BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. Dezember 2022

Teil römisch zwei

454. Verordnung:

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

454. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Leitungsrechte und Standortrechte festgelegt werden – Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022)

Auf Grund des Paragraph 55, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Bauland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Bauland oder Baufläche aufweisen;
  2. Ziffer 2
    „eigenversorgende Infrastruktur“ leitungsgebundene Kommunikationsinfrastrukturen (Paragraph 4, Ziffer 56, TKG 2021), über die die Liegenschaft, auf der diese errichtet sind, mit Kommunikationsdiensten (Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021) versorgt wird. Kommunikationsinfrastrukturen, die sowohl in diesem Sinne eigenversorgend sind als auch der Versorgung anderer Liegenschaften dienen, gelten insgesamt als eigenversorgend;
  3. Ziffer 3
    „Gebäude“ jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist;
  4. Ziffer 4
    „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
  5. Ziffer 5
    „Inhouse-Infrastruktur“ in Gebäuden errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  6. Ziffer 6
    „Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Ziffer 12,) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  7. Ziffer 7
    „Standort / Greenfield“ auf unbebauten Liegenschaften (Ziffer 12,) errichtete Antennentragemasten iSd. Paragraph 4, Ziffer 59, TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind;
  8. Ziffer 8
    „Standort / Rooftop“ auf Gebäuden errichtete Antennentragemasten iSd. Paragraph 4, Ziffer 59, TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind; ein Standort / Rooftop kann dabei mehrere Antennetragemasten auf demselben Gebäude umfassen;
  9. Ziffer 9
    „Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude iSd. Ziffer 3,, die zur Anbringung von Kleinantennen (Paragraph 4, Ziffer 60, TKG 2021) geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;
  10. Ziffer 10
    „öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen; Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von Paragraph 54, TKG 2021 gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;
  11. Ziffer 11
    „privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Ziffer 10, fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von Paragraph 54, TKG 2021 gehören;
  12. Ziffer 12
    „unbebaute Liegenschaften“ Grundflächen, auf denen keine Gebäude iSd. Ziffer 3 und keine Objekte iSd. Ziffer 9, errichtet sind;
  13. Ziffer 13
    „Zubehör“ unter- oder oberirdisch errichtete Teile von Kommunikationslinien, durch die die von ihnen beanspruchte Grundfläche an der Oberfläche von anderen Verwendungen ausgeschlossen wird, wie beispielsweise Schächte, Verteilerkästen, Leitungsstützpunkte, Vermittlungseinrichtungen oder sonstige Leitungsobjekte.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 3, TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (Paragraph 4, Ziffer 9, 16, TKG 2021) oder die gemäß Paragraph 59, Absatz 3, TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (Paragraph 4, Ziffer 7, TKG 2021) dient, zu entrichten sind.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze gemäß Paragraphen 4 bis 9 gelten nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß Paragraph 54, TKG 2021 gehören.
  3. Absatz 3,Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß Paragraphen 57, f TKG 2021 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Allgemeine Regelungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Richtsätze gemäß Paragraphen 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze gemäß Paragraphen 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.

Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (Paragraph eins, Ziffer 2,) in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
  2. Absatz 2,Richtsatz 0 wird in Höhe von Null Euro festgelegt.

Richtsatz 1 – Linieninfrastruktur

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Richtsatz 1 gilt für Leitungsrechte für Linieninfrastruktur (Paragraph eins, Ziffer 6,) auf unbebauten Liegenschaften (Paragraph eins, Ziffer 12,) in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
  2. Absatz 2,Richtsatz 1 wird pro Laufmeter Kommunikationslinie für bis zu 50 cm Künettenbreite in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.

Richtsatz 2 – Zubehör

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Richtsatz 2 gilt für Leitungsrechte für Zubehör (Paragraph eins, Ziffer 13,) auf unbebauten Liegenschaften (Paragraph eins, Ziffer 12,) in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
  2. Absatz 2,Richtsatz 2 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Grundfläche in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.

Richtsatz 3 – Inhouse-Infrastruktur

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Gebäuden in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
  2. Absatz 2,Richtsatz 3 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Netto-Grundfläche in der folgenden Höhe festgelegt:

Bundesland

Betrag in Euro

pro m2

Burgenland

254

Kärnten

260

Niederösterreich

262

Oberösterreich

274

Salzburg

310

Steiermark

262

Tirol

274

Vorarlberg

334

Wien

294

Richtsatz 4 – Kleinantenne / Gebäude

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Richtsatz 4 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (Paragraph 4, Ziffer 60, TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Gebäuden (Paragraph eins, Ziffer 3,) im öffentlichen Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 10,).
  2. Absatz 2,Richtsatz 4 wird in der folgenden Höhe festgelegt:

Bundesland

Betrag in Euro einmalig

Burgenland

635

Kärnten

650

Niederösterreich

655

Oberösterreich

685

Salzburg

775

Steiermark

655

Tirol

685

Vorarlberg

835

Wien

735

Richtsatz 5 – Kleinantenne / Objekt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Richtsatz 5 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (Paragraph 4, Ziffer 60, TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Objekten (Paragraph eins, Ziffer 9,) im öffentlichen Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 8,).
  2. Absatz 2,Richtsatz 5 wird in der folgenden Höhe festgelegt:

Bundesland

Betrag in Euro einmalig

Burgenland

159

Kärnten

163

Niederösterreich

164

Oberösterreich

171

Salzburg

194

Steiermark

164

Tirol

171

Vorarlberg

209

Wien

184

Richtsatz 6 – Standort / Greenfield

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (Paragraph eins, Ziffer 7,) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
  2. Absatz 2,Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 10 200 Euro festgelegt.

Richtsatz 7 – Standort / Rooftop

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (Paragraph eins, Ziffer 8,) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
  2. Absatz 2,Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt.

Überprüfung der Richtsätze

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Absatz eins, übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß Paragraph 208, TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab ihrem Inkrafttreten ereignen.
  2. Absatz 2,Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019 (WR-V 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2019,, ist auf Sachverhalte, die sich bis zu ihrem Außerkrafttreten ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

Verweise

Paragraph 14,

Verweise auf das TKG 2021 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.

Steinmaurer