BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 21. Oktober 2022

Teil römisch zwei

391. Verordnung:

ZIS-V 2022

391. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten – ZIS-V 2022

Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Meldung von Daten

Meldeverpflichtete

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Meldung von gemäß Paragraph 6, elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des Paragraph 3, sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 16, TKG 2021;
    2. Ziffer 2
      Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
      1. Litera a
        Erdöl,
      2. Litera b
        Gas,
      3. Litera c
        Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
      4. Litera d
        Fernwärme,
      5. Litera e
        Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme)
      6. Litera f
        Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) oder
      7. Litera g
        Seilbahninfrastruktur
      bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Meldeverpflichtete gemäß Absatz eins, können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Daten aus Fördervergaben

Paragraph 2,

Die RTR-GmbH ist ermächtigt, Daten, die ihr der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, TKG 2021 zugänglich macht, zu speichern, verarbeiten, sichern und in Beauskunftungen im Sinne dieser Verordnung einzubeziehen, wie die von Meldeverpflichteten zugänglich gemachten Daten.

Meldepflichtige Infrastrukturen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
    1. Ziffer eins
      Übergabepunkte,
    2. Ziffer 2
      Leerrohre/Rohre,
    3. Ziffer 3
      Kontrollschächte,
    4. Ziffer 4
      Verteiler/Verteilerkästen,
    5. Ziffer 5
      Glasfaserkabel,
    6. Ziffer 6
      Trägerstrukturen oder
    7. Ziffer 7
      Antennen
    sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH zu melden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
    2. Ziffer 2
      Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.

Meldepflichtige Bauvorhaben

Paragraph 4,

Direkt und indirekt geplante Bauvorhaben an physischen Infrastrukturen sind, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Baubeginn vorgesehen ist, an die RTR-GmbH zu melden.

Datenumfang

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu melden:
    1. Ziffer eins
      den georeferenzierten Standort,
    2. Ziffer 2
      die georeferenzierten Leitungswege nach Zugangspunkten und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie) in der höchsten vorliegenden Lagegenauigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Art der Infrastrukturen nach den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Bezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen und
    5. Ziffer 5
      einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 80, Absatz 4, TKG 2021 Verpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß Paragraph 6, zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      den georeferenzierten Standort,
    2. Ziffer 2
      die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,
    3. Ziffer 3
      die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Bezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      den geplanten Beginn,
    5. Ziffer 5
      das geplante Ende der Bauarbeiten und
    6. Ziffer 6
      einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
  3. Absatz 3,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben quartalsweise alle Aktualisierungen und neuen Elemente der in Absatz eins und Absatz 2, genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH zu melden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
  4. Absatz 4,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten können bei der Meldung gemäß Absatz eins und Absatz 3, einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Meldung gemäß Absatz 2, einzelne betroffene Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (sensible Infrastrukturen).
  5. Absatz 5,Meldet ein nach Paragraph eins, Meldeverpflichteter der RTR-GmbH über die in Absatz eins bis Absatz 4, genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen, dürfen auch diese zusätzlichen Informationen von der RTR-GmbH verarbeitet und in die Beauskunftung gemäß Paragraphen 71, 72, 81, Absatz eins und Absatz 2, TKG 2021 einbezogen werden.
  6. Absatz 6,Nach Paragraph eins, Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Beauskunftungen gemäß Paragraphen 71, 72, 81, Absatz eins und Absatz 2, TKG 2021 einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar.

Datenformate und Koordinatensystem

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die von den Meldeverpflichteten nach Paragraph eins, zu meldenden Daten müssen in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:
    1. Ziffer eins
      ESRI Shape,
    2. Ziffer 2
      GeoPackage,
    3. Ziffer 3
      KML,
    4. Ziffer 4
      DXF,
    5. Ziffer 5
      unverschlüsselte Archivdateien der unter Ziffer eins bis 4 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben bei der Meldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.

