache Programme selbst zu erstellen,
      6. Litera f
        einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchzuführen.
    11. Ziffer 11
      Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf eines endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe) auszuführen,
      2. Litera b
        Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots zu speichern und zu laden oder einfache Programme selbst zu erstellen,
      3. Litera c
        einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchzuführen.
    12. Ziffer 12
      Spezialmodul Konstruktionstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zu zeichnen und zu konstruieren oder Simulationen zu erstellen,
      2. Litera b
        begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen zu erstellen,
      3. Litera c
        konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, einwirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchzuführen,
      4. Litera d
        Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) zu präsentieren.
    13. Ziffer 13
      Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Arbeiten im Bereich des Produktionsmanagements durchzuführen (zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung, Betriebsdatenbewertung),
      2. Litera b
        Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile zu beurteilen und zu planen,
      3. Litera c
        Arbeiten im Bereich der Projektplanung durchzuführen (zB Projektpläne erstellen, Ziele definieren, Termin- und Ablaufplanung durchführen, Projekte kalkulieren),
      4. Litera d
        Arbeitsergebnisse unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) zu präsentieren.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
    1. Ziffer eins
      fachgerechte und sichere Ausführung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
    3. Ziffer 3
      fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
    4. Ziffer 4
      vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von zehn Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Absatz 5, oder 6.
  5. Absatz 5,Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Absatz 4, während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe: Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kompetenzen die für das Hauptmodul eigentümlich sind, umfasst. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
  6. Absatz 6,Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Absatz 4, während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kompetenzen umfasst, die für das Spezialmodul eigentümlich sind. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
    2. Ziffer 2
      Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen welche Kompetenzen umfassen, die für das Spezialmodul eigentümlich sind. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält die zur Prüfung antretende Person von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat die zur Prüfung antretende Person eine Aufgabenlösung zu entwickeln, die schriftlich zu dokumentieren ist.
  7. Absatz 7,Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach zwölf Stunden zu beenden.

Fachgespräch

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person fest- zustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und die Modulausbildung zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person 15 Minuten dauern, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 25 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Metalltechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbau- und Blechtechnik, Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik, Metalltechnik – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Zerspanungstechnik, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Rohrleitungsmonteur, Universalschweißer, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmechanik oder Zerspanungstechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Metalltechnik abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 29, geführt werden darf, ist nicht möglich.
  3. Absatz 3,Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder einem Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 24, 25 und 26,

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
  2. Absatz 2,Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
  4. Absatz 4,Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an- lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüferinnen/Prüfer im Sinne des Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
  6. Absatz 6,Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  7. Absatz 7,Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fach- kundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausur- arbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Beurteilung der Prüfung gemäß Absatz 2, erfolgt durch die Prüferinnen/Prüfer im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9,Die Prüfung gemäß Absatz 2, kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,

Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021, unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt

  1. Ziffer eins
    Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik – Maschinenbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Blechtechnik, Maschinenschlosser, Feinmechaniker, Mechaniker, Blechschlosser oder Schlosser: Metalltechnik – Hauptmodul Maschinenbautechnik,
  2. Ziffer 2
    Fahrzeugfertiger oder Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Fahrzeugbautechnik,
  3. Ziffer 3
    Blechschlosser, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Blechtechnik oder Metalltechnik – Metallbau- und Blechtechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik,
  4. Ziffer 4
    Bauschlosser, Stahlbauschlosser oder Metalltechnik – Stahlbautechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Stahlbautechnik,
  5. Ziffer 5
    Universalschweißer oder Metalltechnik – Schweißtechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Schweißtechnik,
  6. Ziffer 6
    Zerspanungstechnik oder Metalltechnik – Zerspanungstechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Zerspanungstechnik,
  7. Ziffer 7
    Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmacher, Formenbauer oder Metalltechnik – Werkzeugbautechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Werkzeugbautechnik,
  8. Ziffer 8
    Schmied oder Metalltechnik – Schmiedetechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Schmiedetechnik,
  9. Ziffer 9
    Maschinenmechanik oder Maschinenmechaniker: Metalltechnik – Hauptmodul Maschinenbautechnik – Spezialmodul Automatisierungstechnik oder Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement,
  10. Ziffer 10
    Werkzeugmechanik oder Werkzeugmechaniker: Metalltechnik – Hauptmodul Werkzeugbautechnik – Spezialmodul Automatisierungstechnik oder Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 18 bis 29 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 18 bis 29 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2018,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 15 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 15 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2018,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2022 im Lehrberuf Metalltechnik ausgebildet werden, können gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2018,, bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2018,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2018,, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2018,, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schramböck