BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 4. Oktober 2022 | Teil IITeil römisch zwei |
369. Verordnung: | EAG-Marktprämienverordnung 2022 |
369. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 (EAG-Marktprämienverordnung 2022 – EAG-MPV 2022)
Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wirdAufgrund der Paragraphen 18, Absatz eins, 31, Absatz 2, 33, Absatz 4, 35, Absatz 2, 36, Absatz 2, 38, 41, Absatz 2, 43, 44 a, Absatz 2, 44 b, Absatz 2, 44 d, 47, Absatz eins, 49, Absatz 2, 50, Absatz eins und 2, 51 Absatz 2, sowie 54 Absatz 4, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3, 6, 7 und 13 dieser Verordnung sowie der §§ 5 und 12 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 3, 6, 7 und 13 dieser Verordnung sowie der Paragraphen 5 und 12 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich § 3 Abs. 5 dieser Verordnung sowie § 5 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 5, dieser Verordnung sowie Paragraph 5, dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
hinsichtlich § 12 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft undhinsichtlich Paragraph 12, dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und
hinsichtlich § 4 und der §§ 8 bis 11 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzhinsichtlich Paragraph 4 und der Paragraphen 8, bis 11 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, fest. Die Verordnung regelt insbesondere: Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:
die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den Paragraphen 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 d, EAG,
die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 44 b Absatz 2, EAG,
die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 47, EAG,
das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2, 50, Absatz 2 und 51 Absatz 2, EAG,
die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG,die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß Paragraph 33, EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 43, EAG,
besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG undbesondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, EAG sowie den Paragraphen 35, Absatz 2 und 50 Absatz eins, EAG und
Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit gemäß § 54 Abs. 4 EAG.Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit gemäß Paragraph 54, Absatz 4, EAG.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;„Altlast“ eine Altlast im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 24, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,;
„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, befindet;„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, befindet;
„Fußpunkthöhe“ die Seehöhe der Oberkante des Fundaments einer Windkraftanlage bezogen auf das Adria-Mittel-Null;
„Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
„Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;
„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022,, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Paragraph 10 a, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;
„Jahresstromproduktion“ die von der Windkraftanlage in einem Betriebsjahr erzeugte Strommenge bzw. die von der Wasserkraftanlage in einem Kalenderjahr erzeugte Strommenge;
„Korrekturfaktor“ den von der Standorthöhe und der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion abhängigen Auf- oder Abschlag in Form eines Prozentsatzes mit zwei Nachkommastellen, um den sich der anzulegende Wert für den Normstandort erhöht oder verringert;
„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;
„landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;
„landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ einen Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha);
„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;
„Mindest-Betriebsdauer“ die Anzahl an Jahren, in denen eine Anlage in Betrieb ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
„Normanlage“ eine für Österreich typische, dem Stand der Technik entsprechende Windkraftanlage;
„Normstandort“ ein für Österreich repräsentativer Standort mittleren Windertrags mit einer Standorthöhe von 400 Meter, charakterisiert durch einen Normertrag (rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion einer Normanlage) von 694 kWh/m²;
„Querbauwerk“ einen bestehenden, nicht fischpassierbaren, quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufenden künstlichen Einbau in das Gewässerbett, wie insbesondere Sohlen-, Regelungs- oder Staubauwerke (Sohlrampen, Sohlstufen, Wehre, Staudämme usw.);
„Revitalisierungsgrad“ die relative Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens (unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes) einer Wasserkraftanlage, wobei der jeweils höhere Wert heranzuziehen ist;
„Rotorkreisfläche“ die vom Rotor überstrichene Kreisfläche;
„rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion (RJ)“ die Jahresstromproduktion einer Windkraftanlage dividiert durch die Rotorkreisfläche; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck die Summe der Jahresstromproduktionen der Anlagen dividiert durch die Summe der Rotorkreisflächen;
„Standorthöhe“ die Seehöhe einer Windkraftanlage definiert durch die Fußpunkthöhe; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck den arithmetischen Mittelwert der Fußpunkthöhen aller Windkraftanlagen des Windparks;
„Standorthöhenanteil“ das Ergebnis der Differenz von Standorthöhe der Anlage und Standorthöhe des Normstandortes dividiert durch 1000.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,.
Förderfähigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EAG,neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG,
neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EAG,neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EAG,
neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EAG,neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, EAG,
neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 EAG,neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, EAG,
neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 EAG,neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EAG,
bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EAG undbestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, EAG und
bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EAG,bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, EAG,
sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Z 1 EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß § 5 Abs. 1 Z 39 EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 39, EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß Paragraph 13, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.
(3)Absatz 3,Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in § 10 EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in Paragraph 10, EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:
Anlagen mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel müssen
eine Mindest-Betriebsdauer von 15 Jahren und
einen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
aufweisen.
Anlagen mit einer Engpassleistung ab 0,5 MWel müssen
eine Mindest-Betriebsdauer von 20 Jahren und
einen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
aufweisen.
(4)Absatz 4,Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:
Sicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelung gilt nicht für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen oder mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:
Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
im Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
Anlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
Errichtung von Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
Schaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
Bewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
Bewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
Beweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
Begrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern.
Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44a EAG ausgeschlossen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, EAG ausgeschlossen.
2. Abschnitt
Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren
Höchstpreise
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
9,33 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
18,22 Cent/kWh;
für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
17,47 Cent/kWh;
für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
8,22 Cent/kWh;
für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
8,50 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss sich auf den Normstandort beziehen.
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2022 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 13.12.2022 | 700 000 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 13.12.2022 | 7 500 kWel |
Windkraftanlagen | 13.12.2022 | 190 000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 06.12.2022 | 20 000 kW |
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(2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 2023 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 14.02.2023 | 175 000 kWpeak |
25.04.2023 | 175 000 kWpeak |
25.07.2023 | 175 000 kWpeak |
10.10.2023 | 175 000 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 20.06.2023 | 7 500 kWel |
Windkraftanlagen | 07.03.2023 | 100 000 kW |
20.06.2023 | 100 000 kW |
26.09.2023 | 100 000 kW |
14.11.2023 | 100 000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 14.02.2023 | 20 000 kW |
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Abschläge für Photovoltaikanlagen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 33 Abs. 1 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.Für Photovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
(2)Absatz 2,Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, dieDer Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, die
auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden oder
auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
(3)Absatz 3,Für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:Für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Absatz eins, zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
Aufständerung: ausreichend Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie, sodass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen;
Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur von höchstens 7% der Gesamtfläche. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden;
Sicherstellung der Bearbeitbarkeit der Fläche, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
Anpassung der Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen, wobei auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten ist;
Bodenerosion: Minimierung des Auftretens von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage.
(4)Absatz 4,Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß § 17 EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3, ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß Paragraph 17, EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.
Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Paragraph 40, EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß Paragraph 43, EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.
(2)Absatz 2,Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.
(3)Absatz 3,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 557,0 | 596,50 | 694,0 | 787,1 | ≥ 874,5 |
Korrekturfaktor (in %) | +20,00 | +13,30 | 0,00 | -8,10 | -14,00 |
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(4)Absatz 4,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 557,0 | 599,1 | 606,8 | 709,0 | 807,2 | 874,5 | 944,6 |
Erhöhung des Korrekturfaktors (in %) | +7,66 | +7,07 | +6,84 | +5,92 | +5,31 | +5,08 | 0,00 |
| | | | | | | |
(5)Absatz 5,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 400 Meter und unter 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem gemäß Abs. 4 ermittelten Erhöhungswert.Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 400 Meter und unter 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem gemäß Absatz 4, ermittelten Erhöhungswert.
(6)Absatz 6,Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +27,66% als Zuschlag und -14% als Abschlag nicht über- bzw. unterschreiten.
(7)Absatz 7,Im Fall einer Überschusseinspeisung ist die Jahresstromproduktion als Grundlage für die Berechnung des Korrekturfaktors heranzuziehen.
