BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. September 2022

Teil römisch zwei

359. Verordnung:

Änderung der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

359. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 33, Absatz 2, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird verordnet:

Die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in Paragraph 13, Absatz eins, ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Paragraph 21, Absatz 3, ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel.
  2. Absatz 2,Ansätze zur Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel nach der Behandlung von Rückflüssen sind für die Zwecke dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      Ansatz A und
    2. Ziffer 2
      Ansatz B.
  3. Absatz 3,Beim Ansatz A sind
    1. Ziffer eins
      eingehende Rückflüsse sonstigen verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel niedriger sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, bis die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich den ausstehenden Verbindlichkeiten sind,
    2. Ziffer 2
      eingehende Rückflüsse qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich oder größer sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, und
    3. Ziffer 3
      zu jedem anderen Zeitpunkt sonstige verfügbare Finanzmittel, die über die ausstehenden Verbindlichkeiten hinausgehen, den qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln neu zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Beim Ansatz B sind
    1. Ziffer eins
      die bei der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung verwendete Kreditrate, das ist das Verhältnis der Gesamtverbindlichkeit, die die Sicherungseinrichtung für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingegangen ist, geteilt durch den Gesamtbetrag der für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingesetzten Mittel,
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag der aus der betreffenden Insolvenz seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung erhaltenen Rückflüsse und
    3. Ziffer 3
      der Gesamtbetrag der Rückzahlungen aufgrund der entsprechenden Verbindlichkeit seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung
    zu erfassen. Die „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ hinsichtlich dieser Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung sind zu bestimmen, indem die Gesamtzahl der Rückflüsse gemäß Ziffer 2, mit der aktuellsten Kreditrate gemäß Ziffer eins, multipliziert wird und dann der Gesamtbetrag der Rückzahlungen gemäß Ziffer 3, abgezogen wird. Ist das Ergebnis negativ, sind sie mit Null anzunehmen. Anschließend sind die sonstigen verfügbaren Finanzmittel der Sicherungseinrichtung in einer Höhe festzustellen, die der Summe der „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ für jede Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung entspricht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins a, samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage lautet: (siehe Anlage)

Ettl    Müller