BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. November 2022

Teil römisch zwei

425. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Einführung des Klimatickets

425. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, wird verordnet:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Verkehrsunternehmen gemäß Absatz eins, durch die Wortfolge „des Verkehrsunternehmens gemäß Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 3, Zi.1 lautet:

  1. Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      Die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis für die Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer gemäß Beilage 2 für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr. Sollten die erforderlichen Daten zur Ermittlung des erwarteten Abgeltungsanspruchs erst nach dem 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen, wird der erwartete Abgeltungsanspruch zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, nach Vorliegen dieser Daten berücksichtigt. Ein sich daraus allfällig ergebender Differenzbetrag zu den ab 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen wird als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zu diesem nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 3, wird nach der Zi. 2 folgende Zi. 3 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Zwischen 1. und 31. Oktober jedes Kalenderjahres wird eine Zwischenabrechnung gemäß Beilage 2 Paragraph 3, erstellt und auf diese Weise ein adaptierter Abgeltungsanspruch für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringen, berechnet. Für den Fall, dass der gemäß Satz 1 berechnete adaptierte Abgeltungsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr vom erwarteten Abgeltungsanspruch gemäß Ziffer eins, oder 2 um mindestens 12,5% abweicht, entspricht abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung für das jeweilige Kalenderjahr dem gemäß Satz 1 berechneten adaptierten Abgeltungsanspruch. Die Berücksichtigung des adaptierten Abgeltungsanspruches erfolgt zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, nach erfolgter Berechnung gemäß Satz 1. Ein sich daraus allfällig ergebender Differenzbetrag zu den ab 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen wird dabei als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung berücksichtigt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3, sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In der Beilage 2 wird nach Paragraph 2, folgender Paragraph 3, eingefügt:

Paragraph 3,

Der jährliche adaptierte Abgeltungsbetrag wird in zwei Schritten ermittelt

  1. Ziffer eins
    Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer
    1. Litera a
      gleichlautend zu Paragraph eins, (1) Ziffer eins, Litera a
    2. Litera b
      gleichlautend zu Paragraph eins, (1) Ziffer eins, Litera b
    3. Litera c
      gleichlautend zu Paragraph eins, (1) Ziffer eins, Litera c
    4. Litera d
      gleichlautend zu Paragraph eins, (1) Ziffer eins, Litera d
    5. Litera e
      Beförderungsleistung (Pkmix): Die mit dem Klimaticket Ö gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Berechnung des adaptierten Abgeltungsbetrags erwarteten jährlichen Personenkilometer (Pkmix) werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Berechnung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, Satz 1 dieser Verordnung vorliegenden, vorläufigen Daten und Ergebnisse des Erhebungsverfahrens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, durch ein vom Bund beauftragtes Erhebungsinstitut je Abrechnungseinheit i, getrennt für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Verkehrsleistungen, ermittelt.
  2. Ziffer 2
    Die Ermittlung des adaptierten Gesamtabgeltungsbetrags erfolgt als Summe aller dem Verkehrsunternehmen zuzuordnenden Abrechnungseinheiten durch folgende Formel:

Gewessler