BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 20. Oktober 2022

Teil römisch zwei

388. Verordnung:

Tabakgebührenverordnung 2022

388. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV) geändert wird (Tabakgebührenverordnung 2022 – TabGebV 2022)

Aufgrund der Paragraphen 9, Absatz 9 und 10 a Absatz 7, Ziffer eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jährlich bis spätestens 15. Juni“ die Wortfolge „mittels des bereitgestellten Onlineformulares“, eingefügt.

2. Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres“ die Wortfolge „über das bereitgestellte elektronische Meldeportal“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Inspektions- und Kontrolltätigkeiten“ durch das Wort „Kontrolltätigkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Von der Zulassungsgebühr nicht umfasst sind notwendige außergewöhnliche Aufwendungen der Bewertungsstelle, wie insbesondere externe Gutachten. Diese sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber neben der Zulassungsgebühr zu tragen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unmittelbar nach deren Entstehung von der Zulassungswerberin unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist einzufordern. Paragraph 3, Absatz 5, ist für die Hereinbringung außergewöhnlicher Aufwendungen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge im ersten Satz „und ist der Antrag daher zurückzuweisen“ durch die Wortfolge „und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen“ sowie die Wortfolge im zweiten Satz „oder wird ein Zulassungsantrag abgewiesen“ durch die Wortfolge „oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 4, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangs- und Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, lautet:

  1. Absatz eins,Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 8 Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz eins bis 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022, ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Die Anlage wird durch folgende Anlage ersetzt:

„Pauschalierte Jahresgebühr für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse:

Die pauschalierte Jahresgebühr beträgt für die einzelnen Erzeugnisse:“

 

Produktkategorie

Einheit

Menge

Gebührenhöhe

Novellierungsanordnung 1,

Zigaretten

Stück

je angefangenen

Novellierungsanordnung 20, Stück

0,32 Cent

Novellierungsanordnung 2,

Tabake zum Selbstdrehen

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 3,

Zigarren

Stück

je 1 Stück

0,3 Cent

Novellierungsanordnung 4,

Zigarillos

Stück

je angefangenen

Novellierungsanordnung 20, Stück

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 5,

Pfeifentabake

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 6,

Schnupftabake

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 7,

Wasserpfeifentabake

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 8,

Tabakfreie Füllungen für Wasserpfeifen auf Pflanzenbasis

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

Novellierungsanordnung 7, Cent

Novellierungsanordnung 9,

Neuartige Tabakerzeugnisse

Stück

je angefangenen

Novellierungsanordnung 20, Stück

0,32 Cent

Novellierungsanordnung 10,

Liquids für nachfüllbare oder nachladbare elektronische Zigaretten in Nachfüllbehältern oder Kartuschen

ml

je angefangenen

Novellierungsanordnung 10, ml

Novellierungsanordnung 7, Cent

Novellierungsanordnung 11,

Elektronische Zigaretten – Einwegprodukte

Stück

je 1 Stück

Novellierungsanordnung 7, Cent

Novellierungsanordnung 12,

Elektronische Zigaretten – nachfüllbar oder nachladbar

Stück

je 1 Stück

Novellierungsanordnung 20,

Novellierungsanordnung 13,

Pflanzliche Raucherzeugnisse ohne Hanf

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 30, g

Novellierungsanordnung 7,

Novellierungsanordnung 14,

Pflanzliche Raucherzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Hanf bestehen

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 3, g

Novellierungsanordnung 7,

Rauch