BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 1. August 2022

Teil römisch zwei

298. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates

298. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2022)

römisch eins. Abschnitt

Volksanwaltschaft

Paragraph eins,

Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

Paragraph 2,

Dem Vorsitzenden obliegen:

Paragraph 3,

Der Volksanwältin Gabriela Schwarz obliegen:

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Finanzen;
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Justiz;
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
    • Strichaufzählung
      Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
    • Strichaufzählung
      Kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur;
    • Strichaufzählung
      Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;
    • Strichaufzählung
      Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen;
    • Strichaufzählung
      Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.
  5. Absatz 5,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen.

Paragraph 4,

Dem Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz obliegen:

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
    • Strichaufzählung
      Bundeskanzleramt;
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (Bereich Arbeit);
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Bereiche Schiene, Innovation, Luft- und Schiffverkehr);
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (Bereiche öffentlicher Dienst und Sport);
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
    • Strichaufzählung
      Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
    • Strichaufzählung
      Gesundheitswesen, Veterinärwesen;
    • Strichaufzählung
      Mindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

Paragraph 5,

Dem Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz obliegen:

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (Bereiche Wirtschaft und Tourismus);
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Inneres;
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (ausgenommen die Bereiche Schiene, Innovation, Luft- und Schiffverkehr);
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (Bereiche Kunst und Kultur);
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
    • Strichaufzählung
      Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
    • Strichaufzählung
      Gewerbe- und Energiewesen;
    • Strichaufzählung
      Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
    • Strichaufzählung
      Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;
    • Strichaufzählung
      Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
    • Strichaufzählung
      Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
    • Strichaufzählung
      Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

Paragraph 6,

In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

römisch zwei. Abschnitt

Kommissionen der Volksanwaltschaft

Paragraph 7,

Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sind sieben Kommissionen, eine bundesweit tätige Kommission für den Straf- und Maßnahmenvollzug und sechs Regionalkommissionen, eingesetzt.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission umfasst die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach Paragraph 179 a, StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 166, StVG.
  2. Absatz 2,Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gem. Absatz eins, Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die:

Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck;

Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz;

Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz;

Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23;

Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl;

Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs und Wiener Neustadt.

  1. Absatz 3,Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

römisch drei. Abschnitt

Menschenrechtsbeirat

Paragraph 9,

Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:

  1. Ziffer eins
    Organisationsangelegenheiten des Menschenrechtsbeirates;
  2. Ziffer 2
    Ausübung der Fachaufsicht gegenüber den Bediensteten des Sekretariates OPCAT (SOP), soweit diese dem Menschenrechtsbeirat zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind (Paragraph 26, Absatz 2, Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft);
  3. Ziffer 3
    Einberufung und Leitung der Sitzungen des Menschenrechtsbeirates;
  4. Ziffer 4
    Koordination des Menschenrechtsbeirates mit der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen;
  5. Ziffer 5
    Vertretung des Menschenrechtsbeirates nach außen.

Paragraph 10,

Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.

Paragraph 11,

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (Paragraph 32, Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Paragraph 12,

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (Paragraph 15, Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Paragraph 13,

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (Paragraph 15, Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Paragraph 14,

Diese Geschäftsverteilung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.

Schwarz    Achitz    Rosenkranz