BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 15. Dezember 2022

Teil II

462. Verordnung:

4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

462. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 4, lautet:

„§ 4.

Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt Paragraph 5 und der Eintrag zu Paragraph 5,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBeim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung haben
    1. Ziffer eins
      Besucher,
    2. Ziffer 2
      Begleitpersonen und
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
    in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 3, gilt auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. Ziffer 4
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBeim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben
    1. Ziffer eins
      Besucher,
    2. Ziffer 2
      Begleitpersonen und
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
    in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 3, gilt auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,,
    3. Ziffer 3
      Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
    4. Ziffer 4
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  3. Absatz 3In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
  4. Absatz 4In auswärtigen Arbeitsstellen haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, entfällt Absatz 6 und erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „15. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, samt Überschrift außer Kraft.“

Rauch