BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. September 2022

Teil römisch zwei

344. Verordnung:

Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung

344. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022,, wird verordnet:

Die Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei einer verstärkten Nachfrage an vorübergehender oder dauerhafter Wohnversorgung, insbesondere aufgrund von humanitären Notsituationen infolge gesellschaftlicher oder politischer Entwicklungen - beispielsweise bewaffneter Konflikte - sind die sich daraus ergebenden Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände entsprechend zu berücksichtigen. Kommen Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne des Volkswohnungswesens nach, derartig auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (Paragraph 84, Absatz eins a, AktG und Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG) vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2022, tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.“

Kocher