490. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 16 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022, und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3,, 7 Absatz 5,, 14 Absatz 3 und 16 Absatz 3, des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, und der Paragraphen 86 a, sowie 97 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Nachweispflicht eines freigestellten Plattformbetreibers
§ 1.Paragraph eins,
Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) festzustellen (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden. Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (Paragraph 2, Absatz 2, FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,) festzustellen (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (Paragraph 4, Absatz 3, des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBerechtigt zur Stellung eines Antrags nach § 1 sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach Paragraph eins, sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des Paragraph 14, DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.
(2)Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
die Postanschrift des Plattformbetreibers;
relevante E-Mailadressen des Plattformbetreibers;
sämtliche antragsgegenständlich betroffene Websites des Plattformbetreibers;
sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem Plattformbetreiber ausgestellt wurde;
die Gründe, aufgrund derer eine Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Meldung an das Finanzamt Österreich grundsätzlich besteht;
die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Abs. 1 beantragt wird;die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Absatz eins, beantragt wird;
eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann;
Name und Anschrift des Parteienvertreters, sofern ein solcher bevollmächtigt wurde.
(3)Absatz 3Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß § 2 Abs. 2 durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.
(4)Absatz 4Die Informationen gemäß Abs. 2 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.Die Informationen gemäß Absatz 2, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
2. Abschnitt
Verfahren der Registrierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsEin registrierungspflichtiger Plattformbetreiber (§ 7 Abs. 1 oder 2 DPMG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 7 DPMG), auf Registrierung nach Wegfall der Freistellung (§ 7 Abs. 2 DPMG) und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 12 DPMG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Plattform“ (IIN-PL) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).Ein registrierungspflichtiger Plattformbetreiber (Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 DPMG) oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf erstmalige Registrierung (Paragraph 7, DPMG), auf Registrierung nach Wegfall der Freistellung (Paragraph 7, Absatz 2, DPMG) und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (Paragraph 12, DPMG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Plattform“ (IIN-PL) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).
(2)Absatz 2Der Antrag hat die in § 8 Abs. 1 DPMG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem registrierungspflichtigen Plattformbetreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.Der Antrag hat die in Paragraph 8, Absatz eins, DPMG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem registrierungspflichtigen Plattformbetreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.
(3)Absatz 3Jede Änderung (§ 8 Abs. 2 DPMG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 7 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.Jede Änderung (Paragraph 8, Absatz 2, DPMG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.
(4)Absatz 4Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
3. Abschnitt
Elektronische Übermittlung der Meldung
§ 4.Paragraph 4,
Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13 DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in Paragraph 13, DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar.
4. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
§ 5.Paragraph 5,
Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erfüllt sind. Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach Paragraph 14, DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 DPMG erfüllt sind.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsPlattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 und 2 DPMG erbringen.Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des Paragraph 14, DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 DPMG erbringen.
(2)Absatz 2Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 1 DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten:Der Nachweis im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten:
Information, ob im Inland, in welchen anderen Mitgliedstaaten oder qualifizierten Drittländern vom anderen Plattformbetreiber gemeldet wurde;
die genaue Bezeichnung des anderen Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
die Postanschrift des anderen Plattformbetreibers;
sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem anderen Plattformbetreiber ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten:Der Nachweis im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten:
Informationen über Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte des Plattformbetreibers in Österreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, und
die Auswahl des Mitgliedstaats, in dem die Meldepflicht nachweislich erfüllt wird.
(4)Absatz 4Dem Nachweis gemäß Abs. 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.Dem Nachweis gemäß Absatz 3, sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(5)Absatz 5Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.Die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8.Paragraph 8,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Brunner