471. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Auf Grund des § 135c Abs. 4 und des § 135d Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 135 c, Absatz 4 und des Paragraph 135 d, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), BGBl. II Nr. 247/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/2021, wird wie folgt geändert:Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Punkt am Ende von § 1 Abs. 2 Z 2 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Der Punkt am Ende von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
PEPP: Paneuropäische Private Pensionsprodukte gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.“PEPP: Paneuropäische Private Pensionsprodukte gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.07.2019 Seite 1.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 3 entfällt.Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem 7. Abschnitt wird folgender 8. Abschnitt eingefügt und die Gliederungsbezeichnung des bisherigen 8. Abschnitts durch „9. Abschnitt“ ersetzt:
„8. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für PEPP
Ausnahmen von Informationspflichten
§ 25a.Paragraph 25 a,
Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,
kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 und Abs. 3 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, erteilt werden;kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 und Absatz 3, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch vier Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), Amtsblatt Nummer L 99 vom 22.03.2021 Seite 1, erteilt werden;
kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 5 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 5 Z 3 und 4 erteilt werden;kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 erteilt werden;
kann den Informationspflichten gemäß den §§ 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.kann den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch vier Abschnitt römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.
Modellrechnung
§ 25b.Paragraph 25 b,
Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß § 3 Abs. 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.“ Der Modellrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3, der 8. Abschnitt sowie die Gliederungsbezeichnung des 9. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 13 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, der 8. Abschnitt sowie die Gliederungsbezeichnung des 9. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Ettl Müller