ZIS-Portal

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach Paragraph eins, Meldeverpflichtete haben die Daten gemäß Paragraph 5, über das ZIS-Portal auf der Website der RTR-GmbH zu melden.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat das ZIS-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen und den Verpflichteten gemäß Paragraph eins, Zugangsdaten zu übermitteln. Zugangsdaten können bei Bedarf auch von Verpflichteten bei der RTR-GmbH angefordert werden. Beim ZIS-Portal angemeldeten Benutzern wird eine Übersicht über die von ihnen zuletzt gemeldeten Daten zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Über das ZIS-Portal sind Daten in einem der in Paragraph 6, festgelegten Formate hochzuladen. Zusätzlich sind als allgemeine Informationen für alle gemeldeten Datensätze im ZIS-Portal-Formular der Unternehmensname, ein oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten und das verwendete Koordinatensystem anzugeben. Das ZIS-Portal hat die Möglichkeit zu bieten, über eine online Karte einzelne Komponenten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH hat eine detaillierte Beschreibung des ZIS-Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website zu veröffentlichen und auf aktuellem Stand zu halten.

Datenübertragung und -verwaltung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat die gemäß Paragraph eins, gemeldeten Daten und die gemäß Paragraph 2, zugänglich gemachten Daten bei der Übertragung in ihre Systeme und aus ihren Systemen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat die gemäß Paragraph eins, gemeldeten Daten und die gemäß Paragraph 2, zugänglich gemachten Daten in einer Datenbank zu speichern. Diese Datenbank ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat jeden Zugriff über die Portale gemäß Paragraphen 7 und 9 auf die in Absatz 2, genannte Datenbank zu protokollieren.

2. Abschnitt
Abfrage von Daten

Abfrage- und Zugangsberechtigungen zum ZIS-Portal

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über das ZIS-Portal auf der Website der RTR-GmbH zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die umfassende Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Portal gemäß Absatz eins, ist Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins und 16 TKG 2021 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Meldeverpflichteten können eine beschränkte Abfrageberechtigung beantragen, die sie ausschließlich berechtigt, Mindestinformationen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, TKG 2021 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, TKG 2021 prüfen zu können (beschränkt Abfrageberechtigte). Die Erteilung der beschränkten Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.
  4. Absatz 4,Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.
  5. Absatz 5,Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben die für sie jeweils bestehenden Zugangsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf von erteilten Aufträgen zur Datenabfrage der RTR-GmbH für jeden betroffenen Zugangsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Zugangsberechtigten zum ZIS-Portal unverzüglich nach Eingang des Widerrufs zu sperren.
  6. Absatz 6,Die RTR-GmbH hat eine detaillierte Beschreibung des Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website zu veröffentlichen und auf aktuellem Stand zu halten.

Legitimation beim ZIS-Abfrage-Portal

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zugangsberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, haben sich bei jeder Anmeldung beim ZIS-Portal mittels Bürgerkartenfunktion zu legitimieren.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat technisch sicherzustellen, dass nur gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Zugangsberechtigte Zugang zu Abfragefunktionen im ZIS-Portal erhalten.
  3. Absatz 3,Werden bei der RTR-GmbH nach Paragraph 5, Absatz 2, Informationen über geplante Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, TKG 2021 gemeldet, hat die RTR-GmbH den Standort des Bauvorhabens, das Datum der Meldung sowie eine eindeutige Identifikationsreferenz in eine Auswahlliste aufzunehmen, die für am ZIS-Portal gemäß Absatz eins, legitimierte Zugangsberechtigte einsehbar zu sein hat.

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal für einen Abfrageberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, legitimierte Zugangsberechtigte (Paragraph 10,) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach Paragraph 9, Absatz 2, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 60, TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
    2. Ziffer 2
      das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal gemäß Paragraph 10, legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 3, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, TKG 2021 geplant ist,
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, anzugeben und
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Abfragen von Informationen gemäß Absatz eins, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Absatz 2, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH hat die gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls
    1. Ziffer eins
      den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,
    2. Ziffer 2
      den Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,
    3. Ziffer 3
      den Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu verständigen, dass und wo im Abfragegebiet gemäß Absatz 2, beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,
    4. Ziffer 4
      dem Antragsteller gemäß Paragraph 13, die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder
    5. Ziffer 5
      über den Antrag gemäß Paragraph 15, mit Bescheid zu entscheiden.

