50. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken – Meldeverordnung FinStab 2018 der Oesterreichischen Nationalbank geändert wird (FinStab Novelle 2022)
Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 44 b, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird verordnet:
Die Meldeverordnung FinStab 2018, BGBl. II Nr. 183/2018 zuletzt geändert durch die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank BGBl. II Nr. 447/2020, wird wie folgt geändert:Die Meldeverordnung FinStab 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018, zuletzt geändert durch die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. 144 vom 01.06.2016 S. 44 – im Folgenden „AnaCredit-Verordnung“ –“ durch die Wortfolge „AnaCredit-Verordnung“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. 144 vom 01.06.2016 S. 44 – im Folgenden „AnaCredit-Verordnung“ –“ durch die Wortfolge „AnaCredit-Verordnung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 letzter Absatz lautet:Paragraph 4, letzter Absatz lautet:
„Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.“„Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhang römisch eins, C 04.00, Zeile 850 des „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 letzter Absatz lautet:Paragraph 5, letzter Absatz lautet:
„Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 CRR zu umfassen. Meldepflichtige können bis einschließlich zum Meldestichtag 30.09.2022 den Konsolidierungskreis auf all jene Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 16 CRR einschränken, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder die Mutterunternehmen solcher Kreditinstitute sind. Für den Zweck des vorhergehenden Satzes gelten Mutterunternehmen von Mutterunternehmen ebenfalls als Mutterunternehmen des ursprünglichen Tochterunternehmens. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Art. 11 Abs. 2 CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.“„Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel römisch zwei Kapitel 2 der „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Artikel 11, Absatz eins und 2 CRR zu umfassen. Meldepflichtige können bis einschließlich zum Meldestichtag 30.09.2022 den Konsolidierungskreis auf all jene Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 16, CRR einschränken, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder die Mutterunternehmen solcher Kreditinstitute sind. Für den Zweck des vorhergehenden Satzes gelten Mutterunternehmen von Mutterunternehmen ebenfalls als Mutterunternehmen des ursprünglichen Tochterunternehmens. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Artikel 11, Absatz 2, CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Institute, welche IFRS nach Maßgabe der IAS-Verordnung anwenden, melden die in Anhang II Tabelle 3 der „EZB-FINREP-Verordnung“ aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.“Institute, welche IFRS nach Maßgabe der IAS-Verordnung anwenden, melden die in Anhang römisch zwei Tabelle 3 der „EZB-FINREP-Verordnung“ aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang römisch drei des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang römisch drei des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 2, 3 und 11“ durch die Wortfolge „Art. 2, 3 und 12“ ersetzt.In Absatz 2, wird die Wortfolge „"Art". 2, 3 und 11“ durch die Wortfolge „"Art". 2, 3 und 12“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 13 wird der folgende §13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird der folgende §13a samt Überschrift eingefügt:
„§ 13a Sonstige Bestimmungen
Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 CRR verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, haben die Meldungen gemäß den Beilagen dieser Verordnung unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.“Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, CRR verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen, haben die Meldungen gemäß den Beilagen dieser Verordnung unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, zu melden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 wird durch folgenden § 14 samt Überschrift ersetzt:Paragraph 14, wird durch folgenden Paragraph 14, samt Überschrift ersetzt:
„§ 14 Verweise
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des BWG verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung;Soweit auf Bestimmungen des BWG verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, in der jeweils geltenden Fassung;soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), Amtsblatt Nummer L 144 vom 01.06.2016 Seite 44, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen des EBA Meldewesen-ITS verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;soweit auf Bestimmungen des EBA Meldewesen-ITS verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen der CRR verwiesen wird, bezieht sich dies auf Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;soweit auf Bestimmungen der CRR verwiesen wird, bezieht sich dies auf Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen der IAS-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;soweit auf Bestimmungen der IAS-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen der EZB-FINREP-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der jeweils geltenden Fassung.“soweit auf Bestimmungen der EZB-FINREP-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2015 Seite 13, in der jeweils geltenden Fassung.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 14 wird der folgende § 15 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 14, wird der folgende Paragraph 15, samt Überschrift angefügt:
„§ 15 Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Abschnitt 1 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2019, die Abschnitte 2 bis 4 sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden.
Die Meldeverordnung FinStab 1/2015, BGBl. II Nr. 256/2015, tritt mit Ablauf des 30. März 2019 außer Kraft.Die Meldeverordnung FinStab 1 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 30. März 2019 außer Kraft.
Abschnitt 1 der Meldeverordnung FinStab 1/2015 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2018 und die Abschnitte 2 bis 4 der Meldeverordnung FinStab 1/2015 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden.Abschnitt 1 der Meldeverordnung FinStab 1 aus 2015, ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2018 und die Abschnitte 2 bis 4 der Meldeverordnung FinStab 1 aus 2015, sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden.
§ 5, § 11 Abs. 2 und § 12 sowie die Beilagen A1a, A1b, A2, A3, B1a, B1b, B1c, B2a, B2b, B2c, C1, C2, C3 und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 6 tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.Paragraph 5,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, sowie die Beilagen A1a, A1b, A2, A3, B1a, B1b, B1c, B2a, B2b, B2c, C1, C2, C3 und D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2020, treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft. Paragraph 6, tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
§ 1, § 4, § 5, § 9, § 13a bis § 15 sowie sämtliche Beilagen in der Fassung Verordnung BGBl. II Nr. 50/2022 treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Davon abweichend treten die Ausprägungen zu dem Attribut „Bilanzposition“ mit 31.12.2022 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 9,, Paragraph 13 a bis Paragraph 15, sowie sämtliche Beilagen in der Fassung Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2022, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Davon abweichend treten die Ausprägungen zu dem Attribut „Bilanzposition“ mit 31.12.2022 in Kraft.“
Haber Steiner