BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 1. März 2022

Teil römisch zwei

84. Verordnung:

Änderung der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

84. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung – Inneres geändert wird

Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, und des Paragraph 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung – Inneres), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zum 1. Abschnitt wird das Wort „Allgemeines“ durch das Wort „Anwendungsbereich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt
Allgemeines und Aufnahmeverfahren“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, entfällt Absatz 2 und werden die Absatz 3 bis 5 durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des Paragraph 3, durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß Paragraph 10,, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (Paragraph 16, Absatz eins,) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (Paragraph 21, Absatz 2,) durchzuführenden Testverfahren.
  2. Absatz 3,Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (Paragraph 11, Absatz 2,).
  3. Absatz 4,Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „einschließlich Eignungsinterview“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß Paragraph 18, voraus.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.
  2. Absatz 2,An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Punktesystem und Gesamtergebnis

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
  2. Absatz 2,Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2, zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“ und wird die Worfolge „von einem Jahr“ durch die Wortfolge „eines Jahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „bis vom“ die Wortfolge „oder von der“ und nach der Wortfolge „dem Polizeiarzt“ die Wortfolge „oder der Polizeiärztin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „bis der“ die Wortfolge „oder die“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die Bundesministerin“ eingefügt sowie das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§ 4 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie“ und wird in Ziffer 2, das Wort „Gesamttestergebnis“ durch das Wort „Gesamtergebnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
    2. Ziffer 2
      das Datum der Ausschreibung,
    3. Ziffer 3
      die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
    4. Ziffer 4
      das Datum des Einlangens der Bewerbungsunterlagen bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9, Absatz 2, wird in Ziffer eins, nach dem Wort „Geschlecht“ ein Beistrich sowie das Wort „E-Mail-Adresse“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Ausschreibung,
    2. Ziffer 2
      die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
    3. Ziffer 3
      das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz 4, entfällt jeweils nach dem Wort „Exekutivdienst“ die Wortfolge „oder für eine Sonderverwendung“ sowie nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres“.

Novellierungsanordnung 18, Vor Paragraph 10, entfällt die Abschnittsbezeichung samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

„Psychologische Eignungsdiagnostik

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der zuständigen Stelle nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt unter Einbindung des Bundesministeriums für Inneres die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Das Bundesministerium für Inneres kann sich bei der Durchführung dazu ermächtigter Bediensteter bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 10 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 11, entfällt in Absatz 2, die Wortfolge „sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 11, werden die Absatz 4 bis 7 durch folgende Absatz 4 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 4,Leistet ein Aufnahmewerbender oder eine Aufnahmewerbende nach Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.
  2. Absatz 5,Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (Paragraph 10, Absatz 2,) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „einschließlich des Eignungsinterviews“.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,
  2. Ziffer 3
    das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist in Form eines Punktewertes zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Sofern das Bundesministerium für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamtergebnis zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 13, entfällt die Wortfolge „sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“ und wird die Wortfolge „der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums“ durch die Wendung „dem Bundesministerium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „oder der Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt, nach der Wortfolge „die weitere klinische Untersuchung an den“ die Wortfolge „oder die“ eingefügt sowie nach dem Wort „Polizeiarzt“ die Wortfolge „oder Polizeiärztin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 14, Absatz 5, wird die Wortfolge „In Abweichung von Paragraph 6, ist mittels der“ durch das Wort „Im“ ersetzt sowie nach dem Wort „Testverfahren“ das Wort „ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 15, Absatz eins, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Polizeiärzte“ die Wortfolge „oder die Polizeiärztinnen“ eingefügt und entfällt in Ziffer 2, die Wortfolge „alphabetisch geordnete“.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Zitat „§ 4 “ durch das Zitat „§ 4 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf dem letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen Das Erreichen festgelegter Mindesterfordernisse ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende die festgelegten Mindesterfordernisse nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb eines Jahres im Rahmen eines nachfolgenden Auswahlverfahrens zulässig.
  3. Absatz 3,Der oder die Aufnahmewerbende hat bereits mit der Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden oder die Aufnahmewerbende, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters oder einer Sanitäterin und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren.
  4. Absatz 3 a,Im sportmotorischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern aufgrund der gemäß Absatz 2, festgelegten Mindesterfordernisse eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      „Bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „Nicht bestanden“.
  5. Absatz 4,Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Äußeres Erscheinungsbild

Paragraph 17,

Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Aufnahmegespräch

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle führt mit den Aufnahmewerbenden ein Aufnahmegespräch, um sich zum Zweck der Beurteilung einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Aufnahmewerbenden zu verschaffen. Eine positive Beurteilung ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis des Aufnahmegesprächs ist in Form einer der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      „Positive Beurteilung“ oder
    2. Ziffer 2
      „Negative Beurteilung“.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung ist zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 18, wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen

Begriffsbestimmung

Paragraph 19,

Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

Zuständigkeiten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichteten Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen werden.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung der Landespolizeidirektionen vorgesehen werden.

Tests

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass sich Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen den in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Tests, einschließlich klinisch-psychologischer Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik, zu unterziehen haben, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden, wenn die Ausübung der jeweiligen Sonderverwendung eine besondere geistige oder körperliche Eignung voraussetzt. Hierbei ist auf die besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung.
  3. Absatz 3,Die Erstellung und Durchführung der Tests nach Absatz 2, obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fragebogen nur auf Verlangen auszufüllen ist.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist entweder in Form einer geeigneten Rangreihe zu ermitteln oder es ist aufgrund der für die jeweilige Sonderverwendung festgelegten Mindestkriterien eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      „Mindestkriterien erreicht“ oder
    2. Ziffer 2
      „Mindestkriterien nicht erreicht“.
  6. Absatz 6,Das Ergebnis gemäß Absatz 5, ist zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Gesamtergebnis

Paragraph 22,

Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 2 und 6 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Paragraph 23,

Die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2 bis 4, 5, 7 bis 10, 11 Absatz eins, 2, 4 und 5, 12 Absatz eins und 3, 13 bis 16 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 38, Der bisherige 3. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt “.

Novellierungsanordnung 39, Der bisherige Paragraph 18, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 24. “.

Novellierungsanordnung 40, Der bisherige Paragraph 19, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25. “ und wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz 2 bis 4, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 10, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 5, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, samt Überschrift, der 3. Abschnitt samt Überschrift, Paragraphen 19 bis 22 samt Überschriften, Paragraph 23,, die Bezeichnung des 4. Abschnitts sowie Paragraphen 24 bis 26 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 10 a, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 41, Der bisherige Paragraph 20, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26. “, der Text des Paragraph 26, (neu) erhält die Absatzbzeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Alle bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022, anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019, durchzuführen.“

Karner