BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. August 2022

Teil römisch zwei

329. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

329. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „146 Euro“ durch den Betrag von „161 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Betrag von „121 Euro“ durch den Betrag von „133 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Betrag von „109 Euro“ durch den Betrag von „120 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „12 Euro“ durch den Betrag von „13 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag von „29 Euro“ durch den Betrag von „32 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „170 Euro“ durch den Betrag von „187 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „146 Euro“ durch den Betrag von „161 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Betrag von „451 Euro“ durch den Betrag von „496 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. August 2022 gestellt worden ist.“

Zadić