BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Dezember 2022

Teil römisch zwei

499. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2023

499. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2023 , (Ergänzungszulagenverordnung 2023 – ErgZV 2023)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2023

  1. Ziffer eins, Litera a
    für Beamtinnen und Beamte 1 110,26 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 171,31 €;
  2. Litera b
    für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 751,56 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 171,31 €;
  3. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 1 110,26 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 171,31 €;
  4. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € und nach diesem Zeitpunkt 725,67 €;
  5. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 613,16 € und nach diesem Zeitpunkt 1 110,26 €;
  6. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 1 110,26 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Kogler