468. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern geändert wird
Auf Grund des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 194/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl. II Nr. 70/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 inklusive Überschrift lautet:Paragraph eins, inklusive Überschrift lautet:
„Privatnutzung eines überlassenen Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades
§ 1.Paragraph eins,
Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, Kraftrad oder Fahrrad für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes: Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967, Kraftrad oder Fahrrad für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:
Für ein Kraftfahrzeug ist § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.Für ein Kraftfahrzeug ist Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. römisch zwei 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
Für ein Kraftrad oder Fahrrad ist § 4b der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges sinngemäß anzuwenden.Für ein Kraftrad oder Fahrrad ist Paragraph 4 b, der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. römisch zwei 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
Abweichend von Z 1 und Z 2 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom Überlasser des Fahrzeuges getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der Empfänger des Sachbezuges den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.“Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom Überlasser des Fahrzeuges getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der Empfänger des Sachbezuges den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz „(2)“ angefügt:Der bisherige Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz „(2)“ angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“
Brunner