BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 9. August 2022

Teil römisch zwei

302. Verordnung:

Änderung der Forschungsprämienverordnung

302. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 108 c, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von 45 Euro für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 77 400 Euro für jede Person pro Wirtschaftsjahr (fiktiver Unternehmerlohn). Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird im Absatz 2, Ziffer 2 und 4 jeweils der Begriff „werde“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 7,, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2022, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Anhang römisch zwei der Verordnung lautet:

„Anhang römisch zwei

Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung

Forschungsaufwendungen (Art; vor allfälliger Kürzung um steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln)

Betrag in Euro

1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (z. B. freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen.

 

2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,).

 

3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

5. Fiktiver Unternehmerlohn

 

Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 5)

 

Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz 4, EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, und/oder Aufwendungen/Ausgaben, die von einer Mitteilung gemäß Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Teilstrich EStG 1988 erfasst sind

 

Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988

 

Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988“

 

Novellierungsanordnung 5, In Anhang römisch drei der Verordnung lautet der Punkt 2.3.1:

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    Beschäftigte mit Universitäts- oder Hochschulabschluss“

Brunner