70. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 entfällt Z 1, wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:In Paragraph 3, entfällt Ziffer eins,, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10, eingefügt:
unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen haben alle Personen, außer Schülerinnen und Schüler, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen und einen Nachweis gemäß § 4 zu erbringen.“In allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen haben alle Personen, außer Schülerinnen und Schüler, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen und einen Nachweis gemäß Paragraph 4, zu erbringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Personen, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 und Z 5 erbringen, haben eine FFP-2 Maske nur zu tragen, wenn sie sich in allgemeinen Teilen des Schulgebäudes, insbesondere Verkehrsflächen, aufhalten.“„Personen, die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, erbringen, haben eine FFP-2 Maske nur zu tragen, wenn sie sich in allgemeinen Teilen des Schulgebäudes, insbesondere Verkehrsflächen, aufhalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 5, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSchülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(1b)Absatz eins bSchülerinnen und Schüler haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume
bis einschließlich der 8. Schulstufe einen MNS,
ab der 9. Schulstufe eine FFP2-Maske,
zu tragen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 7 lautet:Paragraph 5, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(4)Absatz 4Es ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der mehrtägigen Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 10 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.“Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer 10, entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „und der Empfehlungen der Corona Kommission“.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wendung „und der Empfehlungen der Corona Kommission“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 1 lautet der Schlussteil:In Paragraph 9, Absatz eins, lautet der Schlussteil:
„Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 ist entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 zu erbringen und die Hygienebestimmungen sind einzuhalten.“„Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß Paragraph 4, ist entsprechend der Vorgaben gemäß Paragraph 5, zu erbringen und die Hygienebestimmungen sind einzuhalten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9 Abs. 2 entfällt nach der Wendung „gemäß § 5“ die Wendung „sowie der jeweiligen Risikostufe“ und nach dem Wort „Hygienebestimmung“ die Wendung „der jeweiligen Risikostufe“.In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt nach der Wendung „gemäß Paragraph 5 “, die Wendung „sowie der jeweiligen Risikostufe“ und nach dem Wort „Hygienebestimmung“ die Wendung „der jeweiligen Risikostufe“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10 Abs. 2 lautet der Schlussteil:In Paragraph 10, Absatz 2, lautet der Schlussteil:
„kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.“„kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder Paragraph 45, Absatz 4, SchUG erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Teils entfallen.
15.Novellierungsanordnung 15, Die Bezeichnung und die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Teils entfallen.
16.Novellierungsanordnung 16, §§ 13 bis 16 samt Überschriften entfallen.Paragraphen 13 bis 16 samt Überschriften entfallen.
17.Novellierungsanordnung 17, Die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Teils entfallen.
18.Novellierungsanordnung 18, §§ 18 bis 30 samt Überschriften und die Bezeichnung und die Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Teils entfallen.Paragraphen 18 bis 30 samt Überschriften und die Bezeichnung und die Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Teils entfallen.
19.Novellierungsanordnung 19, § 33 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 33, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsAuf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.
(2)Absatz 2Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Absatz eins, besuchen und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3)Absatz 3Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume eine FFP-2 Maske zu tragen.“Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Absatz eins, besuchen und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringen, haben außerhalb der Schlafräume eine FFP-2 Maske zu tragen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 35 und § 35a jeweils samt Überschrift entfallen.Paragraph 35 und Paragraph 35 a, jeweils samt Überschrift entfallen.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 36 Abs. 3 wird die Wendung „§ 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 1a,“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 3, wird die Wendung „§ 19 Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins “, durch die Wendung „§ 5 Absatz eins a,,“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 37 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2022 treten wie folgt in und außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022, treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 3 Z 9 und Z 10, § 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 5 Abs. 1a, 1b, 5, und 7, § 6 Abs. 2 Z 5, Abs. 3 und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und § 36 Abs. 3 treten mit 27. Februar in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft,Paragraph 3, Ziffer 9 und Ziffer 10,, Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz eins a,, 1b, 5, und 7, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 3 und Paragraph 36, Absatz 3, treten mit 27. Februar in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft,
Der Entfall der Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 1., 2. und 3. Abschnittes des 2. Teils, § 3 Z 1, die §§ 13 bis 16, die §§ 18 bis 30, § 35 und § 35a jeweils samt Überschriften treten mit 27. Februar 2022 in Kraft,Der Entfall der Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 1., 2. und 3. Abschnittes des 2. Teils, Paragraph 3, Ziffer eins,, die Paragraphen 13 bis 16, die Paragraphen 18 bis 30, Paragraph 35 und Paragraph 35 a, jeweils samt Überschriften treten mit 27. Februar 2022 in Kraft,
§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 tritt mit 5. März 2022 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, tritt mit 5. März 2022 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“
Polaschek