Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 20. Oktober 2022 | Teil römisch zwei |
388. Verordnung: | Tabakgebührenverordnung 2022 |
Aufgrund der Paragraphen 9, Absatz 9 und 10 a Absatz 7, Ziffer eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jährlich bis spätestens 15. Juni“ die Wortfolge „mittels des bereitgestellten Onlineformulares“, eingefügt.
2. Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres“ die Wortfolge „über das bereitgestellte elektronische Meldeportal“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Inspektions- und Kontrolltätigkeiten“ durch das Wort „Kontrolltätigkeiten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten.“
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Von der Zulassungsgebühr nicht umfasst sind notwendige außergewöhnliche Aufwendungen der Bewertungsstelle, wie insbesondere externe Gutachten. Diese sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber neben der Zulassungsgebühr zu tragen.“
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unmittelbar nach deren Entstehung von der Zulassungswerberin unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist einzufordern. Paragraph 3, Absatz 5, ist für die Hereinbringung außergewöhnlicher Aufwendungen sinngemäß anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge im ersten Satz „und ist der Antrag daher zurückzuweisen“ durch die Wortfolge „und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen“ sowie die Wortfolge im zweiten Satz „oder wird ein Zulassungsantrag abgewiesen“ durch die Wortfolge „oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 4, wird folgende Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, lautet:
Novellierungsanordnung 10, Die Anlage wird durch folgende Anlage ersetzt:
Die pauschalierte Jahresgebühr beträgt für die einzelnen Erzeugnisse:“
Produktkategorie | Einheit | Menge | Gebührenhöhe | |
Novellierungsanordnung 1, | Zigaretten | Stück | je angefangenen Novellierungsanordnung 20, Stück | 0,32 Cent |
Novellierungsanordnung 2, | Tabake zum Selbstdrehen | kg | je angefangenen Novellierungsanordnung 40, g | 0,5 Cent |
Novellierungsanordnung 3, | Zigarren | Stück | je 1 Stück | 0,3 Cent |
Novellierungsanordnung 4, | Zigarillos | Stück | je angefangenen Novellierungsanordnung 20, Stück | 0,5 Cent |
Novellierungsanordnung 5, | Pfeifentabake | kg | je angefangenen Novellierungsanordnung 40, g | 0,5 Cent |
Novellierungsanordnung 6, | Schnupftabake | kg | je angefangenen Novellierungsanordnung 40, g | 0,5 Cent |
Novellierungsanordnung 7, | Wasserpfeifentabake | kg | je angefangenen Novellierungsanordnung 40, g | 0,5 Cent |
Novellierungsanordnung 8, | Tabakfreie Füllungen für Wasserpfeifen auf Pflanzenbasis | kg | je angefangenen Novellierungsanordnung 40, g | Novellierungsanordnung 7, Cent |
Novellierungsanordnung 9, | Neuartige Tabakerzeugnisse | Stück | je angefangenen Novellierungsanordnung 20, Stück | 0,32 Cent |
Novellierungsanordnung 10, | Liquids für nachfüllbare oder nachladbare elektronische Zigaretten in Nachfüllbehältern oder Kartuschen | ml | je angefangenen Novellierungsanordnung 10, ml | Novellierungsanordnung 7, Cent |
Novellierungsanordnung 11, | Elektronische Zigaretten – Einwegprodukte | Stück | je 1 Stück | Novellierungsanordnung 7, Cent |
Novellierungsanordnung 12, | Elektronische Zigaretten – nachfüllbar oder nachladbar | Stück | je 1 Stück | Novellierungsanordnung 20, |
Novellierungsanordnung 13, | Pflanzliche Raucherzeugnisse ohne Hanf | kg | je angefangenen Novellierungsanordnung 30, g | Novellierungsanordnung 7, |
Novellierungsanordnung 14, | Pflanzliche Raucherzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Hanf bestehen | kg | je angefangenen Novellierungsanordnung 3, g | Novellierungsanordnung 7, |
Rauch