3. Abschnitt
Bestimmungen zum Antrag auf Marktprämie
Anzulegende Werte für Windkraftanlagen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen wird für die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen wird für die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
Normstandort
7,98 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Auf den anzulegenden Wert gemäß Abs. 1 ist ein Korrekturfaktor nach den Vorgaben des § 7 anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird, es sei denn, es kommt Abs. 3 zur Anwendung.Auf den anzulegenden Wert gemäß Absatz eins, ist ein Korrekturfaktor nach den Vorgaben des Paragraph 7, anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird, es sei denn, es kommt Absatz 3, zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Für Windkraftanlagen, für die bereits ein Antrag auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht war, ist abweichend von Abs. 2 der gemäß Abs. 1 festgelegte Wert als anzulegender Wert heranzuziehen.Für Windkraftanlagen, für die bereits ein Antrag auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht war, ist abweichend von Absatz 2, der gemäß Absatz eins, festgelegte Wert als anzulegender Wert heranzuziehen.
Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Anlagen
für die ersten 500 000 kWh
13,10 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
11,50 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
9,90 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
8,10 Cent/kWh;
über 5 000 000 kWh hinaus
9,50 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
für die ersten 500 000 kWh
12,20 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
10,70 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
9,20 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
7,60 Cent/kWh;
über 5 000 000 kWh hinaus
8,80 Cent/kWh;
für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
einem Revitalisierungsgrad bis 60%
für die ersten 500 000 kWh
7,70 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
7,00 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
6,10 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
für die ersten 500 000 kWh
8,30 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
8,00 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
7,70 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
6,50 Cent/kWh;
einem Revitalisierungsgrad von über 200%
für die ersten 500 000 kWh
11,10 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
9,90 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
8,50 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
4,50 Cent/kWh;
für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
für die ersten 5 000 000 kWh
11,20 Cent/kWh;
für die nächsten 20 000 000 kWh
10,40 Cent/kWh;
über 25 000 000 kWh hinaus
8,00 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Absatz eins, dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 4, nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.
Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 52, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 52 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete Anlagen
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel
24,41 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel
22,91 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
19,75 Cent/kWh;
für repowerte Anlagen
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
21,40 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
18,40 Cent/kWh;
für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
15,37 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
10,71 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG
14,26 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
12,71 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
7,85 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG
11,39 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei einer Kombination der in Absatz eins, genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die anzulegenden Werte gemäß Absatz eins, gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
§ 11.Paragraph 11,
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt: Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 53, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete Anlagen
27,00 Cent/kWh;
für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
22,50 Cent/kWh.
Vergabevolumen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2022 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Windkraftanlagen | 200 000 kW |
Wasserkraftanlagen | 90 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
| |
(2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 2023 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 170 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
| |
Besondere Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die gemäß § 54 Abs. 1 EAG ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des § 12 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, EAG ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des Paragraph 12, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2)Absatz 2,Die Berechnung der Höhe des anzulegenden Wertes erfolgt gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema.
(3)Absatz 3,Um Überförderungen zu vermeiden, hat sich der anzulegende Wert am Barwert des noch nicht ausbezahlten Förderbetrages gemäß dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 zu orientieren, welcher sich anhand des festgelegten Einspeisetarifes nach dem ÖSG 2012, der bisherigen Vertragsdauer und eines gutachterlich bestimmten Marktpreises errechnet.Um Überförderungen zu vermeiden, hat sich der anzulegende Wert am Barwert des noch nicht ausbezahlten Förderbetrages gemäß dem Fördervertrag nach Paragraph 12, ÖSG 2012 zu orientieren, welcher sich anhand des festgelegten Einspeisetarifes nach dem ÖSG 2012, der bisherigen Vertragsdauer und eines gutachterlich bestimmten Marktpreises errechnet.