Sensible Infrastrukturen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Abfrageberechtigte Antragsteller (Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben bei jeder Antragstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, bekanntzugeben, ob sie auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Meldeverpflichteten beantragen, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, als sensibel markiert haben.
  2. Absatz 2,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 4, markierte Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Meldeverpflichtete) zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,
    1. Ziffer eins
      ob und gegebenenfalls welche Meldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, als sensibel markiert haben und
    2. Ziffer 2
      dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß Paragraph 5, Absatz 4, markierten Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten beantragen kann.

    Die RTR-GmbH hat die in Ziffer eins, genannten Meldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.

  4. Absatz 4,Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, zu entscheiden.

Zugänglichmachung von Informationen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach Paragraph 11, Absatz eins, in den gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß Paragraph 5, gemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Für die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, markierten Rasterzellen in Rastergrößen von über 100 Metern hat die RTR-GmbH die vorhandenen Informationen vor der Zugänglichmachung in der Weise auf die Rasterflächen zu aggregieren, dass vorhandene Punkt- und Linieninformationen als Rasterflächen in einer Rastergröße von einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt werden.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach Paragraph 11, Absatz 2, die beantragten Informationen über Bauvorhaben in der gemäß Paragraph 5, gemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Beschränkt Abfrageberechtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, hat die RTR-GmbH dabei ausschließlich Mindestinformationen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, TKG 2003 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Absatz eins, unverzüglich, jedenfalls aber bei Anträgen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, binnen sechs Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen der betroffenen Infrastrukturen als Dateien zum Download zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Plandarstellungen zu erstellen.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen und Vektordaten der betroffenen Bauvorhaben als Dateien zum Download zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Dateien bzw. Datensätze zu erstellen.
  5. Absatz 5,Die RTR-GmbH hat den Antragsteller per E-Mail an die für ihn im ZIS-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu verständigen, dass die Daten gemäß Absatz 3 und 4 zum Abruf im ZIS-Portal bereitgehalten werden. Zum Abruf der bereitgehaltenen Plandarstellungen hat sich ein Zugangsberechtigter beim ZIS-Portal gemäß Paragraph 10, zu legitimieren. Die RTR-GmbH hat den Abruf von gemäß Absatz 3 und 4 bereit gehaltenen Daten zu protokollieren. Abfrageberechtigte, denen Informationen zugänglich gemacht wurden, dürfen diese, vorbehaltlich Paragraph 17, Absatz 5,, nur für den Zweck im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.
  6. Absatz 6,Liegen der RTR-GmbH im Abfragegebiet keine gemäß Paragraph 11, Absatz eins, beantragten Daten vor oder wurden gemäß Paragraph 11, Absatz 2, beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu verständigen.

Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß Paragraph eins,, deren Daten gemäß Paragraph 13, einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Absatz eins, an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen gemeldet hat. Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Absatz eins, gerichtet werden sollen.
  3. Absatz 3,Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins,, die über eine Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 3, verfügen, können durch gemäß Paragraph 10, legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Portal abrufen.

Bescheidmäßige Erledigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen nach diesem Abschnitt mit Bescheid zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht über das ZIS-Portal gemäß Paragraph 9, Absatz eins, gestellt werden oder
    2. Ziffer 2
      einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, nicht fristgerecht nachgekommen wurde.

    Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.

  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen nach diesem Abschnitt insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, mit Bescheid zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß Paragraph 208, TKG 2021 erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 4,

    Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller, dessen Daten im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3, oder Absatz 4, TKG 2021 den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, sowie Absatz 4, letzter Satz anzuwenden.

