426. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) geändert wird
Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 129/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,, wird verordnet:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 6 lautet:Paragraph eins, Absatz 6, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(6)Absatz 6,Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 45 Stunden zu berücksichtigen.“Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Absatz eins bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 45 Stunden zu berücksichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Rauch