BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Dezember 2022

Teil römisch zwei

502. Verordnung:

Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2022

502. Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2022 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2022)

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Leseberechtigungen in Leistungsangebote mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 („sensible Daten“). Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote zu verknüpfen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
  2. Absatz 2,Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Paragraph 3,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2022,, außer Kraft.

Brunner