BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 7. Februar 2022

Teil II

52. Verordnung:

COVID-19-Impfpflichtverordnung

52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3,, 6 und 7 sowie des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEin gültiger Impfstatus liegt jeweils bis zum Ablauf der Impfintervalle zwischen den einzelnen Impfungen sowie nach Abschluss einer Impfserie gemäß Paragraph 4, vor. Bei Überschreitung von Impfintervallen liegt so lange kein gültiger Impfstatus vor, bis die Impfung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, nachgeholt wird.
  2. Absatz 2Für die Erfüllung der Impfpflicht sind anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 gleichgestellt.
  3. Absatz 3Als anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gelten folgende Impfstoffe gegen COVID-19:
    1. Ziffer eins
      SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products,
    2. Ziffer 2
      COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac,
    3. Ziffer 3
      BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech,
    4. Ziffer 4
      SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVX-CoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India und
    5. Ziffer 5
      ChAdOx1_nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India.
  4. Absatz 4Sofern diese Verordnung in Bezug auf bestätigte Infektionen mit SARS-CoV-2 auf den Tag der Probenahme abstellt, ist dies der Tag der ersten positiven Probenahme. Diesem Tag der Probenahme gleichgestellt ist im Fall des Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, der im Absonderungsbescheid bestimmte erste Tag der Absonderung.

Ausnahmen

Paragraph 2,

Die Impfpflicht besteht nicht für:

  1. Ziffer eins
    Schwangere,
  2. Ziffer 2
    Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, COVID-19-IG geimpft werden können. Das sind jedenfalls Personen mit folgenden medizinischen Indikationen:
    1. Litera a
      Allergie beziehungsweise Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zentral zugelassenen und in Österreich verfügbaren COVID-19-Impfstoffen enthalten sind,
    2. Litera b
      akuter Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes,
    3. Litera c
      molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 oder akute, schwere, fieberhafte Erkrankung oder Infektion bis zur Genesung oder Stabilisierung des Krankheitszustandes,
    4. Litera d
      Multimorbidität mit Dekompensation mehrerer Organsysteme, aufgrund deren eine Impfuntauglichkeit vorliegt, und
    5. Litera e
      vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist.
  3. Ziffer 3
    Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist:
    1. Litera a
      Knochenmark- oder Stammzelltransplantation,
    2. Litera b
      Organtransplantation,
    3. Litera c
      dauernde Kortisontherapie > 20 mg beziehungsweise Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
    4. Litera d
      Immunsuppression oder Therapie mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose),
    5. Litera e
      aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie oder
    6. Litera f
      sonstige schwere Erkrankungen oder körperliche Zustände, die eine vergleichbare immunologische Lage bedingen.
  4. Ziffer 4
    Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
  5. Ziffer 5
    Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Ärztliche Bestätigung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsÄrztliche Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG sind
    1. Ziffer eins
      von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
    2. Ziffer 2
      vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt
    auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.
  2. Absatz 2Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß Paragraph 2, Ziffer 5,
  3. Absatz 3Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
    2. Ziffer 2
      keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.

Umfang der Impfpflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsPersonen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich
    1. Ziffer eins
      einer Erstimpfung,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und
    3. Ziffer 3
      innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
    zu unterziehen.
  2. Absatz 2Personen, die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, COVID-19-IG bereits einer Erst-, aber noch keiner Zweitimpfung unterzogen haben, haben sich,
    1. Ziffer eins
      sofern die Erstimpfung mehr als 360 Tage zurückliegt, einer neuen Impfserie gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      sofern die Erstimpfung bis zu 360 Tage, aber mehr als 65 Tage zurückliegt, einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder
    3. Ziffer 3
      sofern die Erstimpfung bis zu 65 Tage zurückliegt, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
    zu unterziehen.
  3. Absatz 3Personen, die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, COVID-19-IG bereits einer Erst- und einer Zweitimpfung, aber noch keiner Drittimpfung unterzogen haben, haben sich,
    1. Ziffer eins
      sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung mehr als 190 Tage zurückliegt, einer Drittimpfung,
    2. Ziffer 2
      sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung bis zu 190 Tage zurückliegt, innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder
    3. Ziffer 3
      sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, innerhalb von 65 Tagen nach der Zweitimpfung erneut einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
    zu unterziehen.
  4. Absatz 4Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde, haben sich
    1. Ziffer eins
      innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme der Impfserie gemäß Absatz eins,
    zu unterziehen.
  5. Absatz 5Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde und die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, COVID-19-IG innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme einer Erstimpfung unterzogen haben, die mehr als 190 Tage zurückliegt, haben sich einer Zweitimpfung zu unterziehen. Für Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde und die sich nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, COVID-19-IG bereits einer Erst- oder einer Erst- und Zweitimpfung unterzogen haben, gilt Absatz 2, beziehungsweise 3.
  6. Absatz 6Für Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 zwischen Erst- und Zweitimpfung oder zwischen Zweit- und Drittimpfung bestätigt wurde, gelten die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe, dass die Impfpflicht nicht vor Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme besteht.
  7. Absatz 7Personen, die die Impfintervalle gemäß Absatz eins bis 5 und 10 überschreiten, wiedererlangen einen gültigen Impfstatus, sofern
    1. Ziffer eins
      das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat, mit der Nachholung der Zweitimpfung; diese Zweitimpfung gilt als Zweitimpfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, mit der Nachholung der Zweitimpfung; diese Zweitimpfung gilt als Erstimpfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
    3. Ziffer 3
      das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 5, oder 10 überschritten ist, mit der Nachholung der Zweitimpfung,
    4. Ziffer 4
      das Impfintervall zwischen Zweit- und Drittimpfung überschritten ist, mit der Nachholung der Drittimpfung.
  8. Absatz 8Für Personen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Eintritt der Impfpflicht
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Impfungen gegen COVID-19 unterzogen haben oder
    2. Ziffer 2
      nach einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 mindestens zwei Impfungen gegen COVID-19 unterzogen haben, wenn die Erstimpfung innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme erfolgt ist,
    gilt die Impfpflicht als erfüllt.
  9. Absatz 9Für Personen, die sich mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen und nicht anerkannten oder nicht zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 unterzogen haben, gilt die zweite Impfung als Erstimpfung im Sinne dieser Verordnung.
  10. Absatz 10Für Personen, bei denen vor Beginn einer Impfserie ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, gilt die Impfpflicht als erfüllt, wenn sie sich einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung unterziehen.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Mückstein