(4)Absatz 4,Bei revitalisierten Wasserkraftanlagen zwischen 1 MW und 2 MW (nach Revitalisierung) ist gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 3 EAG nur die aus der Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen gefördert werden. Der hierfür benötigte Revitalisierungsgrad ist aus den Förderunterlagen des bestehenden Fördervertrages nach § 12 ÖSG 2012 heranzuziehen.Bei revitalisierten Wasserkraftanlagen zwischen 1 MW und 2 MW (nach Revitalisierung) ist gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 10, Absatz 3, EAG nur die aus der Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen gefördert werden. Der hierfür benötigte Revitalisierungsgrad ist aus den Förderunterlagen des bestehenden Fördervertrages nach Paragraph 12, ÖSG 2012 heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Bei der Ermittlung des Barwertes gemäß der Anlage 1 sind bei Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 und bei Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 zu berücksichtigen, wobei eine Kontrahierungsdauer von insgesamt 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anzulegen ist.Bei der Ermittlung des Barwertes gemäß der Anlage 1 sind bei Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Nachfolgetarife gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 und bei Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Nachfolgetarife gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 zu berücksichtigen, wobei eine Kontrahierungsdauer von insgesamt 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anzulegen ist.
(6)Absatz 6,Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß § 11 EAG für die Erzeugung von Strom aus Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b ein Abschlag von 15% auf den nach Abs. 2 berechneten anzulegenden Wert anzusetzen.Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß Paragraph 11, EAG für die Erzeugung von Strom aus Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ein Abschlag von 15% auf den nach Absatz 2, berechneten anzulegenden Wert anzusetzen.
(7)Absatz 7,Bei Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß § 11 EAG auf den nach Abs. 2 berechneten anzulegenden Wert jene rohstoffabhängigen Abschläge anzuwenden, die sich aus der dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 jeweils zugrundeliegenden Verordnung über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom gemäß § 19 ÖSG 2012 ergeben.Bei Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß Paragraph 11, EAG auf den nach Absatz 2, berechneten anzulegenden Wert jene rohstoffabhängigen Abschläge anzuwenden, die sich aus der dem Fördervertrag nach Paragraph 12, ÖSG 2012 jeweils zugrundeliegenden Verordnung über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom gemäß Paragraph 19, ÖSG 2012 ergeben.
(8)Absatz 8,Ergibt sich bei der Berechnung gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema oder bei der Ermittlung nach Abs. 7 für Anlagen auf Basis von Biogas ein anzulegender Wert unter dem für Nachfolgeprämien gemäß § 11 Z 2 festgesetzten Wert, so ist abweichend von Abs. 2, 3, 5 und 7 der Wert gemäß § 11 Z 2 als anzulegender Wert heranzuziehen.Ergibt sich bei der Berechnung gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema oder bei der Ermittlung nach Absatz 7, für Anlagen auf Basis von Biogas ein anzulegender Wert unter dem für Nachfolgeprämien gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, festgesetzten Wert, so ist abweichend von Absatz 2, 3, 5 und 7 der Wert gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, als anzulegender Wert heranzuziehen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gewessler
Anlage 1 Berechnungsschema zur Bestimmung der Höhe des anzulegenden Wertes bei Inanspruchnahme der Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem ÖSG 2012 gemäß § 54 EAGBerechnungsschema zur Bestimmung der Höhe des anzulegenden Wertes bei Inanspruchnahme der Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem ÖSG 2012 gemäß Paragraph 54, EAG
Schritt 1: Bestimmung des Barwerts der Nettoförderung gemäß dem ÖSG 2012
Die Nettoförderung, ausgedrückt durch eine Nettoförderprämie, bestimmt sich aus dem Einspeisetarif nach dem ÖSG 2012 abzüglich eines (allgemein angesetzten) Referenzstrompreises. Der Einspeisetarif nach dem ÖSG 2012 ergibt sich aus dem jeweiligen Fördervertrag; bei einer Festsetzung des Einspeisetarifes gemäß dem ÖSG 2012 nach Zonentarifgrenzen (z. B. Wasserkraft bis 2 MW) erfolgt eine Umrechnung auf einen durchschnittlichen Einspeisetarif anhand des Regelarbeitsvermögens. Der Referenzstrompreis wird gemäß der gutachterlichen Empfehlung (vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Auftrag gegebenes Gutachten zu den Betriebs- und Investitionsförderungen) technologieübergreifend und unabhängig vom exakten Errichtungszeitraum der Bestandsanlage mit 5,66 Cent/kWh angesetzt.