3. Abschnitt
Einsichtnahme in Daten

Liste der Bauvorhaben

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten melden, sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach Paragraph 2, zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, sind berechtigt, die vollständige Liste nach Absatz eins, in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
  3. Absatz 3,Bevollmächtigte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Absatz eins, in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.

Abwicklung von zweckgebundenen Zuwendungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Macht der Bundesminister für Finanzen der RTR-GmbH gemäß Paragraph 81, Absatz 2, TKG 2021 Bevollmächtigte namhaft, können diese Bevollmächtigten die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Portal im Umfang der Bevollmächtigung für die Personen schriftlich bei der RTR-GmbH beantragen, die für sie Daten einsehen sollen (Einsichtsberechtigte). Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten haben über das ZIS-Portal zu erfolgen. Einsichtsberechtigte nach dem ersten Satz haben sich bei jeder Anmeldung beim ZIS-Portal mittels Bürgerkartenfunktion zu legitimieren.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat sicherzustellen, dass Bevollmächtigten nach Absatz eins, die Einsicht in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten nur im Umfang der vom Bundesminister für Finanzen der RTR-GmbH mitgeteilten Bevollmächtigung gewährt wird und jedenfalls keine Informationen über Standorte, Leitungswege und Netzkomponenten, die nach Paragraph 5, Absatz 4, bezeichnet wurden sowie über deren Inhaber zugänglich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat sicherzustellen, dass Bevollmächtigten nach Absatz eins, im Rahmen ihrer Bevollmächtigung auch Plandarstellungen der in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gespeicherten Informationen über Infrastrukturen oder Bauvorhaben als Dateien zum Download zur Verfügung gestellt werden. In diesen Plandarstellungen sind der Bevollmächtigte gemäß Absatz eins und das Datum des Abrufs der Plandarstellung anzuführen. Bauvorhaben sind zusätzlich als Web-Dienst zur Darstellung in GIS-Programmen zur Verfügung zu stellen. Die RTR-GmbH hat jede Einsichtnahme und jeden Abruf von Plandarstellungen oder Diensten zu protokollieren.
  4. Absatz 4,Bevollmächtigte gemäß Absatz eins, dürfen sämtliche Informationen aus der Zentralen Stelle nur im Umfang ihrer durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Bevollmächtigung nutzen.
  5. Absatz 5,Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dürfen als Förderungswerber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 48, TKG 2021 Informationen, die ihnen gemäß Paragraph 13, zugänglich gemacht wurden, an Bevollmächtigte gemäß Absatz eins, weitergeben, wenn und soweit sich diese Daten auf die Abwicklung einer beantragten oder bewilligten zweckgebundenen Zuwendung gemäß Paragraph 3, TKG 2021 beziehen und dem Abfrageberechtigten das Bestehen einer diese zweckgebundene Zuwendung umfassenden Bevollmächtigung gemäß Absatz eins, vom Bevollmächtigten mitgeteilt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Standorte, Leitungswege und Netzkomponenten, die nach Paragraph 5, Absatz 4, bezeichnet wurden, sowie über deren Inhaber.
  6. Absatz 6,Bevollmächtigte gemäß Absatz eins, haben die für sie jeweils bestehenden Einsichtsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf der RTR-GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Einsichtsberechtigten zum ZIS-Abfrageportal unverzüglich nach Eingang der Mitteilung zu sperren.
  7. Absatz 7,Teilt der Bundesminister für Finanzen der RTR-GmbH den Widerruf einer Bevollmächtigung gemäß Absatz eins, mit, hat die RTR-GmbH die Berechtigung des betroffenen Bevollmächtigten zu deaktivieren und den Zugang aller Einsichtsberechtigten des Bevollmächtigten zum ZIS-Portal unverzüglich nach Eingang der Mitteilung zu sperren.

4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Abfrage- und Zugangsberechtigungen bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren nach der ZIS-V 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage zu Ende zu führen.

Inkrafttreten

Paragraph 20,

Diese Verordnung tritt am 12.12.2022 in Kraft.

Steinmaurer