462. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 392/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4 lautet:Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 4, lautet:
„§ 4. | Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 5 und der Eintrag zu § 5.Im Inhaltsverzeichnis entfällt Paragraph 5 und der Eintrag zu Paragraph 5,
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.“Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsBeim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung haben
Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durchAbsatz eins, Ziffer 3, gilt auch für das Betreten durch
Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).“Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 samt Überschrift entfällt.Paragraph 5, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBeim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben
Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durchAbsatz eins, Ziffer 3, gilt auch für das Betreten durch
Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,,
Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und
Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(3)Absatz 3In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
(4)Absatz 4In auswärtigen Arbeitsstellen haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 entfällt Abs. 6 und erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“.In Paragraph 9, entfällt Absatz 6 und erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(6)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „15. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „15. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 5, § 4 samt Überschrift, § 6, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, samt Überschrift außer Kraft.“
Rauch