Die Nettoförderung über die gesamte Restlaufzeit gemäß dem ÖSG 2012 wird diskontiert und aufsummiert, also der Barwert gebildet. Zur Diskontierung dient ein gutachterlich bestimmter Zinssatz (WACC Standard). Dieser ist für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas mit 4,39% und für Wasserkraftanlagen mit 4,71% anzusetzen.
Bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung des Barwertes Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 zu berücksichtigen. Hierfür sind in der Barwertberechnung, anschließend an die Förderdauer nach dem Fördervertrag gemäß § 12 ÖSG 2012, Nachfolgetarife bis zu einer Gesamtlaufzeit von insgesamt 20 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage anzulegen. Für die Höhe der anzulegenden Nachfolgetarife sind für Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Tarife heranzuziehen und für Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Tarife.Bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung des Barwertes Nachfolgetarife gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 zu berücksichtigen. Hierfür sind in der Barwertberechnung, anschließend an die Förderdauer nach dem Fördervertrag gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012, Nachfolgetarife bis zu einer Gesamtlaufzeit von insgesamt 20 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage anzulegen. Für die Höhe der anzulegenden Nachfolgetarife sind für Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Tarife heranzuziehen und für Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Tarife.
Die Formel zur Berechnung des Barwerts der Nettoförderung lautet:

BWNFP = Barwert der Nettoförderprämie (in Cent/kWh)
ETi = Einspeisetarif (bzw. ggf. auch Nachfolgetarif bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas) gemäß ÖSG 2012 (in Cent/kWh)
pEle,Ref = Referenzstrompreis – in Cent/kWh
WACCStandard = Kalkulatorischer Zinssatz / WACC im Standardfall (in %)
FDÖSG= Förderdauer gemäß ÖSG 2012 (in Jahren)
VD = (Bisherige) Verweildauer ÖSG 2012 (in Jahren)
Schritt 2: Bestimmung des Annuitätenfaktors gemäß der Restlaufzeit im EAG
Der Annuitätenfaktor errechnet sich aus dem unter Schritt 1 angeführten kalkulatorischen Zinssatz, der Förderdauer gemäß dem EAG und der bisherigen Verweildauer im ÖSG 2012 nach folgender Formel:

AFEAG = Annuitätenfaktor gemäß Restlaufzeit im EAG
WACCStandard = Kalkulatorischer Zinssatz / WACC im Standardfall (in %)
FDEAG = Förderdauer gemäß EAG (in Jahren)
VD = (Bisherige) Verweildauer ÖSG 2012 (in Jahren)
Schritt 3: Bestimmung des anzulegenden Wertes
Die in Schritt 1 ermittelten Fördervolumina werden unter Zuhilfenahme des in Schritt 2 bestimmten Annuitätenfaktors als Annuität ausgedrückt und zur Bestimmung des anzulegenden Werts (azWBESTAND) wiederum um den Referenzstrompreis erhöht. Die Formel lautet wie folgt:

azWBESTAND = Anzulegender Wert der Bestandsanlage bei Wechsel ins EAG (in Cent/kWh)
BWNFP = Barwert der Nettoförderprämie (in Cent/kWh) – (siehe Schritt 1)
AFEAG = Annuitätenfaktor gemäß Restlaufzeit im EAG – (siehe Schritt 2)
pEle,Ref = Referenzstrompreis – in Cent/kWh
Schritt 3a: Sonderfall revitalisierte Wasserkraftanlagen über 1 MW bis 2 MW (Förderung gesamte Einspeisung nach dem ÖSG 2012, nur zusätzliche Engpassleistung/Regelarbeitsvermögen nach dem EAG)
Wenn sich die für die Förderung relevante Erzeugungsmenge zwischen dem ÖSG 2012 und dem EAG verringert, ist im Schritt 3 ein Zusatzfaktor, basierend auf dem Revitalisierungsgrad der Anlage, anzuwenden. Der formale Zusammenhang ändert sich wie folgt:

RG = Revitalisierungsgrad Bestandsanlage (Revitalisierungsgrad gemäß der Erhöhung der Engpassleistung bzw. des Regelarbeitsvermögens nach den Förderunterlagen des bestehenden Vertrages nach dem ÖSG 2012)