BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. September 2022

Teil römisch zwei

356. Verordnung:

Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2016

356. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 13, Absatz 6 und 16 Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird verordnet:

Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wort- und Zeichenfolge „1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß Paragraph 14, zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des Paragraph 5, Absatz 12, qualitativ zu interpretieren sind:

    1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F&E-Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“

    1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“

    2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“

    3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“

    3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät““

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und die Universität für Weiterbildung Krems“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Für
    1. Ziffer eins
      die Kennzahlen
      • Strichaufzählung
        „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,
      • Strichaufzählung
        „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,
      • Strichaufzählung
        „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,
    2. sowie
       
    3. Ziffer 2
      die Kennzahlen
      • Strichaufzählung
        „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und
      • Strichaufzählung
        „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“

gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Ziffer eins, ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Ziffer 2, ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2022, anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „1.B.1“:

„1.B.1   Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals [pro Universität], (nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

Personal

- wissenschaftliches/künstlerisches Personal: Angehörige der Universität gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, UG

- allgemeines Personal: Angehörige der Universität gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 5, UG

Auslandsaufenthalt

Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von dienstlichen Verpflichtungen bzw. Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Aufenthaltsdauer

- weniger als 5 Tage

- 5 Tage bis zu 3 Monate

- länger als 3 Monate

Gastlandkategorie

- EU

- Drittstaaten

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 lauten in der Definition der Kennzahl „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ die Zeilen „Auftrag-/ FördergeberOrganisation“ und „Sitz der Auftrag-/ FördergeberOrganisation“:

Auftrag-/ Fördergeber-Organisation

– EU

– andere internationale Organisationen

– Bund (Ministerien)

– Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG)

– Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen)

– Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien)

– Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)

– Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)

– Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW)

– Jubiläumsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (ÖNB)

– sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.)

– Unternehmen

– Private (Stiftungen, Vereine etc.)

– sonstige

Sitz der Auftrag-/ Fördergeber-Organisation

– national

– EU

– Drittstaaten

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 lautet in der Definition der Kennzahl „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ die Zeile „Zuordnung der Professorinnen/Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)“:

Zuordnung der Professorinnen/Pro-fessoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)

Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en und Assoziierte Professor/inn/en) sind vollständig den gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 g, UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt.

Im klinischen Bereich sind Abschläge für die Krankenversorgung in Höhe von 70 vH auf Grundlage von Paragraph 29, Absatz 5, UG zu berücksichtigen.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 entfällt in der Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Zeile „Aufnahme– oder Eignungsverfahren“ die Wort- und Zeichenfolge „– Paragraphen 63 a, Absatz eins und 7 UG: qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien“.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 lautet in der Definition der Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ die Zeile „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis“:

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungs-verhältnis

Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis (inkl. Karenzierungen) zum 31. Dezember.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 lautet in der Definition der Kennzahl „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentation des Personals“ die Zeile „Vortragsort“:

Vortragsort

- Inland

- Ausland

- virtuell

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird bei der Kennzahl „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ in der Zeile „Kosten“ die Wort- und Zeichenfolge „§16 Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, KLRV Universitäten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§16 Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, KLRV Universitäten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 3 wird in der dritten Zeile der zweiten Spalte der Tabelle „Erläuterung des Ampelstatus“ das Wort „Abstrichen“ durch „Änderungen“ ersetzt.

Polaschek