BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 11. Februar 2022

Teil II

55. Verordnung:

4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

55. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBeim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Der Betreiber von Betriebsstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Religionsausübung.
  5. Absatz 5Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Stromtankstellen,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
    3. Ziffer 3
      Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken,
    3. Ziffer 3
      Büchereien und
    4. Ziffer 4
      Archive
    gilt Paragraph 5, Absatz eins, Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts sowie Konzertsäle und -arenen, gelten Absatz 2 und 4.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, entfällt Absatz 6 ;, Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, entfallen die Absatz 2 und 3 und erhalten die Absatz 4 bis 12 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(10)“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 4, Schlussteil entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 2, Ziffer eins “,.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 8, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 9 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz 9, wird die Wort- und Zeichenfolge „4 bis 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, entfallen die Absatz 2 und 3 und erhalten die Absatz 4 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 2, Ziffer 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 12, Absatz 4, erster und zweiter Satz wird jeweils die Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 2, Ziffer eins “, durch die Wort- und Zeichenfolge „zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, Absatz 7, wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
  2. Ziffer 2
    Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig
    1. Litera a
      bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;
    2. Litera b
      bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
    Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Ziffer 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „mit mehr als 50 Teilnehmern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt Paragraph 13, Absatz eins bis 4 und 5 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 17, Absatz 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 5“.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 18, Absatz 8, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 gilt nicht für“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 erster Satz gilt nicht für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 7, Ziffer eins “, durch die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 4, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 7/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 43/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „12. März“ und die Wort- und Zeichenfolge „14. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „4. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „18. Februar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz 2 bis 12, Paragraph 12, Absatz 2 bis 9, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins und 8, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 24, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2022, treten mit 12. Februar 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, außer Kraft.“

Mückstein