344. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022,, wird verordnet:
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2021, wird wie folgt geändert:Die Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bei einer verstärkten Nachfrage an vorübergehender oder dauerhafter Wohnversorgung, insbesondere aufgrund von humanitären Notsituationen infolge gesellschaftlicher oder politischer Entwicklungen - beispielsweise bewaffneter Konflikte - sind die sich daraus ergebenden Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände entsprechend zu berücksichtigen. Kommen Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne des Volkswohnungswesens nach, derartig auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (§ 84 Abs. 1a AktG und § 25 Abs. 1a GmbHG) vorliegt.“Bei einer verstärkten Nachfrage an vorübergehender oder dauerhafter Wohnversorgung, insbesondere aufgrund von humanitären Notsituationen infolge gesellschaftlicher oder politischer Entwicklungen - beispielsweise bewaffneter Konflikte - sind die sich daraus ergebenden Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände entsprechend zu berücksichtigen. Kommen Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne des Volkswohnungswesens nach, derartig auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (Paragraph 84, Absatz eins a, AktG und Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG) vorliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird folgender Abs. 13 angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2022 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2022, tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.“
Kocher